Die Personenfreizügigkeit gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften der EU. Nach der sogenannten „Migrationskrise“ 2015 ist Schengen nun wieder in Gefahr. Unter dem Schengen-Regime dürfen MS nur unter bestimmten Umständen und für streng begrenzte Zeiträume Grenzkontrollen einführen. Angesichts der Verbreitung des Coronavirus haben viele der MS Binnengrenzkontrollen und -schließungen sowie Reiseverbote mit der Begründung einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung eingeführt. Diese Handlungen stellen einen tiefgreifenden Eingriff in die Grund- und Freizügigkeitsrechte des Einzelnen dar. Die Corona-bedingten Maßnahmen und ihre Recht- bzw Verhältnismäßigkeit werden in diesem Artikel kritisch analysiert und bewertet. Der Artikel zeigt, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen, gerechtfertigt durch den Gesundheitsnotstand und kompensiert durch innovative Lösungen (zB „green lanes“), normalisiert wurde und Fragen über die Zukunft der europäischen Solidarität aufwirft.
In unserem Archiv finden Sie jetzt nicht nur das Inhaltsverzeichnis sämtlicher juridikum Ausgaben seit 1989. Alle Ausgaben wurden digital erfasst und stehen Ihnen auf dieser Webseite zur Verfügung. Stöbern Sie durch die Hefte oder durchsuchen Sie über unsere Suchmöglichkeiten im unteren Bereich.
Die Inhalte der aktuellsten zwei Jahre des juridikum können Sie in der elibrary des Verlag österreich einsehen oder hier bestellen.
A
a
Ä
Grenzenloses Europa in Zeiten von Corona
Die UG-Novelle 2021
Die UG-Novelle 2021 bringt zahlreiche Änderungen im Organisations-, Studien- und Personalrecht öffentlicher Universitäten mit sich. Das Ausmaß der Beteiligung im Begutachtungsverfahren war groß, die geäußerte Kritik grundlegend. Am breitesten in der Öffentlichkeit diskutiert wurden die neu eingeführte Mindeststudienleistung, durch die „mehr Verbindlichkeit in das UG Einzug halten“ soll, sowie die Novellierung der Kettenvertragsregel. Im Schatten dieser Debatten wurde versucht, einige wesentliche Beschneidungen der Organisationsautonomie öffentlicher Universitäten an der kritischen Öffentlichkeit vorbeizuschleusen. Zahlreiche Vorschläge aus dem Ministerialentwurf wurden nicht in die Regierungsvorlage übernommen, sodass die Gesetzesänderung letztlich nicht verfassungswidrig erscheint. Der Beitrag verfolgt neben einer verfassungsrechtlichen Analyse den Ansatz, die Novelle in die Geschichte der Universitätsentwicklung der letzten Jahrzehnte einzuordnen und im bildungspolitischen Spektrum zu verorten.
Diskriminierung beim Zugang zur oberösterreichischen Wohnbeihilfe
2018 wurde unter der schwarz-blauen Landesregierung in Oberösterreich der Zugang zur Wohnbeihilfe für Drittstaatsangehörige massiv eingeschränkt. Bereits bestehende zusätzliche Erfordernisse für den Bezug von Wohnbeihilfe wurden verschärft, zusätzlich wurde von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen plötzlich ein formaler Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt. Von diesen Verschärfungen waren rund 3.100 Haushalte betroffen, die für den Erhalt von angemessenem Wohnraum auf die Wohnbeihilfe angewiesen sind. Eine Musterklage des Klagsverbands führte zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Linz an den EuGH in dieser Frage. Die Entscheidung des EuGH liegt nunmehr vor.
Autonomie, Reproduktion und die Leihmutterschaft
Reproduktive Autonomie meint die Fähigkeit und Möglichkeit, die auf die Fortpflanzung bezogenen Belange selbst zu gestalten, im Licht eigener Wünsche und Werte. Was wir mit Blick auf unsere Kinderwünsche wollen dürfen, ist allerdings umstritten. Leihmutterschaft ist ein Verfahren, das für gewöhnlich Unbehagen auslöst und in vielen Ländern verboten ist. Die gängigen Argumente für ein absolutes Verbot sind aber wenig überzeugend. Dass Leihmutterschaft als Schauplatz besonderer Zumutungen gilt, schreibe ich denn auch weniger unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen zu, als vielmehr der Tatsache, dass sie kulturell tief verankerte biologistische Konzepte von Mutterschaft herausfordert, und wie kein anderes Verfahren ihre soziale Konstruktion enthüllt.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum
Der Umstand, dass bis zu einem Drittel der weltweit produzierten Lebensmittel weggeworfen und damit nicht ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt werden ist aus ökologischer, ökonomischer und sozialer Sicht nicht wünschenswert. Aus diesem Grund wird ein näherer Blick auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) geworfen. Dazu sind die europarechtlichen Rahmenbedingungen, in denen die Verpflichtung zur Angabe der Mindesthaltbarkeit eingebettet ist, beachtlich. Zudem stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf den Verkauf bereits abgelaufener Produkte die Frage, inwieweit ein MHD auch gewährleistungsrechtliche Folgen hat. Zentral ist dabei die Beurteilung folgender Frage, nämlich ob ein Lebensmittel alleine aufgrund eines überschrittenen MHDs mangelhaft ist. Insgesamt zeigt sich, dass die verfolgten Ziele der europäischen und nationalen Gesetzgeber, nämlich jenes des Verbraucherschutzes und gleichzeitig auch der Wunsch nach mehr Nachhaltigkeit und der bestmöglichen Vermeidung von Lebensmittelverschwendung oft nicht Hand in Hand zu gehen scheinen. So zerrt eine vernünftige Grenzziehung zwischen vorzeitiger Aussonderung um die bestmögliche Qualität von Lebensmitteln zu gewährleisten - was aus Verbraucherperspektive wünschenswert ist – und dem gewissermaßen entgegengesetzten Konzept Lebensmittel so lange als möglich im Wirtschaftskreislauf zu halten.
Verfahrenshilfe als Garant für den Rechtsstaat?
Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaates ist dessen Zugänglichkeit. Diese soll ua durch das Institut der Verfahrenshilfe ermöglicht werden. Diese Errungenschaft des modernen Rechtsstaates reicht in ihrer Grundidee sogar bis in die Römische Kaiserzeit zurück und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der folgende Artikel bietet einen kompakten Überblick über die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Österreich. Als wesentlichste Teilgarantien der Verfahrenshilfe gelten die Beigebung eines/r Rechtsanwalts/anwältin (durch die Rechtsanwaltskammern) bzw die Befreiung von Verfahrenskosten. Voraussetzung ist aber, dass Verfahrenshilfesuchende außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des „notwendigen Unterhalts“ zu bestreiten und, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar „mutwillig“ oder „aussichtslos“ erscheint. Ein nicht unbeträchtlicher Teil von Personen gelangt aber – trotz Mittellosigkeit – nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe, wodurch das Prinzip der Waffengleichheit gefährdet wird. Diesem und weiteren änderungsbedürftigen Umständen soll schlussendlich mit Verbesserungsvorschlägen de lege ferenda aus Sicht der Praxis entgegengetreten werden.
Sexualisierte Gewalt an den EU-Außengrenzen
Frauen sind bei der Flucht und in Flüchtlingslagern oft spezifischen Gefahren wie sexualisierter Gewalt ausgesetzt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit völker- und unionsrechtlichen Schutzpflichten der Europäischen Union. Der Fokus liegt dabei auf den griechischen Inseln an den EU-Außengrenzen („Hotspots“).
Automatisch ein Problem
Laut dem Bundesministerium für Inneres ist der Einsatz der Gesichtserkennungssoftware vom Probebetrieb in den Regelbetrieb übergegangen. Neben der generellen Kritik am Einsatz von derartiger Software – negative Auswirkungen auf Grund- und Menschenrechte – ist es auch fraglich, ob der Einsatz in Österreich eine ausreichende rechtliche Deckung findet. Dieser Beitrag möchte aufzeigen, welche grund- und menschenrechtlichen Risiken sich aus dem Einsatz derartiger Gesichtserkennungstechnologien ergeben und die Situation in Österreich beleuchten.
Selbständige Erwerbstätigkeit von irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Der Beitrag beleuchtet unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige in Österreich erwerbstätig sein dürfen. Dabei ist grundsätzlich zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zu unterscheiden, wobei sich weitere Differenzierungen im Hinblick darauf ergeben, ob die Drittstaatsangehörigen über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Dabei beantwortet der Beitrag eine Frage , die bislang in der Literatur noch nicht adressiert worden ist: Dürfen irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige, dh jene Personen, die über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, selbständig tätig sein oder ist ihnen diese Tätigkeit aus fremdenrechtlicher Perspektive untersagt? Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von Drittstangehörigen, die sich irregulär in Österreich aufhalten, fremdenrechtlich nicht erlaubt ist. Allerdings ist diese Erwerbstätigkeit (von Sonderfällen abgesehen) nicht strafbar, sodass dieses verwaltungsrechtliche Verbot kaum durchgesetzt werden kann. Da es bezüglich (echter) selbständiger Erwerbstätigkeit weder eine Strafnorm gibt noch eine mit § 29 AuslBG vergleichbare Regelung existiert, sind daher letztlich Vertragspartner*innen auch in prekären und ausbeuterischen Vertragsverhältnissen kaum geschützt.
Verfolgung, Flucht, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Obwohl mehr als 70 Jahre vergangen sind, wirken die Folgen der austrofaschistischen und nationalsozialistischen Praxis des Staatsbürgerschaftsentzugs bis heute nach. In dem Bestreben, bestehendes Unrecht zu beseitigen und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen "heimzuholen", wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz erst vor kurzem angepasst. Das adaptierte Gesetz scheint aber die gesteckten Ziele nicht zu erreichen. Betrachtet man nämlich den historischen Kontext scheinen die Opfer und ihre Nachkommen immer noch ungerecht belastet: Während ehemalige Nationalsozialist_innen bereits zwölf Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges die österreichische Staatsbürgerschaft relativ leicht (wieder-)erwerben konnten, sind die Opfer immer noch mit Auflagen konfrontiert, um das zurückzubekommen, was ihnen vor über 70 Jahren genommen und seither vorenthalten wurde. Dieser Artikel beleuchtet die Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts seit 1945 und zeigt die Ungleichbehandlung von Täter_innen und Opfern.