juridikum 5/1990, Thema: Das Gesicht der Macht, 1990, Heft 5, S. 29 - 30, recht & gesellschaft

Ein Grundrecht auf politischen Widerstand?

Ziviler Ungehorsam (2):

Der Artikel diskutiert das Konzept eines Grundrechts auf zivilen Ungehorsam in Österreich. Es wird argumentiert, dass die Rechtsordnung nur Individualrechte einräumt, solange sie sich selbst nicht gefährdet sieht. Ein Grundrecht auf zivilen Ungehorsam könnte eine Schranke für staatliches Verhalten und eine Rechtfertigung für Verstöße gegen einfache gesetzliche Normen sein, insbesondere wenn es um den Schutz von Umwelt, Lebensraum und Freiheit geht. Dieses Grundrecht würde einen wichtigen Beitrag zur Erneuerung und Ausfüllung des Grundrechtskatalogs leisten und die demokratische Partizipation fördern. Es wird betont, dass ein solches Grundrecht die staatliche Autorität nicht untergräbt, sondern den demokratischen Staat bereichert. Die Einführung dieses Grundrechts würde sicherstellen, dass der Vorrang gegenüber einfachgesetzlichem staatlichen Verhalten gewahrt bleibt.

juridikum 3/1990, Thema: Freiheit & Demokratie, 1990, Heft 3, S. 32 - 32, recht & gesellschaft

Gegen Rassismus hilft nur Einigkeit

Ausländerinneninitiativen in Österreich:

Seit etwa zwei Jahren häufen sich Äußerungen von Fremdenhass in den Medien, begleitet von paranoiden Horrorphantasien und Überfremdungsängsten. Diese Atmosphäre der Entsolidarisierung führt zur Ausgrenzung verschiedener gesellschaftlicher Randgruppen und schürt tabuisierte fremdenfeindliche Vorurteile. Staatliche Ausländerfeindlichkeit zeigt sich in Visumpflichten und einer restriktiven Gesetzgebung. Alternativ werden offene Grenzen, eine wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und die Abschaffung diskriminierender Gesetze gefordert, unterstützt durch eine breite Koalition von Interessierten. Ein lauterer Aufschrei gegen Menschenrechtsverletzungen und Faschismus ist dringend geboten, um den zunehmenden politischen Extremismus einzudämmen.

juridikum 3/1990, Thema: Freiheit & Demokratie, 1990, Heft 3, S. 3 - 3, vor.satz

Vorsatz

Diese Ausgabe setzt den Fokus auf die sich wandelnden Vorstellungen von Freiheit und Demokratie, die durch die Umstürze in den Ländern des real nicht existierenden Sozialismus sowie im Westen ins Wanken geraten. Die zunehmende Angleichung zwischen Ost und West wird durch die Volksbewegungen deutlich, welche eine kritische Perspektive auf die herrschenden Systeme einnehmen. Bürokratie und Repression prägen sowohl die östlichen als auch die westlichen Systeme, die sich nun zwischen Liberalität und Kontrolle behaupten müssen. Dieser Prozess führt zu einer Subtilität der Machttechnik im gemeinsamen Europa. Die mediale Instrumentalisierung zur Legitimation von staatlicher Überwachung und Kontrolle verdeutlicht die wachsende Autorität im Rechtsstaat. Angesichts dieser Entwicklungen ist eine neue Solidarität erforderlich, wie sie sich bereits in ersten Kontakten und einem geplanten Kongress der Bürgerbewegungen in Südfrankreich abzeichnet.

juridikum 3/2023, Thema: Soziale Rechte von Migrant:innen, 2023, Heft 3, S. 297 - 305, merk.würdig

Desiderat PolizeiMeldeStellen

Eine erste Erhebung zu unverhältnismäßiger Polizeigewalt aus Betroffenenperspektive in Österreich durch das Antirepressionsbüro

Das Forschungsfeld rund um die Polizei gestaltet sich als schwer zugänglich, weshalb es auch in Österreich an Daten mangelt, auf die sich berufen werden könnte. Ebenfalls fehlt eine unabhängige Meldestelle für Polizeigewalt – die im aktuellen österreichischen Regierungsprogramm vorgesehene Beschwerdestelle wurde installiert, doch unabhängig ist diese nicht. Bereits im Vorfeld hat das Antirepressionsbüro eine Website eingerichtet, auf der sich Betroffene und Zeug:innen von wahrgenommener Polizeigewalt melden und anonym ihre Perspektive auf polizeiliche Maßnahmen wiedergeben können ...

juridikum 4/2021, Thema: Rassismus und Recht, 2021, Heft 4, S. 428 - 430, merk.würdig

Soziale Mindestsicherung und Migration

Rezension

Sozialleistungen für AusländerInnen waren schon immer ein heikles Thema, das seit 2015 noch eine deutliche Verschärfung erfahren und nicht unwesentlichen Einfluss auf Wahlen oder Referenden (wie beim Brexit) genommen hat. Die Diskussionen darüber werden aber – leider auch auf der juristischen Ebene – oft nicht sachlich und evidenzbasiert geführt. Umso erfreulicher sind Arbeiten, die das durchaus komplexe Zusammenspiel von Verfassungs- und Unions- bzw Völker- und Sozialrecht ebenso fundiert wie instruktiv beleuchten. Dadurch wird klar, dass es nicht „bloß um die (sozial)rechtliche Stellung von MigrantInnen“ geht, sondern um nicht weniger als den sorgsamen Umgang mit den Grundsätzen des Rechtsstaats.

juridikum 3/2021, Thema: Krise, 2021, Heft 3, S. 291 - 295, merk.würdig

Autokratisierungstendenzen

Institutionenkonflikte und fehlende demokratische Gesinnung

Angriffe auf den Rechtsstaat, Missachtung des Parlaments und seiner Kontrollfunktion, steigender parteipolitischer Zugriff auf die Medien: Österreich zeigt in jüngster Zeit Entdemokratisierungstendenzen, die sich in die globale dritte Welle der Autokratisierung einreihen. Internationale Demokratieindices weisen Österreich ua im Bereich der politischen Kultur nunmehr als „beschädigte Demokratie“ aus. Die Coronakrise und der zeitgleich abgehaltene Ibiza-Untersuchungsausschuss verdeutlichten allerdings nicht nur die Schwächen der demokratischen Praxis, sondern belegten auch die in der Literatur genannten Stützen der Demokratie, die neben einer wachsamen Zivilgesellschaft va in der unabhängigen Justiz und im öffentlichen Dienst zu finden sind.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 268 - 275, thema

Verfahrenshilfe als Garant für den Rechtsstaat?

Kritische Betrachtung eines alt bewährten Instituts

Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaates ist dessen Zugänglichkeit. Diese soll ua durch das Institut der Verfahrenshilfe ermöglicht werden. Diese Errungenschaft des modernen Rechtsstaates reicht in ihrer Grundidee sogar bis in die Römische Kaiserzeit zurück und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der folgende Artikel bietet einen kompakten Überblick über die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Österreich. Als wesentlichste Teilgarantien der Verfahrenshilfe gelten die Beigebung eines/r Rechtsanwalts/anwältin (durch die Rechtsanwaltskammern) bzw die Befreiung von Verfahrenskosten. Voraussetzung ist aber, dass Verfahrenshilfesuchende außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des „notwendigen Unterhalts“ zu bestreiten und, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar „mutwillig“ oder „aussichtslos“ erscheint. Ein nicht unbeträchtlicher Teil von Personen gelangt aber – trotz Mittellosigkeit – nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe, wodurch das Prinzip der Waffengleichheit gefährdet wird. Diesem und weiteren änderungsbedürftigen Umständen soll schlussendlich mit Verbesserungsvorschlägen de lege ferenda aus Sicht der Praxis entgegengetreten werden.

juridikum 1/2022, Thema: Klimagerechtigkeit – Bewegung im Recht, 2022, Heft 1, S. 116 - 123, thema

Getting SLAPPed – Strategische Prozessführung gegen die Klimabewegung

Strategische Prozessführung gibt es nicht nur auf Seiten der Klimabewegung, sondern auch gegen sie: Industrieunternehmen nutzen die Justiz, um Klimaaktivist:innen zurückzudrängen und einzuschüchtern. Dieses im angelsächsischen Raum als SLAPP (strategic litigation against public participation)-Verfahren bekannt gewordene Vorgehen stellt eine Herausforderung für die Klimabewegung, aber auch den Rechtsstaat dar. Der Beitrag gibt als explizit parteiisches Schlaglicht aus der anwaltlichen Praxis einen Überblick über die verbreitetsten Strategien und die damit verbundenen Probleme und macht Vorschläge, wie die Klima- und Umweltbewegung sich dagegen zur Wehr setzen kann.

juridikum 1/2022, Thema: Klimagerechtigkeit – Bewegung im Recht, 2022, Heft 1, S. 43 - 52, recht & gesellschaft

Das Gnaden(un)wesen

Der Beitrag versucht das dem Begnadigungsrecht des_der Bundespräsidenten_in immanente Missbrauchspotential aufzuzeigen und untersucht im ersten Teil die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die das B-VG an eine positive Gnadenentscheidung stellt. Der zweite Teil des Beitrags widmet sich der (gerichtlichen) Kontrolle von Gnadenakten und möglichen Sanktionen, die dem_der Bundespräsidenten_in bei missbräuchlicher Ausübung des Begnadigungsrechts drohen könnten. In materieller Hinsicht stellt der Gnadenerweis eine freie Ermessenentscheidung des_der Bundespräsidenten_in dar, die einer nachprüfenden Kontrolle entzogen ist. Die einzige Abhilfe für etwaige Missbräuche bei der Ausübung des Begnadigungsrechts ist in der Geltendmachung der politischen und unter Umständen der rechtlichen Verantwortlichkeit des_der Bundespräsidenten_in zu erblicken.