juridikum 4/1990, Thema: Sexualität und Sittlichkeit, 1990, Heft 4, S. 18 - 18, thema

Selten klare Fronten im Kampf der Geschlechter

NOVELLE ZUM WIENER PROSTITUTIONSGESETZ:

Das Machtgefühl als Lustquelle führt oft zur Unterdrückung anderer, wobei weibliche Prostitution als Ventil dient. In der BRD arbeiten schätzungsweise 400.000 Prostituierte und täglich besuchen 1,2 Millionen Männer Prostituierte. Diese Doppelmoral beeinflusst die Gesetzgebung, die Prostitution reguliert, wie durch die Wiener Novelle von 1990 ersichtlich, die eine Bannmeile um Schulen schafft und die Definition von Gewerbsmäßigkeit ändert, um die Kriminalisierung der Frauen zu erleichtern. International sind ähnliche Probleme erkennbar, etwa bei der Ablehnung von Untersuchungen von Männern, die Sexreisen unternommen haben, trotz gesundheitlicher Risiken. Die feministische und sozialistische Antwort zielt oft auf die Abschaffung der Prostitution, was als paradoxe Lösung zur Befreiung der Arbeiterinnen gesehen wird. Prostitution wird rechtlich als Gewerbebetrieb behandelt, wodurch der Körper der Frauen als Betriebsvermögen betrachtet wird, was zu einer zusätzlichen Unterdrückung führt.

juridikum 4/1990, Thema: Sexualität und Sittlichkeit, 1990, Heft 4, S. 6 - 6, aktuell

Die Eingeschlossenen

Neue Polizeimethode:

Die Demonstration am 5. Oktober 1990 in Wien, die gegen Fremdenhass und Faschismus gerichtet war, wurde gewaltsam von der Polizei aufgelöst. Obwohl die Kundgebung legal geplant war, wurde sie als illegal erklärt und die Demonstranten eingekesselt. Die Polizei griff ohne rechtfertigenden Grund gewaltsam ein, viele wurden verletzt und einige festgenommen. Diese Aktion markierte das erste Mal seit der Zweiten Republik, dass Demonstranten in Österreich eingekesselt wurden, ähnlich den Methoden, die in Deutschland als illegal erklärt wurden. Die Ereignisse werden als Teil einer Serie von Maßnahmen der Regierung betrachtet, die die Demokratie abbauen und einen starken, autoritären Staat etablieren wollen.

juridikum 1/2024, Thema: Tiere, 2024, Heft 1, S. 8 - 11, merk.würdig

Ein Friedhof muss nicht unbedingt sichtbar sein

Der VwGH stellte in einer langjährigen Auseinandersetzung zwischen der Stadt Wien und einem Bestattungsunternehmen klar, dass gehäufte Privatbegräbnisstätten zur Beisetzung von Leichenasche in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander auch bei fehlender äußerer Erkennbarkeit zum Entstehen einer Bestattungsanlage führen können.