In einigen Fällen wird die Erwerbstätigeneigenschaft von Unionsbürger:innen, die in anderen Mitgliedstaaten arbeiten, auch nach dem Ende bzw während einer Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten. Das kann gravierende Auswirkungen auf die Möglichkeit des Bezuges sozialer Leistungen haben. Der VwGH hat die Frage, ob bzw wie lange Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen der Elternschaft karenziert ist, noch in diesem Sinn ihre Erwerbstätigeneigenschaft aufrechterhalten, sehr restriktiv gelöst und ausgesprochen, dass dies nur während der Zeit des Mutterschutzes, nicht aber während der darauffolgenden Elternkarenz der Fall sei. Wie gezeigt wird, ist diese enge Sichtweise aufgrund der EuGH Judikatur verfehlt. Weiters wird im Beitrag erörtert, dass diese Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft auch nach kurzem Arbeitsverhältnis eintritt, solange dieses nicht „völlig untergeordnet“ war. Zuletzt wird beleuchtet, wie der Begriff der „unfreiwilligen Arbeitslosigkeit“ in diesem Zusammenhang ausgelegt werden muss.
juridikum 3/2023, Thema: Soziale Rechte von Migrant:innen, 2023, Heft 3, S. 350 - 360, thema