Der folgende Beitrag untersucht, wie die Begriffsdefinitionen der Nürnberger Gesetze, in denen geregelt war, wer als Jude und Jüdin galt, nach dem Anschluss in Österreich im Jahr 1938 bzw nach der Besetzung der Niederlande im Jahr 1940 in Gesetzen und Verordnung Eingang fanden. In diesem Kontext wird auf die Registrierung der Jüdinnen und Juden sowie auf die Erfassung der Mischlinge und Geltungsjuden- und jüdinnen eingegangen. Ein Fokus im Text liegt auf dem Personal im Anschluss-Kabinett in Österreich bzw in der Führungsriege im Reichskommissar Niederlande. Die Verwaltungsspitze in den Niederlanden bestand aus jenen Personen, die bereits bei der Vertreibung, Verfolgung und Deportation der Jüdinnen und Juden in Österreich eine tragende Rolle einnahmen und ihre Erfahrungen später in den Niederlanden einsetzen.
In unserem Archiv finden Sie jetzt nicht nur das Inhaltsverzeichnis sämtlicher juridikum Ausgaben seit 1989. Alle Ausgaben wurden digital erfasst und stehen Ihnen auf dieser Webseite zur Verfügung. Stöbern Sie durch die Hefte oder durchsuchen Sie über unsere Suchmöglichkeiten im unteren Bereich.
Die Inhalte der aktuellsten zwei Jahre des juridikum können Sie in der elibrary des Verlag österreich einsehen oder hier bestellen.
#
„Ich muss insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen auf einer lückenlosen Erfassung aller jüdischen Mischlinge bestehen“
Verstaatlichte Rechtsberatung im Asylverfahren
Seit der Reformierung der Rechtsberatung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren befinden sich Entscheidungsbehörde und Rechtsvertretung im unmittelbaren Einflussbereich des Bundesministeriums für Inneres. Die Verstaatlichung der Rechtsberatung bringt hierbei eine Vielzahl an Problemen mit sich, die der vorliegende Text beleuchtet. Unions- und Verfassungsrecht garantieren im Bedarfsfall unentgeltliche Rechtsvertretung und stellen hohe Anforderungen an deren inhaltliche Ausgestaltung. Anhand dieser Vorgaben wird die rechtliche Umsetzung der staatlichen Rechtsvertretung analysiert und Umstände aufgezeigt, welche die geforderte Unabhängigkeit in Zweifel ziehen. Aufgrund von strukturellen Problemen und intransparenten Regelungen hält die Rechtsberatung die politischen Versprechungen (rechtlich) nicht, sondern muss die Rechtslage als unions- und verfassungsrechtswidrig bezeichnet werden.
Garantieren die Verteidigungsrechte von Jugendlichen ein faires Verfahren?
Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine „Korrekturfunktion“ bei groben Gleichheitsverstößen im Rahmen der Verfahrensgestaltung und bietet zudem eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, ohne dabei zwingenden Handlungsbedarf vorzuschreiben. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Ästhetik des Strafverfahrens am Beispiel von Normativität und Faktizität der Strafverteidigung
Die rechtsontologische Untersuchung des Rechtsinstitutes der Verteidigung eröffnet den Blick auf die Form der Verfahrensführung und ihrer Funktion in der Strafrechtspraxis. Sie zeigt ein Auseinanderklaffen zwischen Normativität und Faktizität der die Verteidigung konstituierenden Vorschriften. Die Rechtspraxis führt zu einer Hierarchiebildung der Verfahrensregeln innerhalb der StPO: Die normative Kraft aller jener, deren Nichteinhaltung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, wird zu Lasten der Verfahrensgerechtigkeit und Wahrheitsfindung geschmälert.
„Gleiche Waffen“ in rechtlichen Verfahren?
Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine Korrekturfunktion bei groben Gleichheitsverstößen bzw Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der übermäßigen verfahrensrechtlichen Bevorteilung einer Partei. Er bietet – ohne dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben zu geben – eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, welches die Parteien soweit als möglich verfahrensrechtlich gleichstellt. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Die Welt nach meinen Wünschen und Vorstellungen
Mit Inkrafttreten des 2.Erwachsenenschutz-Gesetzes am 1.Juli 2018 wurde das Recht der gesetzlichen Vertretung Volljähriger mit einer psychischen Erkrankung oder intellektuellen Beeinträchtigung grundlegend reformiert. Neben einer Neuregelung der bisherigen Sachwalterschaft wurden neue Rechtsinstitute eingeführt, welche die Selbstbestimmung der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform das Ziel verfolgt, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention innerstaatlich umzusetzen. Eine Beschränkung der Autonomie darf nur solange und insoweit erfolgen, als dies unvermeidlich ist. Der gesetzliche Vertreter wird in jedem Fall verpflichtet, die Wünsche der vertretenen Person nach Möglichkeit umzusetzen, selbst dann, wenn diese wider die Vernunft gerichtet sind. Maßgeblich für die Vertretungstätigkeit sind nicht (mehr) rein objektive Maßstäbe, sondern der Wille und die Vorstellungen der Betroffenen.
Alle Menschen haben ein Recht auf Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels
Vor kurzem vielleicht noch schwer vorstellbar, sind Grundrechte mittlerweile ein wirksamer Hebel im Kampf gegen den Klimawandel. Ist nach der Pandemie auch die Zeit für ein eigenständiges Grundrecht auf Klimaschutz gekommen? Damit wären die Schutzpflichten des Staates auf der höchsten Ebene der Rechtsordnung klar festgeschrieben und der:m Einzelnen einklagbare Rechte einräumt. Der Beitrag gibt einen groben Überblick zu aktuellen Ereignissen zum Klimaschutz und bereits erfolgreichen Klimaklagen vor Verfassungsgerichten bzw anhängigen Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Verfahrenshilfe als Garant für den Rechtsstaat?
Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaates ist dessen Zugänglichkeit. Diese soll ua durch das Institut der Verfahrenshilfe ermöglicht werden. Diese Errungenschaft des modernen Rechtsstaates reicht in ihrer Grundidee sogar bis in die Römische Kaiserzeit zurück und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der folgende Artikel bietet einen kompakten Überblick über die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Österreich. Als wesentlichste Teilgarantien der Verfahrenshilfe gelten die Beigebung eines/r Rechtsanwalts/anwältin (durch die Rechtsanwaltskammern) bzw die Befreiung von Verfahrenskosten. Voraussetzung ist aber, dass Verfahrenshilfesuchende außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des „notwendigen Unterhalts“ zu bestreiten und, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar „mutwillig“ oder „aussichtslos“ erscheint. Ein nicht unbeträchtlicher Teil von Personen gelangt aber – trotz Mittellosigkeit – nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe, wodurch das Prinzip der Waffengleichheit gefährdet wird. Diesem und weiteren änderungsbedürftigen Umständen soll schlussendlich mit Verbesserungsvorschlägen de lege ferenda aus Sicht der Praxis entgegengetreten werden.
Freundschaft in Zeiten von COVID-19
Seit Beginn der Covid-19-Pandemie ist die Reduktion von privaten Sozialkontakten wesentlicher Bestandteil der Strategien, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Allerdings muss bedacht werden, dass auch jene Sozialbeziehungen grundrechtlich geschützt sind, die sich außerhalb der Kernfamilie und der stabilen und monogamen Lebensgemeinschaft abspielen. Der vorliegende Beitrag skizziert, inwiefern Freundschaftsbeziehungen durch die Covid-19-Verordnungen eingeschränkt werden und welches Bild von Freundschaft hinter den einschlägigen Bestimmungen steht.
Sexualisierte Gewalt an den EU-Außengrenzen
Frauen sind bei der Flucht und in Flüchtlingslagern oft spezifischen Gefahren wie sexualisierter Gewalt ausgesetzt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit völker- und unionsrechtlichen Schutzpflichten der Europäischen Union. Der Fokus liegt dabei auf den griechischen Inseln an den EU-Außengrenzen („Hotspots“).