In den vergangenen Jahren kommt es in Österreich regelmäßig zu Femiziden, von denen die meisten im sozialen Nahraum stattfinden. Doch schon bevor es dazu kommt, erleben die Opfer sowie deren Kinder häufig wiederkehrende Gewalt oder Drohungen. Wenn Betroffene keinen Ausweg aus dieser Bedrohung sehen und deshalb ihre Partner töten oder zu töten versuchen, ist im juristischen Diskurs von Haus- oder Familientyrannenfällen die Rede. Bei der strafrechtlichen Beurteilung solcher Sachverhalte stellen sich Fragen der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag sowie der Rechtfertigung, Entschuldigung und Strafzumessung. Dabei ist insb fraglich, ob Notwehr nach § 3 StGB in Betracht kommt sowie ob ein iSd rechtfertigenden Notstands angemessenes Mittel zur Verteidigung herangezogen wird. Im Rahmen des entschuldigenden Notstands gem § 10 StGB ist entscheidend, ob von einem rechtstreuen Menschen in der konkreten Situation ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre. Mit diesen Problemen, die in Deutschland bereits den BGH als Höchstgericht beschäftigten, aber in der öst Judikatur und Literatur bisher wenig Beachtung gefunden haben, setzt sich dieser Beitrag auseinander.
Strafrechtliche Einordnung der Tötung von „Haustyrannen“
Häusliche Gewalt
Eine vereinheitlichte Problemdefinition häuslicher Gewalt unterstützt multidisziplinäre Kooperation und ist jedoch hierzulande weder im rechtlichen Bereich zu finden noch in anderen Sektoren. Zwar sind in der Literatur unterschiedliche Formen häuslicher Gewalt definiert, sie entziehen sich jedoch der empirischen Erfassung des Phänomens durch die Kriminalstatistik, wodurch zielgerichtete Maßnahmen erschwert werden. Hier knüpft der Beitrag an: gestützt auf nationale und internationale Daten, wird die Frage aufgeworfen, welche Formen von häuslicher Gewalt in der Kriminalstatistik abgebildet werden und welches Verhalten damit gerahmt wird. Im Fokus der Analyse stehen dabei die Formen von Gewalt in Intimpartnerschaften, die mit strafrechtlich relevanten Handlungen verknüpft sind und mit einem besonders hohen Risiko für einen Femizid einhergehen. Darauf basierend wird aus sozialwissenschaftlicher Perspektive die juristische Diskussion angeregt, inwiefern ein qualitativer Unterschied durch die Beziehungsdimension von Täter:innen und Opfer bei Delikten häuslicher Gewalt besteht, der über eine Qualifizierung einzelner Tatbestände oder sogar über einen eigenen Straftatbestand nachdenken lässt. Der Beitrag zieht damit die Bilanz aus den empirisch zugänglichen Definitionen „häuslicher Gewalt“ aus der Kriminalstatistik und der Möglichkeit einer rechtlichen Überarbeitung als Beitrag zu einer vereinheitlichten Problemdefinition.