Durch die grundlegenden Veränderungen der Arbeitswelt im Zusammenhang mit der Digitalisierung stellt sich die Frage, ob das herkömmliche Kriterium der persönlichen Abhängigkeit noch geeignet ist, alle Schutzbedürftigen in den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts einzubeziehen.
Persönlich abhängig oder nicht, ist das wirklich noch die Frage?
Regeln und Grenzen der Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft und des Bezuges sozialer Leistungen von Unionsbürger:innen
In einigen Fällen wird die Erwerbstätigeneigenschaft von Unionsbürger:innen, die in anderen Mitgliedstaaten arbeiten, auch nach dem Ende bzw während einer Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten. Das kann gravierende Auswirkungen auf die Möglichkeit des Bezuges sozialer Leistungen haben. Der VwGH hat die Frage, ob bzw wie lange Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen der Elternschaft karenziert ist, noch in diesem Sinn ihre Erwerbstätigeneigenschaft aufrechterhalten, sehr restriktiv gelöst und ausgesprochen, dass dies nur während der Zeit des Mutterschutzes, nicht aber während der darauffolgenden Elternkarenz der Fall sei. Wie gezeigt wird, ist diese enge Sichtweise aufgrund der EuGH Judikatur verfehlt. Weiters wird im Beitrag erörtert, dass diese Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft auch nach kurzem Arbeitsverhältnis eintritt, solange dieses nicht „völlig untergeordnet“ war. Zuletzt wird beleuchtet, wie der Begriff der „unfreiwilligen Arbeitslosigkeit“ in diesem Zusammenhang ausgelegt werden muss.
Arbeiten ohne Papiere in der Pandemie
Die Auswirkungen der Corona-Krise haben fast alle arbeitenden (und Arbeit suchenden) Menschen zu spüren bekommen: Kurzarbeit, Maskenpflicht oder Homeoffice sind nur einige der Phänomene, die uns weiterhin begleiten. Doch was bedeutet die Pandemie – bzw der politische Umgang damit – für Menschen, die undokumentiert arbeiten? Wie in vielen Bereichen hat die Corona-Krise auch hier bestehende Ungleichheiten sichtbar gemacht und verschärft. Dieser Beitrag basiert auf Erfahrungen aus der Beratungspraxis der UNDOK-Anlaufstelle.
Die „Pflegekrise“ als Krise der Arbeit sichtbar machen
Im Kontext der Pflege und Personenbetreuung sind durch die Coronakrise Problemlagen und Strukturen zu Tage getreten, die ansonsten weitgehend unsichtbar bleiben. Die Herausforderungen, die sich den Betreuer:innen stellen, sind zwar im Zuge der Krise besonders deutlich geworden, aber keinesfalls nur durch sie bedingt. 24-Stunden-Betreuer:innen kämpfen seit Jahren für eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und höhere Werklöhne, wobei angesichts der massiven Abhängigkeit von Vermittlungsagenturen oder von ihren Klient:innen und deren Angehörigen insb die Anerkennung ihrer Tätigkeit als Arbeitsverhältnis im Zentrum steht. Dieser Beitrag nimmt einerseits Zuspitzungen in der Praxis angesichts der Coronakrise in den Blick und beleuchtet andererseits die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die – auch unabhängig von der Pandemie – im Argen liegen.
Das Allgemeine im Blick
Anlässlich des Vorschlags, weitere Grundrechte in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufzunehmen, geht der Beitrag der Frage nach, weshalb die Grund- und Menschenrechte im westlichen Verständnis in erster Linie dem Schutz der Güter und Interesse des Einzelnen dienen. Der Schutz von Kollektivrechtsgütern ist durch Grundrechte ist hiesigen Rechtsordnungen dagegen fremd. Nach einer kurzen Darstellung der Rechtslage in Europa sucht der Beitrag eine wesentliche Ursache dieser Trennung in der Funktion der Menschenrechte in den bürgerlichen Revolutionen des 18. und 19. Jahrhunderts. Er erinnert daran, dass den Menschrechten in diesem historischen Zeitpunkt, in dem sie zum Leitbegriff gesellschaftlicher und staatlicher Ordnung avancierten, ungeachtet ihrer Funktion zur Abschaffung der (absoluten) Monarchien und der Durchsetzung von Demokratie und (damals allerdings stark begrenzter) politischer Gleichheit ein beschränkter Begriff der Menschenrechte zugrunde lag, der stark auf den Schutz des Privateigentums fokussiert war. Ein abschließender Ausblick fragt danach, welche rechtspolitischen Schlussfolgerungen sich hieraus für den Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ergeben.