„Die Unzufriedene“ war eine ab 1923 wöchentlich erscheinende, kritische Frauenzeitschrift. Sie hatte das erklärte Ziel die politische und (zivil)gesellschaftliche Teilhabe von Frauen zu fördern und sich neben Frauenrechten insbesondere mit sozialen und rechtlichen Problemen der arbeitenden Klasse zu befassen. Sie wurde trotz der klar sozialdemokratischen Blattlinie vom austrofaschistischen Regime übernommen und später vom nationalsozialistischen Regime weitergeführt.
Der Beitrag zeichnet die drei Zeitabschnitte am Beispiel der vielthematisierten weiblichen Haus- und Erwerbsarbeit nach und zeigt, wie die in der wandelnden Themenbearbeitung liegende Re-Formation der Unzufriedenen als Unterworfene Erkenntnisse bringt, die sodann als Ausgangspunkt dienen, um das Profil des Demokratischen als ein Ort von Auseinandersetzung und Streit zu stärken.
Die unzufriedene Demokratie
Schlepperkriminalität im Zuge transnationaler Europäisierung
Das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 FPG erlebt seit seiner erstmaligen Sanktion im Jahr 1986 eine stetig restriktive Entwicklung. Die diskursive Konstruktion des Schleppers zum bösartigen Verbrecher, der sich innerhalb der Schleppermafia organisiere, dominiert jene parlamentarischen Debatten, in denen die Strafverschärfungen schließlich beschlossen werden. Diese parlamentarischen Beschlüsse richten sich gegen die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Die Organisation krimineller Banden entwickelt sich zeitgleich mit der Erweiterung der inneren Sicherheit vom nationalen auf den europäischen Raum und führt so zur verstärkten justiziellen Zusammenarbeit der europäischen Staaten, was als Effekt transnationaler Europäisierung verstanden werden kann. Dabei lässt sich die Tendenz einer am Täterstrafrecht orientierten Kriminalpolitik erkennen, die womöglich die wohlfahrtsstaatliche Entwicklung der restorative justice zu Gunsten der punitive justice einzutauschen vermag.
Häusliche Gewalt
Eine vereinheitlichte Problemdefinition häuslicher Gewalt unterstützt multidisziplinäre Kooperation und ist jedoch hierzulande weder im rechtlichen Bereich zu finden noch in anderen Sektoren. Zwar sind in der Literatur unterschiedliche Formen häuslicher Gewalt definiert, sie entziehen sich jedoch der empirischen Erfassung des Phänomens durch die Kriminalstatistik, wodurch zielgerichtete Maßnahmen erschwert werden. Hier knüpft der Beitrag an: gestützt auf nationale und internationale Daten, wird die Frage aufgeworfen, welche Formen von häuslicher Gewalt in der Kriminalstatistik abgebildet werden und welches Verhalten damit gerahmt wird. Im Fokus der Analyse stehen dabei die Formen von Gewalt in Intimpartnerschaften, die mit strafrechtlich relevanten Handlungen verknüpft sind und mit einem besonders hohen Risiko für einen Femizid einhergehen. Darauf basierend wird aus sozialwissenschaftlicher Perspektive die juristische Diskussion angeregt, inwiefern ein qualitativer Unterschied durch die Beziehungsdimension von Täter:innen und Opfer bei Delikten häuslicher Gewalt besteht, der über eine Qualifizierung einzelner Tatbestände oder sogar über einen eigenen Straftatbestand nachdenken lässt. Der Beitrag zieht damit die Bilanz aus den empirisch zugänglichen Definitionen „häuslicher Gewalt“ aus der Kriminalstatistik und der Möglichkeit einer rechtlichen Überarbeitung als Beitrag zu einer vereinheitlichten Problemdefinition.
Das Allgemeine im Blick
Anlässlich des Vorschlags, weitere Grundrechte in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufzunehmen, geht der Beitrag der Frage nach, weshalb die Grund- und Menschenrechte im westlichen Verständnis in erster Linie dem Schutz der Güter und Interesse des Einzelnen dienen. Der Schutz von Kollektivrechtsgütern ist durch Grundrechte ist hiesigen Rechtsordnungen dagegen fremd. Nach einer kurzen Darstellung der Rechtslage in Europa sucht der Beitrag eine wesentliche Ursache dieser Trennung in der Funktion der Menschenrechte in den bürgerlichen Revolutionen des 18. und 19. Jahrhunderts. Er erinnert daran, dass den Menschrechten in diesem historischen Zeitpunkt, in dem sie zum Leitbegriff gesellschaftlicher und staatlicher Ordnung avancierten, ungeachtet ihrer Funktion zur Abschaffung der (absoluten) Monarchien und der Durchsetzung von Demokratie und (damals allerdings stark begrenzter) politischer Gleichheit ein beschränkter Begriff der Menschenrechte zugrunde lag, der stark auf den Schutz des Privateigentums fokussiert war. Ein abschließender Ausblick fragt danach, welche rechtspolitischen Schlussfolgerungen sich hieraus für den Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ergeben.
„Personen, die keinem Erwerb nachgehen“
Der Wandel des Familienmodells weg von der klassischen Hausfrauenehe und hin zu einem gleichberechtigten Doppelverdiener:innen-Haushalt führte zur notwendigen rechtlichen Stärkung der Frau. Im Schatten dieses Triumphs sehen sich Frauen jedoch unverändert mit nachteiligen Konsequenzen konfrontiert, die sich aus der ihnen aufgelasteten unbezahlten Familienarbeit ergeben. Im Rahmen dieses Beitrags sollen Einzelaspekte im Zusammenhang mit der Rechtsstellung der haushaltsführenden oder teil-haushaltsführenden Ehefrau aufgegriffen werden, um einen Denkanstoß zu den elementaren Folgen zu geben, welche die Abwertung nichtbezahlter Familienarbeit für betroffene Frauen nach sich ziehen kann.