Die Prostitution ist in Österreich rechtlich komplex und variiert zwischen den Bundesländern. Homosexuelle Prostitution wurde erst 1989 legalisiert, während heterosexuelle und lesbische Prostitution schon länger straffrei sind. Das Strafrecht umfasst jedoch noch zahlreiche Regelungen bezüglich Prostitution, wie Kuppelei, Zuhälterei und Menschenhandel. Verwaltungsrechtlich gibt es Vorschriften, die regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen vorschreiben, während Jugendschutzgesetze die Anwesenheit von Minderjährigen in Prostitutionsstätten regeln. In Tirol wird noch Landstreicherei bestraft, und Prostitution fällt nicht unter die Gewerbeordnung, weswegen Prostituierte keine öffentlich-rechtliche Interessenvertretung haben. Die entgeltliche Prostitution wird durch die Menschenrechtskonvention geschützt, sofern sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird.
Die Prostitution im österreichischen Recht
Ein Grundrecht auf politischen Widerstand?
Der Artikel diskutiert das Konzept eines Grundrechts auf zivilen Ungehorsam in Österreich. Es wird argumentiert, dass die Rechtsordnung nur Individualrechte einräumt, solange sie sich selbst nicht gefährdet sieht. Ein Grundrecht auf zivilen Ungehorsam könnte eine Schranke für staatliches Verhalten und eine Rechtfertigung für Verstöße gegen einfache gesetzliche Normen sein, insbesondere wenn es um den Schutz von Umwelt, Lebensraum und Freiheit geht. Dieses Grundrecht würde einen wichtigen Beitrag zur Erneuerung und Ausfüllung des Grundrechtskatalogs leisten und die demokratische Partizipation fördern. Es wird betont, dass ein solches Grundrecht die staatliche Autorität nicht untergräbt, sondern den demokratischen Staat bereichert. Die Einführung dieses Grundrechts würde sicherstellen, dass der Vorrang gegenüber einfachgesetzlichem staatlichen Verhalten gewahrt bleibt.
Staatsziele – Grundrechte – Umwelt- und Klimaschutz
Der Text geht der Frage nach, ob es dem österreichischen Gesetzgeber erlaubt ist, Umwelt- und Klimaschutzziele zu verfolgen. Dazu werden die verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben in diesem Bereich überblicksmäßig dargestellt.
Verfahrenshilfe als Garant für den Rechtsstaat?
Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaates ist dessen Zugänglichkeit. Diese soll ua durch das Institut der Verfahrenshilfe ermöglicht werden. Diese Errungenschaft des modernen Rechtsstaates reicht in ihrer Grundidee sogar bis in die Römische Kaiserzeit zurück und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der folgende Artikel bietet einen kompakten Überblick über die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Österreich. Als wesentlichste Teilgarantien der Verfahrenshilfe gelten die Beigebung eines/r Rechtsanwalts/anwältin (durch die Rechtsanwaltskammern) bzw die Befreiung von Verfahrenskosten. Voraussetzung ist aber, dass Verfahrenshilfesuchende außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des „notwendigen Unterhalts“ zu bestreiten und, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar „mutwillig“ oder „aussichtslos“ erscheint. Ein nicht unbeträchtlicher Teil von Personen gelangt aber – trotz Mittellosigkeit – nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe, wodurch das Prinzip der Waffengleichheit gefährdet wird. Diesem und weiteren änderungsbedürftigen Umständen soll schlussendlich mit Verbesserungsvorschlägen de lege ferenda aus Sicht der Praxis entgegengetreten werden.
Alternativer Geschlechtseintrag für transidente Personen
Dieser Artikel befasst sich mit dem Zugang zu Geschlechtseinträgen abseits von „männlich“ und „weiblich“ im österreichischen zentralen Personenstandsregister. Als Ausgangspunkt dient die E G 77/2018 des VfGH, mit der dieser aussprach, dass die Beschränkung der Eintragungsmöglichkeiten auf „männlich“ und „weiblich“ nicht verfassungskonform ist. Anhand der Judikatur des VwGH und dem Erlass des BMI führt der Artikel aus, unter welchen Voraussetzungen alternative Geschlechtseinträge bisher vorgenommen wurden. Anschließend werden zwei Erkenntnisse des VwG Wien behandelt, aufgrund derer für Personen, bei denen keine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, ein alternativer Geschlechtseintrag vorzunehmen ist, wobei eines dieser Erkenntnisse einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag vorsieht.