Die Prostitution ist in Österreich rechtlich komplex und variiert zwischen den Bundesländern. Homosexuelle Prostitution wurde erst 1989 legalisiert, während heterosexuelle und lesbische Prostitution schon länger straffrei sind. Das Strafrecht umfasst jedoch noch zahlreiche Regelungen bezüglich Prostitution, wie Kuppelei, Zuhälterei und Menschenhandel. Verwaltungsrechtlich gibt es Vorschriften, die regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen vorschreiben, während Jugendschutzgesetze die Anwesenheit von Minderjährigen in Prostitutionsstätten regeln. In Tirol wird noch Landstreicherei bestraft, und Prostitution fällt nicht unter die Gewerbeordnung, weswegen Prostituierte keine öffentlich-rechtliche Interessenvertretung haben. Die entgeltliche Prostitution wird durch die Menschenrechtskonvention geschützt, sofern sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird.
juridikum 4/1990, Thema: Sexualität und Sittlichkeit, 1990, Heft 4, S. 19 - 20, thema
Die Prostitution im österreichischen Recht
UNZUCHT, SCHANDLOHN, GUTE SITTEN:
Prostitution, österreichische Rechtsordnung, Bundesländer, Lösungen, Gemeinden, männliche Prostitution, homosexuelle Prostitution, heterosexuelle Prostitution, lesbische Prostitution, Strafrecht, Kuppelei, Entgeltliche Förderung, gewerbsmäßige Unzucht, Zuhälterei, Menschenhandel, unzüchtiger Verkehr, Pornographie, Verwaltungsrecht, Geschlechtskrankheitengesetz, AIDS-Gesetz, Jugendschutzgesetze, Anstandsverletzung, Landstreicherei, Gewerbeordnung, Zivilrecht, Schandlohn, Grundrecht, Art. 8 Menschenrechtskonvention