Der Beitrag untersucht die Entscheidungen V.C. v. Slowakei (EGMR) und A.S. v. Ungarn (CEDAW-Kommittee) betreffend Zwangssterilisierungen an Romnja. Bemerkenswert ist, dass die Praxis klar als Menschenrechtsverletzung erkannt, jedoch die strukturelle und intersektionale Dimension der Fälle weitgehend ignoriert wurde. Es zeigt sich die paradoxe Natur des Rechts: Einerseits kann es als „Verbündeter“ für NGOs und Menschenrechtsorganisationen betrachtet werden, weil es Sichtbarkeit für Problemlagen erzeugt. Andererseits behält es insofern seine historische Rolle als „Gegner“, als die vergeschlechtlicht rassistische Unterordnung von Romnja nicht adäquat adressiert wird. Der Beitrag stellt die Frage, inwiefern dadurch struktureller Rassismus gestärkt und stillschweigend einer eugenischen sozialen Norm entsprochen wird, welche die Reproduktion jener zu verhindern sucht, die als „unwert“ oder „untauglich“ für die Gesellschaft gelten.
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“Ally” or “enemy”?
Gender Data: (Un-)Sichtbarkeit in der Krise
Das individuelle Gesundheitsrisiko hängt von einer Vielzahl einzelner Faktoren ab. Erst das Abbilden der spezifischen Wechselwirkungen unterschiedlicher Risikofaktoren ermöglicht eine intersektionale Folgenabschätzung der ergriffenen Maßnahmen und somit deren Auswirkung auf bereits bestehende (soziale) Ungleichheiten. Die Verfügbarkeit und Qualität der wissenschaftlichen Aufbereitung von Daten sind Voraussetzung für eine zielorientierte, gleichheitskonforme und zeitgemäße evidenzbasierte Politik. In dem folgenden Beitrag soll ebendiese Leerstelle in Bezug auf Gender Data aufgezeigt werden.
Rassismen im Recht erkennen
Rassismus in rechtlichen Regulierungen, Verfahren und Entscheidungen zu erkennen, zu benennen und einzuordnen, fordert heraus – rechtsdogmatisch, rassismustheoretisch und nicht zuletzt ganz persönlich, denn Rassismus betrifft uns alle, aber sehr unterschiedlich. Der Beitrag möchte Jurist:innen bei einem rassismuskritischen Blick auf das Recht unterstützen. Liebscher skizziert dazu zunächst Referenzen, Prämissen und Kontroversen rassismuskritischer Rechtswissenschaft im deutschsprachigen Rechtskontext, wobei sie auf die Erkenntnisse von Critical Race Theory zurückgreift. Sie nimmt dann rassismustheoretische Begriffsklärungen vor und systematisiert schließlich die Vielfalt der Rassismen - individuell, institutionell, strukturell, die sich im Recht zeigen können.
Wie kolonial ist Österreichs Rechtsgeschichte?
Was hat die Pragmatische Sanktion mit Österreichs Kolonialgeschichte zu tun? Österreichs (Rechts)Geschichte setzte sich bisher nur selten mit der Rolle der Habsburgermonarchie und der Republik während des Kolonialismus auseinander. Dieser Beitrag möchte sich dem Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln annähern. Nach einer kurzen Einführung in die unterschiedlichen Episoden österreichisch(-ungarisch)er Kolonialgeschichte wird der Fokus auf die Rechtsgeschichte gelegt. Hierfür werden verschiedene Zugangsweisen zur weiteren Erforschung der kolonialen Geschichte Österreichs und ihres Einflusses auf das Recht skizziert. Dabei wird zwischen einem wissenschaftsgeschichtlichen, wirtschaftsrechtsgeschichtlichen und personenrechtsgeschichtlichen Ansatz unterschieden. Der Text endet mit einem Appell, den bisher blassen Konturen von Österreichs Kolonialgeschichte mit einer verstärkten Aufmerksamkeit für dieses Forschungsfeld einen stärkeren Anstrich zu verleihen.
SLAPPs und SLAPP-Back
SLAPPs – Strategic Lawsuits Against Public Participation, oder auf Deutsch: Einschüchterungsklagen – verfolgen das Ziel, die Berichterstattung zu einem konkreten Thema oder einer Person zu unterbinden und öffentliche Stimmen verstummen zu lassen. Die Kläger:innen sind meist mächtige Private, staatliche Stellen oder der staatlichen Sphäre nahestehende Akteur:innen. Auf Beklagtenseite stehen in der Regel Journalist:innen, unabhängige Medien oder NGOs. Durch die angestrengte Prozessführung sind kritische Stimmen in ihren Ressourcen gebunden oder befürchten hohe Verfahrenskosten. Die rechtspolitische Debatte zum Umgang mit SLAPPs bewegt sich in einem grundrechtlichen Spannungsfeld. Dieses will der Beitrag beispielhaft anhand der Rsp des EGMR zur Meinungsfreiheit und Medienvielfalt, dem Persönlichkeitsschutz und dem Zugang zum Recht nachzeichnen. Mithilfe des dadurch abgesteckten Rahmens gilt es für Österreich auszuloten, ob es ergänzender Regelungen gegenüber Einschüchterungsklagen bedarf.
Verbotsstadt 2.0
Im Sportjahr 2021 verbietet Graz Skaten auf öffentlichen Plätzen. Die Freiheitlichen bereiten den Grazer Wahlkampf vor und wollen Sprachrohr für lärmgeplagte Anrainer_innen sein. § 88 StVO, welcher das Spielen auf Straßen regelt, wird als gesetzliche Grundlage neu interpretiert. Medienberichten zufolge hat diese Argumentation ein Jurist mit einer Anzeige losgetreten. Durch diese Auffassung gelten auch nicht anwesende Straßenbenutzer_innen als potentiell gefährdete Verkehrsteilnehmer_innen. Das Trickverbot reiht sich zu den Grazer Stadtverboten ein. Seit 2005 werden vermehrt Freiheiten in der Öffentlichkeit beschnitten. Skatern_innen, welche für Tricks den Boden mit den Rollen verlassen, werden mit Organstrafverfügungen geahndet. Ein Sportverein übernimmt Strafzahlungen in der Steiermark. Organisationen hatten sich schon vor der Pandemie für urbanes Miteinander eingesetzt.
Soziale Mindestsicherung und Migration
Sozialleistungen für AusländerInnen waren schon immer ein heikles Thema, das seit 2015 noch eine deutliche Verschärfung erfahren und nicht unwesentlichen Einfluss auf Wahlen oder Referenden (wie beim Brexit) genommen hat. Die Diskussionen darüber werden aber – leider auch auf der juristischen Ebene – oft nicht sachlich und evidenzbasiert geführt. Umso erfreulicher sind Arbeiten, die das durchaus komplexe Zusammenspiel von Verfassungs- und Unions- bzw Völker- und Sozialrecht ebenso fundiert wie instruktiv beleuchten. Dadurch wird klar, dass es nicht „bloß um die (sozial)rechtliche Stellung von MigrantInnen“ geht, sondern um nicht weniger als den sorgsamen Umgang mit den Grundsätzen des Rechtsstaats.
Arbeiten ohne Papiere in der Pandemie
Die Auswirkungen der Corona-Krise haben fast alle arbeitenden (und Arbeit suchenden) Menschen zu spüren bekommen: Kurzarbeit, Maskenpflicht oder Homeoffice sind nur einige der Phänomene, die uns weiterhin begleiten. Doch was bedeutet die Pandemie – bzw der politische Umgang damit – für Menschen, die undokumentiert arbeiten? Wie in vielen Bereichen hat die Corona-Krise auch hier bestehende Ungleichheiten sichtbar gemacht und verschärft. Dieser Beitrag basiert auf Erfahrungen aus der Beratungspraxis der UNDOK-Anlaufstelle.
Die lauterkeitsrechtliche Verantwortung von Influencer*innen
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der Werbekennzeichnung von Beiträgen auf Instagram durch Influencer*innen. In Deutschland gibt es bereits mehrere Urteile zum Thema, die jedoch bei gleichem Sachverhalt stark voneinander abweichen. In diesem Artikel werden die verschiedenen Positionen analysiert.
Gesprochenes Recht?
Geht man Phänomenen wie der Regierungskommunikation zur ersten Lockdown-Verordnung im Frühjahr 2020 näher nach, so zeigt sich, dass de facto alle Handlungsformen der Verwaltung potentiell mündlich, also durch gesprochene Sprache, gesetzt werden können: Von Verordnungen über Weisungen bis zur öffentlichen Verwaltungskommunikation als Kategorie der schlichten Hoheitsverwaltung, wie etwa auch die besagte Regierungskommunikation, die als subnormativ verhaltenssteuernd intendierte Mitteilung der Rechtsauffassung der Regierungsmitglieder gefasst werden kann. Die Rechtsstaatsjudikatur schiebt der Volatilität der gesprochenen Sprache weitgehend einen Riegel vor. Auf die Formen der schlichten Hoheitsverwaltung hat sie allerdings kaum Zugriff; als rechtsstaatliche Reißleine kann hier momentan nur das allgemeine Verwaltungsrecht dienen, das genauer hinsehen muss, je subtiler der Staat steuert.