Das humanitäre Völkerrecht des 19.Jahrhunderts sollte durch erste multinationale Kodifikationen bewaffnete Konflikte unter dem Aspekt der Humanität regeln. Allerdings galten diese Regeln lange nur für Angehörige der sogenannten „zivilisierten“ Staaten. Dies bedeutete den Ausschluss von autochthonen Gemeinschaften. Das hat schwere Folgen für Kläger*innen der Herero und Nama im heutigen Namibia. Die Nachfahren der indigenen Bevölkerungsgruppe der Herero und Nama klagten die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatzzahlungen vor einem Zivilgericht der USA aufgrund des Verbrechens des Völkermords zwischen 1904 und 1908. Allein der Zivilrechtsweg in den USA stand für die Kläger*innen offen, da völkerrechtliche Anspruchsgrundlagen aufgrund des Ausschlusses von jeglichen Übereinkommen fehlen und auch nicht rückwirkend gelten. Die Klage wurde jedoch wegen Unzuständigkeit abgewiesen.
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Die Klage der Herero und Nama
Forschungsbericht: Wer spricht Europarecht?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in den letzten Jahren zu einem immer stärkeren politischen Faktor entwickelt. Trotzdem wissen wir kaum, wer unsere Richter/innen sind. Während in den USA der soziale Hintergrund, der Bildungsweg sowie die weltanschauliche Orientierung jeder Richterin und jedes Richters am Supreme Court als politischer Faktor angesehen und entsprechend wissenschaftlich untersucht und von den Medien behandelt werden, bleiben die EuGH-Richter/innen weitestgehend im Dunkeln. Aus Sicht einer demokratischen Rechtskultur ist dies überaus problematisch. Der Beitrag bietet darüber hinaus Einblick in die Forschungshindernisse, EuGH-Richter/innen als auch-politische Akteur/innen zu befragen.
The European Court of Justice (ECJ) has become an increasingly powerful political factor in recent years. Nevertheless, we hardly know anything about our judges. Whereas in the US, the social and educational background as well as the general ideological world view of every Supreme Court justice are considered a political factor and accordingly researched, ECJ judges remain in the dark. From the perspective of a democratic legal culture, this is highly problematic. The article examines the imperatives and problems when asking who dispenses justice.
Staatsziele – Grundrechte – Umwelt- und Klimaschutz
Der Text geht der Frage nach, ob es dem österreichischen Gesetzgeber erlaubt ist, Umwelt- und Klimaschutzziele zu verfolgen. Dazu werden die verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben in diesem Bereich überblicksmäßig dargestellt.
Potentiale der Raumplanung für eine klimafreundliche Mobilität
Der Klimawandel schreitet voran. Der Verkehrssektor ist in Ö ein Hauptverursacher von klimaschädlichen Treibhausgasen, mit jährlich steigenden Emissionen. Die zunehmende Zersiedelung, also die funktionale Entmischung von Arbeiten, Wohnen, Einkaufen gilt als wesentlicher Treiber für das Verkehrsaufkommen. Die Untersuchung setzt sich mit dem Beitrag des Raumordnungsrechts für eine klimafreundliche Mobilität auseinander. Im Mittelpunkt stehen dabei raumplanungsrechtliche Hebel zur Stärkung von Stadt- und Ortskernen und zur Realisierung des Leitbilds einer „Stadt der kurzen Wege“, also kompakte Siedlungsstrukturen und eine ausgewogene Nutzungsdurchmischung. Ergänzend werden raum- und mobilitätsrelevante Anreize im Bereich der Finanz-, Steuer- und Förderpolitik wegen ihrer immensen Lenkungswirkung in die Darstellung einbezogen.
Steuern im Verkehrssektor: Weit weg von Kostenwahrheit, Fairness und Umweltbewusstsein
Ö hat ein ernsthaftes Problem in Bezug auf Klimaschutz. Gegenüber 1990 sollten die Treibhausgas-Emissionen eigentlich signifikant sinken; stattdessen sind sie in den letzten 30 Jahren de facto stabil geblieben, im Jahr 2017 lagen sie mit 82,3 Mio t sogar deutlich über dem Wert von 1990 (78,7 Mio t), 2018 trotz förderlicher Einmaleffekte mit 79,1 Mio t immer noch leicht darüber. Hauptverursacher dieses Klimaschutzversagens ist der Verkehrsbereich. Es muss hinterfragt werden, ob sich Ö im Verkehrsbereich, dem größten Stolperstein bei ernsthaften Klimaschutzbemühungen, nicht auch den „Luxus“ leistet, klimaschädliche Aktivitäten mit massiven Steuernachlässen zu subventionieren. In diesem Artikel wird eine krit Bestandsaufnahme der wichtigsten Steuern und Abgaben und deren Ausnahmen im Verkehrsbereich erfolgen und tw auch Empfehlungen zu einer Ökologisierung abgegeben werden.
Fehlende Kostenwahrheit im Straßenverkehr
Wenn es darum geht, der Klimakrise Einhalt zu gebieten, kommt der Verkehrswende herausragende Bedeutung zu. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die Verlagerung des Straßenverkehrs auf die Schiene, als dieser den Großteil der verkehrsbedingten Treibhausgas-Emissionen zu verantworten hat. Die Eisenbahn erweist sich im Gegensatz dazu in vielen Belangen als die weniger schädliche Alternative.
Um die Verkehrsverlagerung voranzutreiben, bieten sich verschiedene Maßnahmen an. Aufgrund ihrer Anreizwirkung hat die Internalisierung externer Kosten jedoch einen besonderen Stellenwert. Der Beitrag stellt anhand der Bsp von Schienen- und Straßenmaut dar, dass das geltende Unionsrecht keinen adäquaten Rahmen bereithält bzw entsprechende Bestrebungen sogar konterkariert, indem es zwar eine flächendeckende Schienenmaut vorschreibt, die Entscheidung zur Einhebung einer Straßenmaut aber den MS überlässt.
Ausgenommen Fahrräder
Der StVO 1960, dem legistischen Produkt einer von zunehmender Motorisierung geprägten Zeit, liegt eine verstärkt an den Erfordernissen und Risiken des Kfz-Verkehrs ausgerichtete Verkehrsorganisation zugrunde.
Daher sehen die vom BMLFUW erstellten und als „Masterplan Radfahren“ publizierten Maßnahmenkataloge zur Förderung des Radverkehrs in Österreich seit Jahren vor, die StVO im Interesse des nichtmotorisierten Verkehrs zu novellieren.
Einzelne gesetzgeberische Maßnahmen der letzten Jahre sind dem Radverkehr zugute gekommen. Anhand der gegenwärtigen Unverbindlichkeit von technischen Standards bei der Radverkehrsplanung, dem Sondernachrang für Radfahrende gem § 19 Abs 6a StVO, der in § 68 Abs 3a StVO normierten Annäherungsgeschwindigkeit an bestimmte Kreuzungen und dem mitunter unklaren Verhältnis von Rechtsfahrgebot und Benutzungspflicht gem § 68 Abs 1 StVO stellt der Beitrag dar, dass zahlreiche Regelungen der StVO 1960 dem wiederholt postulierten politischen Ziel einer Attraktivierung des Radverkehrs nach wie vor zuwiderlaufen.
Vom Recht auf saubere Luft
Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht bei Überschreitungen von Grenzwerten für Luftschadstoffe vor, dass ein Luftreinhalteprogramm zu erstellen ist. In diesem sind Maßnahmen zu beschreiben, durch die die Einhaltung der Grenzwerte „schnellstmöglich“ sichergestellt werden kann. Gerade der Verkehr und dabei va Dieselfahrzeuge sorgen hier regelmäßig für Grenzwertüberschreitungen in ganz Österreich. Gleichzeitig sieht das Luftschutzregime Rechtsschutzmöglichkeiten für die Öffentlichkeit vor, die 2019 vom LVwG Salzburg erneut inhaltlich bestätigt wurden. Da Luftschutz und Klimaschutz faktisch Hand in Hand gehen, kann der Rechtsschutz als „Klimaklage“ iwS verstanden werden.
Marxismus als Sozialwissenschaft
Rezension zu: Fisahn/Scholle/Cifti (Hrsg), Marxismus als Sozialwissenschaft. Rechts- und Staatsverständnisse im Austromarxismus, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2018, 250 Seiten, ISBN 978-3-8487-1237-3.
Thema des 2018 erschienenen Sammelbands Marxismus als Sozialwissenschaft. Rechts- und Staatsverständnisse im Austromarxismus ist die im Vgl zum Austrofaschismus, der mit dem Ständestaat 1934 – 1938 seinen Höhepunkt erreichte, im Allgemeinen weitaus weniger bekannte Denkschule des Austromarxismus. Der insgesamt 13 Beiträge (und eine Einleitung) umfassende Band ist in die Abschnitte Nationalstaat – Rechtsstaat – Sozialstaat – Demokratie im Austromarxismus (4 Beiträge), Der Austromarxismus – zeitgenössische Debatten (6 Beiträge) und Zur Aktualität des Austromarxismus (3 Beiträge) unterteilt. Neben den verschiedenen zum Teil explizit interdisziplinär forschenden Wissenschafter_innen (insb zwischen den Gebieten der Rechts-, der Geschichts- und der Politikwissenschaften) sind vor allem mit Folke große Deters und Thilo Scholle Autoren vertreten, die sich über ihre wissenschaftliche Tätigkeit hinaus auch politisch engagieren.
Das Strafvollzugspaket – NEU
Das zentrale Ziel des Strafvollzugs ist eine erfolgreiche (Re)Sozialisierung und damit einhergehende Legalbewährung von Straftäterinnen und Straftätern. Die Überlastung der Justizanstalten aufgrund der steigenden Anzahl von Insassinnen und Insassen sowie die hohen Wiederverurteilungsraten entlassener Strafgefangener machen eine Reform des Strafvollzugs dringend notwendig. Der folgende Beitrag beleuchtet zwei zentrale Themenbereiche der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Strafvollzugspaket – NEU / Sichere Wege aus der Kriminalität“ zur Strafvollzugsreform. Die Empfehlungen der Reform bezüglich der bedingten Entlassung und des elektronisch überwachten Hausarrests sollen zu einer Entlastung der Justizanstalten führen und die (Re)Sozialisierung und Legalbewährung von Strafgefangenen nachhaltig stärken.