SLAPPs – Strategic Lawsuits Against Public Participation, oder auf Deutsch: Einschüchterungsklagen – verfolgen das Ziel, die Berichterstattung zu einem konkreten Thema oder einer Person zu unterbinden und öffentliche Stimmen verstummen zu lassen. Die Kläger:innen sind meist mächtige Private, staatliche Stellen oder der staatlichen Sphäre nahestehende Akteur:innen. Auf Beklagtenseite stehen in der Regel Journalist:innen, unabhängige Medien oder NGOs. Durch die angestrengte Prozessführung sind kritische Stimmen in ihren Ressourcen gebunden oder befürchten hohe Verfahrenskosten. Die rechtspolitische Debatte zum Umgang mit SLAPPs bewegt sich in einem grundrechtlichen Spannungsfeld. Dieses will der Beitrag beispielhaft anhand der Rsp des EGMR zur Meinungsfreiheit und Medienvielfalt, dem Persönlichkeitsschutz und dem Zugang zum Recht nachzeichnen. Mithilfe des dadurch abgesteckten Rahmens gilt es für Österreich auszuloten, ob es ergänzender Regelungen gegenüber Einschüchterungsklagen bedarf.
SLAPPs und SLAPP-Back
Hacktivism
Die Auseinandersetzung mit der Judikatur des EGMR zeigt, dass das Phänomen Hacktivism, welches computer hacking und politisch motivierten Protest fusioniert, den Schutz des Art 10 EMRK genießt, solange es sich in einem verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt, der demokratische Regeln und Ideale schützt. Wenn weder die EMRK noch ihre grundlegenden Werte in Frage gestellt werden, kann Hacktivism als Ausdruck von (virtuellem) politischen Protest zu einer freien politischen Debatte beitragen. Entsprechend dem Grundgedanken, dass Protest als Leitprinzip fungiert, um Demokratien weiterzuentwickeln, stellt Hacktivism somit keine Bedrohung für eine demokratische Gesellschaft dar. Vielmehr kann es im Sinne des EGMR, der die EMRK als „lebendiges Instrument“ begreift, als Fortentwicklung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verstanden werden. Hacktivism stünde somit im Einklang mit der Judikatur des EGMR, welche die EMRK unter Berücksichtigung auf den aktuellen Gegebenheiten auslegt, um den europäischen Menschenrechtsstandard laufend fortzuentwickeln.
Vom Wert der Versammlungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat
Teile der Politik fordern ein härteres Vorgehen gegen die verkehrsbehindernden Protestaktionen von Klimaaktivist:innen, zuletzt etwa vermehrt in Zusammenhang mit den „Klimakleber:innen“ der Letzten Generation. Derzeit wird das Festkleben auf der Straße in erster Linie verwaltungsstrafrechtlich geahndet; es drohen Geldstrafen. Aus Niederösterreich wurde aber bereits ein Vorschlag für eine Novelle des Versammlungsgesetzes vorgelegt, die auch Freiheitsstrafen vorsieht. Tatsächlich ist die Versammlungsfreiheit ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht, das sowohl in der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch in der Grundrechtecharta verankert ist und einen Eckpfeiler des demokratischen Rechtsstaats darstellt. Höhere Strafen stellen demokratiepolitisch bedenkliche Einschüchterungsversuche dar. Der vorliegende Beitrag soll untersuchen, inwieweit derartige Vorstöße zur Straferhöhung im Spannungsverhältnis zum Recht auf Versammlungsfreiheit stehen.
Vom Anstand, die Polizei nicht zu kritisieren
Ob das Zurschaustellen der Abkürzung „A.C.A.B“ eine Anstandsverletzung im Sinne der österreichischen Landespolizei- bzw Landessicherheitsgesetze darstellen könne, blieb lange Zeit unklar. Der VfGH stellte in einer Entscheidung 2019 aber klar, dass die Äußerung den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit iSd Art 10 EMRK genieße und daher nicht als Anstandsverletzung strafbar sei. Begründet wurde dies damit, dass im Anlassfall auf ein gespanntes Verhältnis zwischen Fußballfans und Polizei aufmerksam gemacht werden sollte und keine konkrete Beschimpfung bestimmter anderer Personen vorlag. Mit der spezifischen Rolle der Polizei und der Frage, ob und wie diese kritisiert werden dürfen soll, setzte sich der VfGH aber kaum auseinander, was zu unzutreffenden Ableitungen aus der Entscheidung führte. Es zeigt sich aber, dass die besondere Stellung der Polizei als exekutive Staatsgewalt, ihre besondere Exponiertheit wie ihre besonderen Privilegien gerade die entscheidenden Elemente sind, die zu einer Straflosigkeit von „A.C.A.B.“ führen müssen.
Dürfen Medien Chatprotokolle von Politiker_innen veröffentlichen?
Entscheidungen des Presserats
Zu der im Titel gestellten aktuellen Frage gibt es zwei interessante medienethische Ent- scheidungen des Presserats, der Selbstkontrolleinrichtung für die österreichischen Printmedien. Die erste Entscheidung betrifft einen Artikel, in dem aus verschiedenen Chats und SMS von Mitgliedern der türkis-blauen Bundesregierung zitiert wurde. In den Chats kamen ua Absprachen zur Mindestpension und einem geplanten ORF-Gesetz vor.