Die Personenfreizügigkeit gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften der EU. Nach der sogenannten „Migrationskrise“ 2015 ist Schengen nun wieder in Gefahr. Unter dem Schengen-Regime dürfen MS nur unter bestimmten Umständen und für streng begrenzte Zeiträume Grenzkontrollen einführen. Angesichts der Verbreitung des Coronavirus haben viele der MS Binnengrenzkontrollen und -schließungen sowie Reiseverbote mit der Begründung einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung eingeführt. Diese Handlungen stellen einen tiefgreifenden Eingriff in die Grund- und Freizügigkeitsrechte des Einzelnen dar. Die Corona-bedingten Maßnahmen und ihre Recht- bzw Verhältnismäßigkeit werden in diesem Artikel kritisch analysiert und bewertet. Der Artikel zeigt, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen, gerechtfertigt durch den Gesundheitsnotstand und kompensiert durch innovative Lösungen (zB „green lanes“), normalisiert wurde und Fragen über die Zukunft der europäischen Solidarität aufwirft.
juridikum 3/2021, Thema: Krise, 2021, Heft 3, S. 300 - 308, debatte
Grenzenloses Europa in Zeiten von Corona
Fällt Schengen dem Virus zum Opfer?
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öffentliche Ordnung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, Solidarität, Art 3 EUV, Art 18 AEUV, Art 21 AEUV, Art 45 AEUV, Art 67 AEUV, Art 72 AEUV, Art 77 AEUV, Art 80 AEUV, Art 168 AEUV, Art 196 AEUV, Art 222 AEUV, Art 288 AEUV, Art 347 AEUV, Art 25 SGK, Art 26 SGK, Art 28 SGK, Art 29 RL 2004/38/EG, Art 31 RL 2004/38/EG