Obwohl mehr als 70 Jahre vergangen sind, wirken die Folgen der austrofaschistischen und nationalsozialistischen Praxis des Staatsbürgerschaftsentzugs bis heute nach. In dem Bestreben, bestehendes Unrecht zu beseitigen und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen "heimzuholen", wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz erst vor kurzem angepasst. Das adaptierte Gesetz scheint aber die gesteckten Ziele nicht zu erreichen. Betrachtet man nämlich den historischen Kontext scheinen die Opfer und ihre Nachkommen immer noch ungerecht belastet: Während ehemalige Nationalsozialist_innen bereits zwölf Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges die österreichische Staatsbürgerschaft relativ leicht (wieder-)erwerben konnten, sind die Opfer immer noch mit Auflagen konfrontiert, um das zurückzubekommen, was ihnen vor über 70 Jahren genommen und seither vorenthalten wurde. Dieser Artikel beleuchtet die Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts seit 1945 und zeigt die Ungleichbehandlung von Täter_innen und Opfern.
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Verfolgung, Flucht, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Sport: The Great Equalizer?
Europaweit ist Sport männerdominiert, egal ob im Breiten- oder im Spitzensport. 69% aller Mitglieder von Sportvereinen in Europa sind männlich, ebenso wie 92% der Präsident_innen und 77% der Board-Member der nationalen Olympia Komitees. Geschlechterungleichheiten betreffen viele Aspekte der Welt des Sports, sei es die Vergabe von Führungs- oder Coaching Positionen, die Ausübung von Breiten- und Spitzensport oder die Art der Medienberichterstattung über Frauen- und Männersport und die Prävalenz von geschlechtsspezifischer Gewalt.
Dieser nach.satz beschäftigt sich mit Initiativen der Europäischen Kommission und des Europarates, die den Ursachen dieser Ungleichheiten auf den Grund gehen. Insbesondere die gemeinsame Initiative der beiden Institutionen “ALL IN: Towards gender balance in sport” liefert Vorschläge, wie man Ungleichheiten abbauen kann und welcher rechtliche Rahmen für eine geschlechtergerechte Sportwelt benötigt wird.
Konsequente Prekarisierung
Die geplante Novelle des Universitätsgesetzes steht zurecht in massiver Kritik. Sie sieht eine Entdemokratisierung der Universitäten vor, würde eine noch stärkere Prekarisierung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit sich bringen und einige der Studierenden enorm unter Druck setzen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungsvorschläge und – auf die zahlreichen kritischen Stellungnahmen im Begutachtungsprozess zurückgreifen –, deren problematische Implikationen zusammen.
She dissents
Am 18. September 2020 starb Ruth Bader Ginsburg, Richterin am Supreme Court of the United States. Der vorliegende Nachruf lässt Leben und Wirken einer außergewöhnlichen Juristin Revue passieren.
Dolmetschen bei Gericht
Ein menschenrechtskonformes Gerichtsverfahren erfordert in vielen Fällen auch Dolmetschleistungen, die von qualifizierten Gerichtsdolmetscher_innen (GDs) zu erbringen sind. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind unter anderem in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der österreichischen Strafprozessordnung enthalten. Die Qualifikationserfordernisse und die Entlohnung für Gerichtsdolmetscher_innen sind im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz festgelegt. Die aktuelle Entlohnung für GDs steht aber in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die dieser Beruf stellt. Die ohnehin viel zu niedrigen Ansätze des Gebührenanspruchsgesetzes wurden seit 2007 nicht mehr inflationsangepasst. Trotz gegenteiliger Versprechungen wurden die GDs auch im Budgetbegleitgesetz 2021 nicht berücksichtigt. Als Folge davon ergreifen immer weniger asugebildete Dolmetscher_innen diesen Beruf und es wird für Richter_innen immer schwerer, qualifizierte Dolmetscher_innen zu finden.
AKW, LTE und UVP...
Zur Zeit erreichen zahlreiche Atomkraftwerke innerhalb und außerhalb Europas das Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Laufzeit. Jene Staaten, in denen Atomstrom weiterhin einen beträchtlichen Anteil am Energiemix haben soll, sind daran interessiert, diese weiter am Netz zu halten. Da eine solche Verlängerung der Betriebszeit zum Teil in Schnellverfahren oder gänzlich ohne neuerliche Bewilligung abläuft, kam in den vergangenen Jahren eine internationale Debatte rund um die Prüfpflicht solcher Laufzeitverlängerungen (lifetime extensions bzw „LTE“) auf. Benachbarte Staaten, Umweltschutzorganisationen und Einzelpersonen sind daran interessiert, sich in die rechtlichen Verfahren – soweit solche durchgeführt werden – einbringen zu können. Ein Urteil des EuGH zum belgischen AKW Doel aus dem Jahr 2019 sowie eine im Dezember 2020 verabschiedete Guidance zur Anwendbarkeit des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen lassen etwas Hoffnung aufkommen.
Corona, die Schule und das Recht auf Bildung
Der Beitrag beleuchtet die zum Teil fehlenden rechtlichen Grundlagen für die Anordnung des Fernunterrichts während der Corona-Pandemie 2020, die Probleme bei dessen Durchführung und die Auswirkungen der Verweigerung von Betreuung an den Schulen. Die Betrachtung der sozialen Institution Schule nimmt dabei einen großen Teil ein: Für viele Schüler*innen ist sie nicht nur jene Einrichtung, die ihr Recht auf Bildung verwirklichen soll, sondern die einen emotionalen und strukturgebenden Ankerpunkt darstellt, der ihrer persönlichen Entwicklung dienen sollte. Während der Zeit des Fernunterrichts litten besonders jene sozioökonomisch benachteiligten Schüler*innen, die diese Struktur am meisten gebraucht hätten. Diese Struktur in Form der Betreuung wurde ihnen, entgegen der Vorgaben der Bildungsbehörden durch die Schulen, zum Teil verweigert. Ein eindeutiges Fazit, ob der Umgang des Schulsystems mit dem Coronavirus das Recht auf Bildung verletzte, lässt sich ohne Kenntnis der mittel- und langfristigen Auswirkungen nicht ziehen.
Leistbares Wohnen – Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen dafür wie geändert werden?
„Leistbares Wohnen“ steht seit Jahren immer wieder im Fokus verschiedener stakeholder unserer Zivilgesellschaft, manchmal auch im Zentrum des medialen Interesses und - besonders in Vorwahlzeiten - in der Aufmerksamkeit der politischen Parteien.
Hacktivism
Die Auseinandersetzung mit der Judikatur des EGMR zeigt, dass das Phänomen Hacktivism, welches computer hacking und politisch motivierten Protest fusioniert, den Schutz des Art 10 EMRK genießt, solange es sich in einem verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt, der demokratische Regeln und Ideale schützt. Wenn weder die EMRK noch ihre grundlegenden Werte in Frage gestellt werden, kann Hacktivism als Ausdruck von (virtuellem) politischen Protest zu einer freien politischen Debatte beitragen. Entsprechend dem Grundgedanken, dass Protest als Leitprinzip fungiert, um Demokratien weiterzuentwickeln, stellt Hacktivism somit keine Bedrohung für eine demokratische Gesellschaft dar. Vielmehr kann es im Sinne des EGMR, der die EMRK als „lebendiges Instrument“ begreift, als Fortentwicklung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verstanden werden. Hacktivism stünde somit im Einklang mit der Judikatur des EGMR, welche die EMRK unter Berücksichtigung auf den aktuellen Gegebenheiten auslegt, um den europäischen Menschenrechtsstandard laufend fortzuentwickeln.
Nicht so voreilig!
Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ist ein wesentlicher Grundstein eines funktionierenden Rechtsstaates. Ohne ihr könnten vorzeitig vollzogene Bescheide uU nicht mehr rückgängig gemacht und die beschwerdeführende Partei daran gehindert werden, die ihr nachträglich gebührende günstige Rechtsposition auch faktisch zu erlangen. Im Naturschutzrecht, bei dem Eingriffe in die Umwelt häufig zu irreversiblen Schäden führen, genießt das Institut der aufschiebenden Wirkung eine besondere Bedeutung. Umso bedenklicher ist es, dass der oö Landesgesetzgeber im Jahr 2014 die – üblicherweise nach dem VwGVG automatisch mit Einreichung der Beschwerde eintretende – aufschiebenden Wirkung im Oö NSchG 2001 ausgeschlossen hat. Mit Hilfe einer Analyse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben an den Rechtsschutz soll im folgenden Beitrag die Rechtskonformität dieses Ausschlusses analysiert werden.