In unserem Archiv finden Sie jetzt nicht nur das Inhaltsverzeichnis sämtlicher juridikum Ausgaben seit 1989. Alle Ausgaben wurden digital erfasst und stehen Ihnen auf dieser Webseite zur Verfügung. Stöbern Sie durch die Hefte oder durchsuchen Sie über unsere Suchmöglichkeiten im unteren Bereich.

Die Inhalte der aktuellsten zwei Jahre des juridikum können Sie in der elibrary des Verlag österreich einsehen oder hier bestellen.

 

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juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 247 - 255, thema

„Gleiche Waffen“ in rechtlichen Verfahren?

Gedanken zu den Anforderungen des Grundsatzes der Waffengleichheit an die Verfahrensgestaltung

Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine Korrekturfunktion bei groben Gleichheitsverstößen bzw Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der übermäßigen verfahrensrechtlichen Bevorteilung einer Partei. Er bietet – ohne dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben zu geben – eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, welches die Parteien soweit als möglich verfahrensrechtlich gleichstellt. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 154 - 163, debatte

Trautes Heim, Glück allein

COVID-19 und mobile Arbeit

Die COVID-19-Pandemie legt verschiedene gesellschaftliche Konflikte offen. Einig sind sich aber alle, dass sich unsere Arbeitswelt gravierend verändern wird. Das gilt vor allem für die Möglichkeit des mobilen Arbeitens. Viele damit verbundene Rechtsfragen sind zwar altbekannt und werden seit den 1990ern – mit dem Aufkommen des Personal Computers – regelmäßig behandelt, erhalten aber nun besondere Aufmerksamkeit. Die nun vorliegenden gesetzlichen Änderungen klären drängende Fragen weniger, als dass sie neue aufwerfen.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 256 - 267, thema

Die Welt nach meinen Wünschen und Vorstellungen

Die Verpflichtung der ErwachsenenvertreterIn zur Untätigkeit aufgrund der Wünsche der vertretenen Person

Mit Inkrafttreten des 2.Erwachsenenschutz-Gesetzes am 1.Juli 2018 wurde das Recht der gesetzlichen Vertretung Volljähriger mit einer psychischen Erkrankung oder intellektuellen Beeinträchtigung grundlegend reformiert. Neben einer Neuregelung der bisherigen Sachwalterschaft wurden neue Rechtsinstitute eingeführt, welche die Selbstbestimmung der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform das Ziel verfolgt, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention innerstaatlich umzusetzen. Eine Beschränkung der Autonomie darf nur solange und insoweit erfolgen, als dies unvermeidlich ist. Der gesetzliche Vertreter wird in jedem Fall verpflichtet, die Wünsche der vertretenen Person nach Möglichkeit umzusetzen, selbst dann, wenn diese wider die Vernunft gerichtet sind. Maßgeblich für die Vertretungstätigkeit sind nicht (mehr) rein objektive Maßstäbe, sondern der Wille und die Vorstellungen der Betroffenen.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 268 - 275, thema

Verfahrenshilfe als Garant für den Rechtsstaat?

Kritische Betrachtung eines alt bewährten Instituts

Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaates ist dessen Zugänglichkeit. Diese soll ua durch das Institut der Verfahrenshilfe ermöglicht werden. Diese Errungenschaft des modernen Rechtsstaates reicht in ihrer Grundidee sogar bis in die Römische Kaiserzeit zurück und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der folgende Artikel bietet einen kompakten Überblick über die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Österreich. Als wesentlichste Teilgarantien der Verfahrenshilfe gelten die Beigebung eines/r Rechtsanwalts/anwältin (durch die Rechtsanwaltskammern) bzw die Befreiung von Verfahrenskosten. Voraussetzung ist aber, dass Verfahrenshilfesuchende außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des „notwendigen Unterhalts“ zu bestreiten und, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar „mutwillig“ oder „aussichtslos“ erscheint. Ein nicht unbeträchtlicher Teil von Personen gelangt aber – trotz Mittellosigkeit – nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe, wodurch das Prinzip der Waffengleichheit gefährdet wird. Diesem und weiteren änderungsbedürftigen Umständen soll schlussendlich mit Verbesserungsvorschlägen de lege ferenda aus Sicht der Praxis entgegengetreten werden.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 276 - 279, nach.satz

Sexualisierte Gewalt an den EU-Außengrenzen

Ein EU-Deal und seine Verliererinnen

Frauen sind bei der Flucht und in Flüchtlingslagern oft spezifischen Gefahren wie sexualisierter Gewalt ausgesetzt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit völker- und unionsrechtlichen Schutzpflichten der Europäischen Union. Der Fokus liegt dabei auf den griechischen Inseln an den EU-Außengrenzen („Hotspots“).

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 164 - 173, recht & gesellschaft

Automatisch ein Problem

Gesichtserkennungstechnologie in der Strafverfolgung

Laut dem Bundesministerium für Inneres ist der Einsatz der Gesichtserkennungssoftware vom Probebetrieb in den Regelbetrieb übergegangen. Neben der generellen Kritik am Einsatz von derartiger Software – negative Auswirkungen auf Grund- und Menschenrechte – ist es auch fraglich, ob der Einsatz in Österreich eine ausreichende rechtliche Deckung findet. Dieser Beitrag möchte aufzeigen, welche grund- und menschenrechtlichen Risiken sich aus dem Einsatz derartiger Gesichtserkennungstechnologien ergeben und die Situation in Österreich beleuchten.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 174 - 182, recht & gesellschaft

Selbständige Erwerbstätigkeit von irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Verboten oder erlaubt?

Der Beitrag beleuchtet unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige in Österreich erwerbstätig sein dürfen. Dabei ist grundsätzlich zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zu unterscheiden, wobei sich weitere Differenzierungen im Hinblick darauf ergeben, ob die Drittstaatsangehörigen über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Dabei beantwortet der Beitrag eine Frage , die bislang in der Literatur noch nicht adressiert worden ist: Dürfen irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige, dh jene Personen, die über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, selbständig tätig sein oder ist ihnen diese Tätigkeit aus fremdenrechtlicher Perspektive untersagt? Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von Drittstangehörigen, die sich irregulär in Österreich aufhalten, fremdenrechtlich nicht erlaubt ist. Allerdings ist diese Erwerbstätigkeit (von Sonderfällen abgesehen) nicht strafbar, sodass dieses verwaltungsrechtliche Verbot kaum durchgesetzt werden kann. Da es bezüglich (echter) selbständiger Erwerbstätigkeit weder eine Strafnorm gibt noch eine mit § 29 AuslBG vergleichbare Regelung existiert, sind daher letztlich Vertragspartner*innen auch in prekären und ausbeuterischen Vertragsverhältnissen kaum geschützt.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 183 - 191, recht & gesellschaft

Verfolgung, Flucht, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

Überlegungen zu Österreichs Maßnahmen im Zusammenhang mit austrofaschistischem und nationalsozialistischem Staatsbürgerschaftsentzug

Obwohl mehr als 70 Jahre vergangen sind, wirken die Folgen der austrofaschistischen und nationalsozialistischen Praxis des Staatsbürgerschaftsentzugs bis heute nach. In dem Bestreben, bestehendes Unrecht zu beseitigen und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen "heimzuholen", wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz erst vor kurzem angepasst. Das adaptierte Gesetz scheint aber die gesteckten Ziele nicht zu erreichen. Betrachtet man nämlich den historischen Kontext scheinen die Opfer und ihre Nachkommen immer noch ungerecht belastet: Während ehemalige Nationalsozialist_innen bereits zwölf Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges die österreichische Staatsbürgerschaft relativ leicht (wieder-)erwerben konnten, sind die Opfer immer noch mit Auflagen konfrontiert, um das zurückzubekommen, was ihnen vor über 70 Jahren genommen und seither vorenthalten wurde. Dieser Artikel beleuchtet die Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts seit 1945 und zeigt die Ungleichbehandlung von Täter_innen und Opfern.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 192 - 200, recht & gesellschaft

Unterstützungsleistungen des Bundesheeres

Die Zulässigkeit von Unterstützungsleistungen des Bundesheeres zur Bewältigung der Migrationskrise

Bis zu 20.000 hilfs- und schutzbedürftige Fremde täglich überschritten im Herbst 2015 die österreichische Grenze. Die damit einhergehenden Bilder überfüllter Bahnhöfe und der Zustände an den Grenzübergängen haben sich stark in das kollektive Gedächtnis eingeprägt. Von Anfang an erbrachte das Bundesheer Hilfeleistungen bei der Bewältigung der Situation. Diese umfassten neben der sicherheitspolizeilichen Assistenz Unterstützungsleistungen (wie etwa Transport-, Verpflegungs- und Pionierleistungen). Dieser Beitrag untersucht die Zulässigkeit dieser Unterstützungsleistungen, die das Bundesheer 2015 und 2016 am Höhepunkt der Migrationskrise an das Innenministerium geleistet hat.

juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 201 - 210, recht & gesellschaft

„Ich muss insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen auf einer lückenlosen Erfassung aller jüdischen Mischlinge bestehen“

Die antisemitische Gesetzgebung während der NS-Zeit in Österreich und den Niederlanden

Der folgende Beitrag untersucht, wie die Begriffsdefinitionen der Nürnberger Gesetze, in denen geregelt war, wer als Jude und Jüdin galt, nach dem Anschluss in Österreich im Jahr 1938 bzw nach der Besetzung der Niederlande im Jahr 1940 in Gesetzen und Verordnung Eingang fanden. In diesem Kontext wird auf die Registrierung der Jüdinnen und Juden sowie auf die Erfassung der Mischlinge und Geltungsjuden- und jüdinnen eingegangen. Ein Fokus im Text liegt auf dem Personal im Anschluss-Kabinett in Österreich bzw in der Führungsriege im Reichskommissar Niederlande. Die Verwaltungsspitze in den Niederlanden bestand aus jenen Personen, die bereits bei der Vertreibung, Verfolgung und Deportation der Jüdinnen und Juden in Österreich eine tragende Rolle einnahmen und ihre Erfahrungen später in den Niederlanden einsetzen.

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