Die Auswirkungen der Corona-Krise haben fast alle arbeitenden (und Arbeit suchenden) Menschen zu spüren bekommen: Kurzarbeit, Maskenpflicht oder Homeoffice sind nur einige der Phänomene, die uns weiterhin begleiten. Doch was bedeutet die Pandemie – bzw der politische Umgang damit – für Menschen, die undokumentiert arbeiten? Wie in vielen Bereichen hat die Corona-Krise auch hier bestehende Ungleichheiten sichtbar gemacht und verschärft. Dieser Beitrag basiert auf Erfahrungen aus der Beratungspraxis der UNDOK-Anlaufstelle.
Arbeiten ohne Papiere in der Pandemie
Die „Pflegekrise“ als Krise der Arbeit sichtbar machen
Im Kontext der Pflege und Personenbetreuung sind durch die Coronakrise Problemlagen und Strukturen zu Tage getreten, die ansonsten weitgehend unsichtbar bleiben. Die Herausforderungen, die sich den Betreuer:innen stellen, sind zwar im Zuge der Krise besonders deutlich geworden, aber keinesfalls nur durch sie bedingt. 24-Stunden-Betreuer:innen kämpfen seit Jahren für eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und höhere Werklöhne, wobei angesichts der massiven Abhängigkeit von Vermittlungsagenturen oder von ihren Klient:innen und deren Angehörigen insb die Anerkennung ihrer Tätigkeit als Arbeitsverhältnis im Zentrum steht. Dieser Beitrag nimmt einerseits Zuspitzungen in der Praxis angesichts der Coronakrise in den Blick und beleuchtet andererseits die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die – auch unabhängig von der Pandemie – im Argen liegen.
Grenzenloses Europa in Zeiten von Corona
Die Personenfreizügigkeit gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften der EU. Nach der sogenannten „Migrationskrise“ 2015 ist Schengen nun wieder in Gefahr. Unter dem Schengen-Regime dürfen MS nur unter bestimmten Umständen und für streng begrenzte Zeiträume Grenzkontrollen einführen. Angesichts der Verbreitung des Coronavirus haben viele der MS Binnengrenzkontrollen und -schließungen sowie Reiseverbote mit der Begründung einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung eingeführt. Diese Handlungen stellen einen tiefgreifenden Eingriff in die Grund- und Freizügigkeitsrechte des Einzelnen dar. Die Corona-bedingten Maßnahmen und ihre Recht- bzw Verhältnismäßigkeit werden in diesem Artikel kritisch analysiert und bewertet. Der Artikel zeigt, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen, gerechtfertigt durch den Gesundheitsnotstand und kompensiert durch innovative Lösungen (zB „green lanes“), normalisiert wurde und Fragen über die Zukunft der europäischen Solidarität aufwirft.
Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des 1. Lockdowns der COVID-19-Pandemie
Die Covid-19 Pandemie zeigt und verschärft geschlechterspezifische Ungleichheiten in der Gesellschaft. Diese offenbaren sich auch in systemrelevanten Berufen. In diesem Beitrag werden die Wahrnehmungen zur Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des 1. Lockdowns sowie der „Tiroler Selbstisolation“ und der Zeit danach von 24 Eltern (22 Frauen*), die an einer medizinischen Universität arbeiteten, zusammengefasst und mit anderen empirischen Erhebungsergebnissen verglichen. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass va das Thema „Ressourcen“ (fehlende und vorhandene) dominierte. Gewonnene Zeit mit Kindern wurde ebenso thematisiert wie die Schwierigkeiten Home-Office und Betreuung zu vereinen. Generell weisen die Ergebnisse darauf hin, dass in einer durch Unsicherheit geprägten Zeit, Politik, Recht und Arbeitgeber:innen einen flexiblen Rahmen ermöglichen sollten, der die Vereinbarkeit von systemrelevanter Berufstätigkeit mit Kinderbetreuung bewirkt und gleichzeitig Mehrfachbelastungen berücksichtigt.
Der irreführende oder falsche Informationsrealakt
Das OLG Wien ging in seinen ersten Entscheidungen zum „Corona-Ischgl-Komplex“ davon aus, dass die vom Land Tirol herausgegebene Medieninformation vom 5.3.2020 als eine „in Vollziehung der Gesetze“, demnach hoheitlich, ausgeführte Handlung zu qualifizieren sei, die inhaltlich falsch bzw irreführend, und – weil sie wider besseren Wissens erfolgte – rechtswidrig und schuldhaft (weil unvertretbar) gewesen ist. Dies löse eine grundsätzliche Haftung der Republik Österreich als beklagte Partei aus.