juridikum 4/1990, Thema: Sexualität und Sittlichkeit, 1990, Heft 4, S. 19 - 20, thema

Die Prostitution im österreichischen Recht

UNZUCHT, SCHANDLOHN, GUTE SITTEN:

Die Prostitution ist in Österreich rechtlich komplex und variiert zwischen den Bundesländern. Homosexuelle Prostitution wurde erst 1989 legalisiert, während heterosexuelle und lesbische Prostitution schon länger straffrei sind. Das Strafrecht umfasst jedoch noch zahlreiche Regelungen bezüglich Prostitution, wie Kuppelei, Zuhälterei und Menschenhandel. Verwaltungsrechtlich gibt es Vorschriften, die regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen vorschreiben, während Jugendschutzgesetze die Anwesenheit von Minderjährigen in Prostitutionsstätten regeln. In Tirol wird noch Landstreicherei bestraft, und Prostitution fällt nicht unter die Gewerbeordnung, weswegen Prostituierte keine öffentlich-rechtliche Interessenvertretung haben. Die entgeltliche Prostitution wird durch die Menschenrechtskonvention geschützt, sofern sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird.

juridikum 1/2024, Thema: Tiere, 2024, Heft 1, S. 83 - 93, thema

Das Tier im Recht

Rechtsgeschichtliche Anmerkungen

Das Verhältnis des Menschen zu Tieren hat sich über die Jahrhunderte deutlich gewandelt. Standen im Mittelalter der wirtschaftliche Wert und Nutzen von Tieren sowie die Tierschaden-Regulierung im Vordergrund, so traten in der Frühen Neuzeit im Rahmen der Polizeigesetzgebung Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung hinzu.

juridikum 4/2023, Thema: Parlamentarische Kontrolle, 2023, Heft 4, S. 426 - 429, merk.würdig

Klima - was ist das eigentlich?

Eine Reflexion über Klima(schutz) als Rechtsgut

Die Auslegung von verfassungsmäßig garantierten Rechtspositionen ist insbesondere in multipolaren und unwägbaren Situationen wie der Klimakrise herausforderungsreich.

juridikum 4/2021, Thema: Rassismus und Recht, 2021, Heft 4, S. 462 - 472, recht & gesellschaft

Exportkontrolle in Österreich?

Die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungs- und anderen sensiblen Gütern erfolgt in Österreich auf Basis unterschiedlicher internationaler, unionsrechtlicher und nationaler Normen. Der Noricum-Skandal sowie vor allem der EU-Beitritt haben grundlegende Reformen hervorgebracht. Daraus ergibt sich jedoch ein uneinheitliches Bild sowohl im Hinblick auf die Genehmigungskriterien als auch der zuständigen Behörden für Exporte. In diesem sich schnell weiterentwickelnden Rechtsgebiet wird die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Missbrauch exportierter Rüstungs- und Dual-Use-Güter konstant auf die Probe gestellt. Trotz intensiver Regulierung gelingt dieser Ausgleich jedoch nicht immer zufriedenstellend.

juridikum 3/2021, Thema: Krise, 2021, Heft 3, S. 285 - 287, merk.würdig

Der Kampf um das Strafrecht

Rezension

Der Sammelband umfasst 27 Beiträge von Richard Soyer, Alexia Stuefer und teilweise weitere Autor*innen, deren inhaltliche Bandbreite sich von tagesaktuellen strafrechtlichen Fragestellungen bis zu grundlegenden Thematiken der Kriminalpolitik erstreckt. Die Autor*innen treten hierbei für einen liberalen, rationalen sowie evidenzbasierten Zugang und gegen aktuell erkennbare „Aufrüstungstendenzen“ in der Strafrechtspolitik ein.
Rezension zu: Richard Soyer/Alexia Stuefer, Der Kampf ums Strafrecht, 2020, Verlag Österreich, 135 Seiten, ISBN 978-3-7046-8620-6

juridikum 2/2022, Thema: Femizid, 2022, Heft 2, S. 252 - 259, thema

Opferschutz und Prozessbegleitung im Strafverfahren

Prozessbegleitung bei Straftaten im sozialen Nahraum und Sexualdelikten

Opfer von vorsätzlicher Gewalt, gefährlicher Drohung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und anderen gesetzlich definierten Straftaten haben nach der StPO Anspruch auf kostenfreie psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Die juristische Prozessbegleitung durch Rechtsanwält:innen verhilft den Opfern zur Durchsetzung ihrer gesetzlich festgeschriebenen Rechte, die von den Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichend wahrgenommen werden.

juridikum 2/2022, Thema: Femizid, 2022, Heft 2, S. 240 - 251, thema

Häusliche Gewalt

Eine rechtliche Definitionsfrage?

Eine vereinheitlichte Problemdefinition häuslicher Gewalt unterstützt multidisziplinäre Kooperation und ist jedoch hierzulande weder im rechtlichen Bereich zu finden noch in anderen Sektoren. Zwar sind in der Literatur unterschiedliche Formen häuslicher Gewalt definiert, sie entziehen sich jedoch der empirischen Erfassung des Phänomens durch die Kriminalstatistik, wodurch zielgerichtete Maßnahmen erschwert werden. Hier knüpft der Beitrag an: gestützt auf nationale und internationale Daten, wird die Frage aufgeworfen, welche Formen von häuslicher Gewalt in der Kriminalstatistik abgebildet werden und welches Verhalten damit gerahmt wird. Im Fokus der Analyse stehen dabei die Formen von Gewalt in Intimpartnerschaften, die mit strafrechtlich relevanten Handlungen verknüpft sind und mit einem besonders hohen Risiko für einen Femizid einhergehen. Darauf basierend wird aus sozialwissenschaftlicher Perspektive die juristische Diskussion angeregt, inwiefern ein qualitativer Unterschied durch die Beziehungsdimension von Täter:innen und Opfer bei Delikten häuslicher Gewalt besteht, der über eine Qualifizierung einzelner Tatbestände oder sogar über einen eigenen Straftatbestand nachdenken lässt. Der Beitrag zieht damit die Bilanz aus den empirisch zugänglichen Definitionen „häuslicher Gewalt“ aus der Kriminalstatistik und der Möglichkeit einer rechtlichen Überarbeitung als Beitrag zu einer vereinheitlichten Problemdefinition.

juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 235 - 245, thema

„Eine Frist, keine Lösung“

Abtreibung in Recht und Praxis in Österreich und die reproduktiven Rechte von Schwangeren. Eine Bestandsaufnahme.
juridikum 1/2022, Thema: Klimagerechtigkeit – Bewegung im Recht, 2022, Heft 1, S. 43 - 52, recht & gesellschaft

Das Gnaden(un)wesen

Der Beitrag versucht das dem Begnadigungsrecht des_der Bundespräsidenten_in immanente Missbrauchspotential aufzuzeigen und untersucht im ersten Teil die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die das B-VG an eine positive Gnadenentscheidung stellt. Der zweite Teil des Beitrags widmet sich der (gerichtlichen) Kontrolle von Gnadenakten und möglichen Sanktionen, die dem_der Bundespräsidenten_in bei missbräuchlicher Ausübung des Begnadigungsrechts drohen könnten. In materieller Hinsicht stellt der Gnadenerweis eine freie Ermessenentscheidung des_der Bundespräsidenten_in dar, die einer nachprüfenden Kontrolle entzogen ist. Die einzige Abhilfe für etwaige Missbräuche bei der Ausübung des Begnadigungsrechts ist in der Geltendmachung der politischen und unter Umständen der rechtlichen Verantwortlichkeit des_der Bundespräsidenten_in zu erblicken.