Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine „Korrekturfunktion“ bei groben Gleichheitsverstößen im Rahmen der Verfahrensgestaltung und bietet zudem eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, ohne dabei zwingenden Handlungsbedarf vorzuschreiben. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Garantieren die Verteidigungsrechte von Jugendlichen ein faires Verfahren?
„Gleiche Waffen“ in rechtlichen Verfahren?
Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine Korrekturfunktion bei groben Gleichheitsverstößen bzw Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der übermäßigen verfahrensrechtlichen Bevorteilung einer Partei. Er bietet – ohne dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben zu geben – eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, welches die Parteien soweit als möglich verfahrensrechtlich gleichstellt. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Das Gnaden(un)wesen
Der Beitrag versucht das dem Begnadigungsrecht des_der Bundespräsidenten_in immanente Missbrauchspotential aufzuzeigen und untersucht im ersten Teil die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die das B-VG an eine positive Gnadenentscheidung stellt. Der zweite Teil des Beitrags widmet sich der (gerichtlichen) Kontrolle von Gnadenakten und möglichen Sanktionen, die dem_der Bundespräsidenten_in bei missbräuchlicher Ausübung des Begnadigungsrechts drohen könnten. In materieller Hinsicht stellt der Gnadenerweis eine freie Ermessenentscheidung des_der Bundespräsidenten_in dar, die einer nachprüfenden Kontrolle entzogen ist. Die einzige Abhilfe für etwaige Missbräuche bei der Ausübung des Begnadigungsrechts ist in der Geltendmachung der politischen und unter Umständen der rechtlichen Verantwortlichkeit des_der Bundespräsidenten_in zu erblicken.