Der Rat der EU erließ die BeschleunigungsVO, um den Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen. Dafür gab es viel Lob und Kritik, aber nur wenige tiefergehende Analysen. Eine solche zu bieten, beabsichtigt dieser Beitrag. Dazu wird zunächst die Kompetenzgrundlage der BeschleunigungsVO und die Frage nach ihrer Rechtmäßigkeit beleuchtet. Anschließend werden Probleme ihres zeitlichen Anwendungsbereichs thematisiert, ehe die von der BeschleunigungsVO zur Verfügung gestellten Instrumente im Einzelnen vorgestellt werden. Das vorweggenommene Resümee: Die VO wurde primärrechtskonform erlassen, bedürfte zur vollen Entfaltung gesetzgeberischer Tätigkeit und beinhaltet zwar manch nützliche, aber mehrheitlich wirkungslose Regelungen.
Verordnete Beschleunigung beim Erneuerbaren-Ausbau
Nicht so voreilig!
Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ist ein wesentlicher Grundstein eines funktionierenden Rechtsstaates. Ohne ihr könnten vorzeitig vollzogene Bescheide uU nicht mehr rückgängig gemacht und die beschwerdeführende Partei daran gehindert werden, die ihr nachträglich gebührende günstige Rechtsposition auch faktisch zu erlangen. Im Naturschutzrecht, bei dem Eingriffe in die Umwelt häufig zu irreversiblen Schäden führen, genießt das Institut der aufschiebenden Wirkung eine besondere Bedeutung. Umso bedenklicher ist es, dass der oö Landesgesetzgeber im Jahr 2014 die – üblicherweise nach dem VwGVG automatisch mit Einreichung der Beschwerde eintretende – aufschiebenden Wirkung im Oö NSchG 2001 ausgeschlossen hat. Mit Hilfe einer Analyse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben an den Rechtsschutz soll im folgenden Beitrag die Rechtskonformität dieses Ausschlusses analysiert werden.