Franz Matyas ist einer von rund 1.300 Beschuldigten, die zwischen 1938 und 1945 in Wien aufgrund ihrer Homosexualität gerichtlich verfolgt wurden. An seinem Beispiel wird die NS-Rechtsprechung in Österreich zum Straftatbestand „Unzucht wider die Natur“ gegen gleichgeschlechtlich liebende Menschen (§ 129 Ib StG) untersucht.
"(Nicht) jede unzüchtige Berührung"
Wie kolonial ist Österreichs Rechtsgeschichte?
Was hat die Pragmatische Sanktion mit Österreichs Kolonialgeschichte zu tun? Österreichs (Rechts)Geschichte setzte sich bisher nur selten mit der Rolle der Habsburgermonarchie und der Republik während des Kolonialismus auseinander. Dieser Beitrag möchte sich dem Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln annähern. Nach einer kurzen Einführung in die unterschiedlichen Episoden österreichisch(-ungarisch)er Kolonialgeschichte wird der Fokus auf die Rechtsgeschichte gelegt. Hierfür werden verschiedene Zugangsweisen zur weiteren Erforschung der kolonialen Geschichte Österreichs und ihres Einflusses auf das Recht skizziert. Dabei wird zwischen einem wissenschaftsgeschichtlichen, wirtschaftsrechtsgeschichtlichen und personenrechtsgeschichtlichen Ansatz unterschieden. Der Text endet mit einem Appell, den bisher blassen Konturen von Österreichs Kolonialgeschichte mit einer verstärkten Aufmerksamkeit für dieses Forschungsfeld einen stärkeren Anstrich zu verleihen.
Die Klage der Herero und Nama
Das humanitäre Völkerrecht des 19.Jahrhunderts sollte durch erste multinationale Kodifikationen bewaffnete Konflikte unter dem Aspekt der Humanität regeln. Allerdings galten diese Regeln lange nur für Angehörige der sogenannten „zivilisierten“ Staaten. Dies bedeutete den Ausschluss von autochthonen Gemeinschaften. Das hat schwere Folgen für Kläger*innen der Herero und Nama im heutigen Namibia. Die Nachfahren der indigenen Bevölkerungsgruppe der Herero und Nama klagten die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatzzahlungen vor einem Zivilgericht der USA aufgrund des Verbrechens des Völkermords zwischen 1904 und 1908. Allein der Zivilrechtsweg in den USA stand für die Kläger*innen offen, da völkerrechtliche Anspruchsgrundlagen aufgrund des Ausschlusses von jeglichen Übereinkommen fehlen und auch nicht rückwirkend gelten. Die Klage wurde jedoch wegen Unzuständigkeit abgewiesen.
Verfahrenshilfe als Garant für den Rechtsstaat?
Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaates ist dessen Zugänglichkeit. Diese soll ua durch das Institut der Verfahrenshilfe ermöglicht werden. Diese Errungenschaft des modernen Rechtsstaates reicht in ihrer Grundidee sogar bis in die Römische Kaiserzeit zurück und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der folgende Artikel bietet einen kompakten Überblick über die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Österreich. Als wesentlichste Teilgarantien der Verfahrenshilfe gelten die Beigebung eines/r Rechtsanwalts/anwältin (durch die Rechtsanwaltskammern) bzw die Befreiung von Verfahrenskosten. Voraussetzung ist aber, dass Verfahrenshilfesuchende außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des „notwendigen Unterhalts“ zu bestreiten und, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar „mutwillig“ oder „aussichtslos“ erscheint. Ein nicht unbeträchtlicher Teil von Personen gelangt aber – trotz Mittellosigkeit – nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe, wodurch das Prinzip der Waffengleichheit gefährdet wird. Diesem und weiteren änderungsbedürftigen Umständen soll schlussendlich mit Verbesserungsvorschlägen de lege ferenda aus Sicht der Praxis entgegengetreten werden.