In unserem Archiv finden Sie jetzt nicht nur das Inhaltsverzeichnis sämtlicher juridikum Ausgaben seit 1989. Alle Ausgaben wurden digital erfasst und stehen Ihnen auf dieser Webseite zur Verfügung. Stöbern Sie durch die Hefte oder durchsuchen Sie über unsere Suchmöglichkeiten im unteren Bereich.

Die Inhalte der aktuellsten zwei Jahre des juridikum können Sie in der elibrary des Verlag österreich einsehen oder hier bestellen.

 

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juridikum 1/2021, Thema: Recht und Politische Ökonomie, 2021, Heft 1, S. 41 - 51, recht & gesellschaft

Leistbares Wohnen – Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen dafür wie geändert werden?

Vorschläge zur Wohnungsgemeinnützigkeit und zum Mietrecht

„Leistbares Wohnen“ steht seit Jahren immer wieder im Fokus verschiedener stakeholder unserer Zivilgesellschaft, manchmal auch im Zentrum des medialen Interesses und - besonders in Vorwahlzeiten - in der Aufmerksamkeit der politischen Parteien.

juridikum 1/2021, Thema: Recht und Politische Ökonomie, 2021, Heft 1, S. 52 - 61, recht & gesellschaft

Hacktivism

Recht auf freie Meinungsäußerung oder Gefahr für die demokratische Gesellschaft?

Die Auseinandersetzung mit der Judikatur des EGMR zeigt, dass das Phänomen Hacktivism, welches computer hacking und politisch motivierten Protest fusioniert, den Schutz des Art 10 EMRK genießt, solange es sich in einem verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt, der demokratische Regeln und Ideale schützt. Wenn weder die EMRK noch ihre grundlegenden Werte in Frage gestellt werden, kann Hacktivism als Ausdruck von (virtuellem) politischen Protest zu einer freien politischen Debatte beitragen. Entsprechend dem Grundgedanken, dass Protest als Leitprinzip fungiert, um Demokratien weiterzuentwickeln, stellt Hacktivism somit keine Bedrohung für eine demokratische Gesellschaft dar. Vielmehr kann es im Sinne des EGMR, der die EMRK als „lebendiges Instrument“ begreift, als Fortentwicklung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verstanden werden. Hacktivism stünde somit im Einklang mit der Judikatur des EGMR, welche die EMRK unter Berücksichtigung auf den aktuellen Gegebenheiten auslegt, um den europäischen Menschenrechtsstandard laufend fortzuentwickeln.

juridikum 1/2021, Thema: Recht und Politische Ökonomie, 2021, Heft 1, S. 62 - 71, recht & gesellschaft

Nicht so voreilig!

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Oö NSchG 2001

Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ist ein wesentlicher Grundstein eines funktionierenden Rechtsstaates. Ohne ihr könnten vorzeitig vollzogene Bescheide uU nicht mehr rückgängig gemacht und die beschwerdeführende Partei daran gehindert werden, die ihr nachträglich gebührende günstige Rechtsposition auch faktisch zu erlangen. Im Naturschutzrecht, bei dem Eingriffe in die Umwelt häufig zu irreversiblen Schäden führen, genießt das Institut der aufschiebenden Wirkung eine besondere Bedeutung. Umso bedenklicher ist es, dass der oö Landesgesetzgeber im Jahr 2014 die – üblicherweise nach dem VwGVG automatisch mit Einreichung der Beschwerde eintretende – aufschiebenden Wirkung im Oö NSchG 2001 ausgeschlossen hat. Mit Hilfe einer Analyse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben an den Rechtsschutz soll im folgenden Beitrag die Rechtskonformität dieses Ausschlusses analysiert werden.

juridikum 1/2021, Thema: Recht und Politische Ökonomie, 2021, Heft 1, S. 75 - 83, thema

Die Codierung von Kapital

Eine rechtliche Analyse der Ursachen wirtschaftlicher Ungleichheit

Kapital ist kein Ding, sondern ein soziales Verhältnis. Das hat bereits Karl Marx erkannt. Es ist aber ein soziales Verhältnis besonderer Art, in dem die Staatsgewalt eine zentrale Rolle spielt. Eigentumsrechte, Kreditsicherungsrechte, Immaterialgüterrechte, sowie andere Rechtsinstitute vermitteln privaten Inhaber*innen Rechte, die sie gegenüber Dritten durchsetzen können. Die Durchsetzbarkeit erhöht den Wert des Anspruches und ermöglicht es, diesen auch schon im Vorfeld gegen Entgelt auf andere zu übertragen. Ohne rechtliche Codierung des Kapitals gäbe es keine Märkte jenseits von solchen Austauschverhältnissen, bei denen jede*r die Mittelsperson kennt. Der privilegierte Zugang zum Recht schafft Vermögen; ungleicher Zugang zum Recht trägt daher zu Ungleichheit bei.

juridikum 1/2021, Thema: Recht und Politische Ökonomie, 2021, Heft 1, S. 84 - 87, thema

Vom Code des Kapitals zu Experimentellem Pluralismus

Der folgende Beitrag kontextualisiert Katharina Pistors „Code of Capital“ vor dem Hintergrund ökonomischer Analysen und den ihrem Ansatz vorausgegangenen Denkschulen. Nach einleitenden Worten zu Ungleichheit und ökonomischen Dogmen wird gezeigt, welch fundamentale Rolle das Recht in vermeintlich natürlichen Instituten der Wirtschaft, wie Geld oder Kredit, einnimmt. Pistors Thesen aufgreifend und diskutierend sollen auch Gedankenanstöße im Sinne einer radikalen Kritik geliefert werden, wie und auf welcher Grundlage gesellschaftliche Veränderung gedacht und experimentelle Ansätze dafür formuliert werden können.

juridikum 2/2022, Thema: Femizid, 2022, Heft 2, S. 228 - 239, thema

Strafrechtliche Einordnung der Tötung von „Haustyrannen“

In den vergangenen Jahren kommt es in Österreich regelmäßig zu Femiziden, von denen die meisten im sozialen Nahraum stattfinden. Doch schon bevor es dazu kommt, erleben die Opfer sowie deren Kinder häufig wiederkehrende Gewalt oder Drohungen. Wenn Betroffene keinen Ausweg aus dieser Bedrohung sehen und deshalb ihre Partner töten oder zu töten versuchen, ist im juristischen Diskurs von Haus- oder Familientyrannenfällen die Rede. Bei der strafrechtlichen Beurteilung solcher Sachverhalte stellen sich Fragen der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag sowie der Rechtfertigung, Entschuldigung und Strafzumessung. Dabei ist insb fraglich, ob Notwehr nach § 3 StGB in Betracht kommt sowie ob ein iSd rechtfertigenden Notstands angemessenes Mittel zur Verteidigung herangezogen wird. Im Rahmen des entschuldigenden Notstands gem § 10 StGB ist entscheidend, ob von einem rechtstreuen Menschen in der konkreten Situation ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre. Mit diesen Problemen, die in Deutschland bereits den BGH als Höchstgericht beschäftigten, aber in der öst Judikatur und Literatur bisher wenig Beachtung gefunden haben, setzt sich dieser Beitrag auseinander.

juridikum 2/2022, Thema: Femizid, 2022, Heft 2, S. 183 - 192, recht & gesellschaft

Jedes fünfte Kind ist von Armut bedroht

Die sozialen Grundrechte im BVG Kinderrechte und deren Anwendungspotential

Jedes fünfte Kind in Österreich ist von Armut bedroht. Bei Kindern, die in Alleinerziehendenhaushalten leben, ist es sogar jedes zweite Kind. In Anbetracht dieser Zahlen stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Tatsachen mit dem in Art 1 BVG Kinderrechte verankerten Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip, das gemäß seiner Ausgestaltung in allen Kindern betreffenden Angelegenheiten als Maßstab für das staatliche Handeln dient, stehen. Eben jenes Verhältnis ist Gegenstand der Untersuchung dieses Texts. Dafür werden die kinderspezifischen Schutz- und Fürsorgeverpflichtungen des Staates anhand des Beispiels Kinderarmut analysiert. Zudem werden Grundzüge der EU-Kindergarantie beleuchtet, die eine Chance für die verstärkte Anwendung der im BVG Kinderrechte enthaltenen sozialen Grundrechten darstellt.

juridikum 2/2022, Thema: Femizid, 2022, Heft 2, S. 193 - 204, recht & gesellschaft

Die gerichtliche Zuständigkeit bei Strafverfahren mit indigener Beteiligung im U.S. amerikanischen Recht

Der vorliegende Beitrag widmet sich der Zuständigkeitsverteilung bei Strafverfahren mit indigener Beteiligung im U.S. amerikanischen Recht. Die Besonderheit der Zuständigkeitsverteilung bei diesen Verfahren folgt dabei vor allem aus dem föderalistischen Aufbau der Vereinigten Staaten von Amerika selbst sowie dem Hinzutreten der indigenen Stämme, welche ebenfalls über eine eigenständige vom Bund und den Bundesstaaten unabhängige Gerichtsbarkeit verfügen.

juridikum 2/2022, Thema: Femizid, 2022, Heft 2, S. 240 - 251, thema

Häusliche Gewalt

Eine rechtliche Definitionsfrage?

Eine vereinheitlichte Problemdefinition häuslicher Gewalt unterstützt multidisziplinäre Kooperation und ist jedoch hierzulande weder im rechtlichen Bereich zu finden noch in anderen Sektoren. Zwar sind in der Literatur unterschiedliche Formen häuslicher Gewalt definiert, sie entziehen sich jedoch der empirischen Erfassung des Phänomens durch die Kriminalstatistik, wodurch zielgerichtete Maßnahmen erschwert werden. Hier knüpft der Beitrag an: gestützt auf nationale und internationale Daten, wird die Frage aufgeworfen, welche Formen von häuslicher Gewalt in der Kriminalstatistik abgebildet werden und welches Verhalten damit gerahmt wird. Im Fokus der Analyse stehen dabei die Formen von Gewalt in Intimpartnerschaften, die mit strafrechtlich relevanten Handlungen verknüpft sind und mit einem besonders hohen Risiko für einen Femizid einhergehen. Darauf basierend wird aus sozialwissenschaftlicher Perspektive die juristische Diskussion angeregt, inwiefern ein qualitativer Unterschied durch die Beziehungsdimension von Täter:innen und Opfer bei Delikten häuslicher Gewalt besteht, der über eine Qualifizierung einzelner Tatbestände oder sogar über einen eigenen Straftatbestand nachdenken lässt. Der Beitrag zieht damit die Bilanz aus den empirisch zugänglichen Definitionen „häuslicher Gewalt“ aus der Kriminalstatistik und der Möglichkeit einer rechtlichen Überarbeitung als Beitrag zu einer vereinheitlichten Problemdefinition.

juridikum 2/2022, Thema: Femizid, 2022, Heft 2, S. 252 - 259, thema

Opferschutz und Prozessbegleitung im Strafverfahren

Prozessbegleitung bei Straftaten im sozialen Nahraum und Sexualdelikten

Opfer von vorsätzlicher Gewalt, gefährlicher Drohung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und anderen gesetzlich definierten Straftaten haben nach der StPO Anspruch auf kostenfreie psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Die juristische Prozessbegleitung durch Rechtsanwält:innen verhilft den Opfern zur Durchsetzung ihrer gesetzlich festgeschriebenen Rechte, die von den Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichend wahrgenommen werden.

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