Geht man Phänomenen wie der Regierungskommunikation zur ersten Lockdown-Verordnung im Frühjahr 2020 näher nach, so zeigt sich, dass de facto alle Handlungsformen der Verwaltung potentiell mündlich, also durch gesprochene Sprache, gesetzt werden können: Von Verordnungen über Weisungen bis zur öffentlichen Verwaltungskommunikation als Kategorie der schlichten Hoheitsverwaltung, wie etwa auch die besagte Regierungskommunikation, die als subnormativ verhaltenssteuernd intendierte Mitteilung der Rechtsauffassung der Regierungsmitglieder gefasst werden kann. Die Rechtsstaatsjudikatur schiebt der Volatilität der gesprochenen Sprache weitgehend einen Riegel vor. Auf die Formen der schlichten Hoheitsverwaltung hat sie allerdings kaum Zugriff; als rechtsstaatliche Reißleine kann hier momentan nur das allgemeine Verwaltungsrecht dienen, das genauer hinsehen muss, je subtiler der Staat steuert.
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Gesprochenes Recht?
Unpopuläre Reform der StPO
Am 26.3.2021 gelangte ein Ministerialentwurf ua zur Änderung der Strafprozessordnung in die Begutachtung, der überaus viel Kritik mit sich brachte. Das nachher beschlossene und kundgemachte Gesetz weicht erheblich von der Fassung des Entwurfes ab. Dieser Beitrag widmet sich hauptsächlich dem Ministerialentwurf und fokussiert rechtsdogmatische, rechtsstaatliche und legistische Problempunkte, die ihm immanent waren und stellt ihn dem neuen Gesetz gegenüber. Zudem wird die im Rahmen der Begutachtung geäußerte, politische und gesellschaftliche Resonanz auf den Entwurf beleuchtet. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Angriff auf den Rechtsstaat durch massive öffentliche Kritik verhindert werden konnte. Ziel dieses Beitrags ist es, JuristInnen und NichtjuristInnen einen Einblick zu den wesentlichsten Rechtsnormen bzgl der Sicherstellung im österreichischen Strafprozessrecht zu gewähren und den kritischen Blick für sensible Gesetzesänderungen zu schärfen.
Exportkontrolle in Österreich?
Die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungs- und anderen sensiblen Gütern erfolgt in Österreich auf Basis unterschiedlicher internationaler, unionsrechtlicher und nationaler Normen. Der Noricum-Skandal sowie vor allem der EU-Beitritt haben grundlegende Reformen hervorgebracht. Daraus ergibt sich jedoch ein uneinheitliches Bild sowohl im Hinblick auf die Genehmigungskriterien als auch der zuständigen Behörden für Exporte. In diesem sich schnell weiterentwickelnden Rechtsgebiet wird die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Missbrauch exportierter Rüstungs- und Dual-Use-Güter konstant auf die Probe gestellt. Trotz intensiver Regulierung gelingt dieser Ausgleich jedoch nicht immer zufriedenstellend.
Vorwort der Gastherausgeber:innen
Das Verhältnis von Rassismus und Recht scheint in den österreichischen Rechtswissenschaften im Gegensatz zu gegenwärtigen deutschen Rechtsdebatten eher wenig beachtet. Der vorliegende Heftschwerpunkt antwortet auf diese Leerstelle. Er soll Orientierungspunkte und Anregungen für eine rassismuskritische Rechtswissenschaft bieten. Im Zentrum steht dabei die Frage, wie das Recht selbst an der Herstellung und Aufrechterhaltung von Rassismus teilhat(te) und wie dieses Verhältnis gefasst und untersucht werden kann. Die im Schwerpunkt versammelten Beiträge stellen theoretische Rahmen für rassismuskritische Analysen vor und zeigen konkrete Manifestationen rassistischer Verhältnisse in der Geschichte und Gegenwart auf, etwa mit Blick auf Polizei, Arbeitswelt, Bildung und reproduktive Rechte.
Forschungsbericht: Wer spricht Europarecht?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in den letzten Jahren zu einem immer stärkeren politischen Faktor entwickelt. Trotzdem wissen wir kaum, wer unsere Richter/innen sind. Während in den USA der soziale Hintergrund, der Bildungsweg sowie die weltanschauliche Orientierung jeder Richterin und jedes Richters am Supreme Court als politischer Faktor angesehen und entsprechend wissenschaftlich untersucht und von den Medien behandelt werden, bleiben die EuGH-Richter/innen weitestgehend im Dunkeln. Aus Sicht einer demokratischen Rechtskultur ist dies überaus problematisch. Der Beitrag bietet darüber hinaus Einblick in die Forschungshindernisse, EuGH-Richter/innen als auch-politische Akteur/innen zu befragen.
The European Court of Justice (ECJ) has become an increasingly powerful political factor in recent years. Nevertheless, we hardly know anything about our judges. Whereas in the US, the social and educational background as well as the general ideological world view of every Supreme Court justice are considered a political factor and accordingly researched, ECJ judges remain in the dark. From the perspective of a democratic legal culture, this is highly problematic. The article examines the imperatives and problems when asking who dispenses justice.
Staatsziele – Grundrechte – Umwelt- und Klimaschutz
Der Text geht der Frage nach, ob es dem österreichischen Gesetzgeber erlaubt ist, Umwelt- und Klimaschutzziele zu verfolgen. Dazu werden die verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben in diesem Bereich überblicksmäßig dargestellt.
Potentiale der Raumplanung für eine klimafreundliche Mobilität
Der Klimawandel schreitet voran. Der Verkehrssektor ist in Ö ein Hauptverursacher von klimaschädlichen Treibhausgasen, mit jährlich steigenden Emissionen. Die zunehmende Zersiedelung, also die funktionale Entmischung von Arbeiten, Wohnen, Einkaufen gilt als wesentlicher Treiber für das Verkehrsaufkommen. Die Untersuchung setzt sich mit dem Beitrag des Raumordnungsrechts für eine klimafreundliche Mobilität auseinander. Im Mittelpunkt stehen dabei raumplanungsrechtliche Hebel zur Stärkung von Stadt- und Ortskernen und zur Realisierung des Leitbilds einer „Stadt der kurzen Wege“, also kompakte Siedlungsstrukturen und eine ausgewogene Nutzungsdurchmischung. Ergänzend werden raum- und mobilitätsrelevante Anreize im Bereich der Finanz-, Steuer- und Förderpolitik wegen ihrer immensen Lenkungswirkung in die Darstellung einbezogen.
Steuern im Verkehrssektor: Weit weg von Kostenwahrheit, Fairness und Umweltbewusstsein
Ö hat ein ernsthaftes Problem in Bezug auf Klimaschutz. Gegenüber 1990 sollten die Treibhausgas-Emissionen eigentlich signifikant sinken; stattdessen sind sie in den letzten 30 Jahren de facto stabil geblieben, im Jahr 2017 lagen sie mit 82,3 Mio t sogar deutlich über dem Wert von 1990 (78,7 Mio t), 2018 trotz förderlicher Einmaleffekte mit 79,1 Mio t immer noch leicht darüber. Hauptverursacher dieses Klimaschutzversagens ist der Verkehrsbereich. Es muss hinterfragt werden, ob sich Ö im Verkehrsbereich, dem größten Stolperstein bei ernsthaften Klimaschutzbemühungen, nicht auch den „Luxus“ leistet, klimaschädliche Aktivitäten mit massiven Steuernachlässen zu subventionieren. In diesem Artikel wird eine krit Bestandsaufnahme der wichtigsten Steuern und Abgaben und deren Ausnahmen im Verkehrsbereich erfolgen und tw auch Empfehlungen zu einer Ökologisierung abgegeben werden.
Fehlende Kostenwahrheit im Straßenverkehr
Wenn es darum geht, der Klimakrise Einhalt zu gebieten, kommt der Verkehrswende herausragende Bedeutung zu. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die Verlagerung des Straßenverkehrs auf die Schiene, als dieser den Großteil der verkehrsbedingten Treibhausgas-Emissionen zu verantworten hat. Die Eisenbahn erweist sich im Gegensatz dazu in vielen Belangen als die weniger schädliche Alternative.
Um die Verkehrsverlagerung voranzutreiben, bieten sich verschiedene Maßnahmen an. Aufgrund ihrer Anreizwirkung hat die Internalisierung externer Kosten jedoch einen besonderen Stellenwert. Der Beitrag stellt anhand der Bsp von Schienen- und Straßenmaut dar, dass das geltende Unionsrecht keinen adäquaten Rahmen bereithält bzw entsprechende Bestrebungen sogar konterkariert, indem es zwar eine flächendeckende Schienenmaut vorschreibt, die Entscheidung zur Einhebung einer Straßenmaut aber den MS überlässt.
Ausgenommen Fahrräder
Der StVO 1960, dem legistischen Produkt einer von zunehmender Motorisierung geprägten Zeit, liegt eine verstärkt an den Erfordernissen und Risiken des Kfz-Verkehrs ausgerichtete Verkehrsorganisation zugrunde.
Daher sehen die vom BMLFUW erstellten und als „Masterplan Radfahren“ publizierten Maßnahmenkataloge zur Förderung des Radverkehrs in Österreich seit Jahren vor, die StVO im Interesse des nichtmotorisierten Verkehrs zu novellieren.
Einzelne gesetzgeberische Maßnahmen der letzten Jahre sind dem Radverkehr zugute gekommen. Anhand der gegenwärtigen Unverbindlichkeit von technischen Standards bei der Radverkehrsplanung, dem Sondernachrang für Radfahrende gem § 19 Abs 6a StVO, der in § 68 Abs 3a StVO normierten Annäherungsgeschwindigkeit an bestimmte Kreuzungen und dem mitunter unklaren Verhältnis von Rechtsfahrgebot und Benutzungspflicht gem § 68 Abs 1 StVO stellt der Beitrag dar, dass zahlreiche Regelungen der StVO 1960 dem wiederholt postulierten politischen Ziel einer Attraktivierung des Radverkehrs nach wie vor zuwiderlaufen.