Obwohl mehr als 70 Jahre vergangen sind, wirken die Folgen der austrofaschistischen und nationalsozialistischen Praxis des Staatsbürgerschaftsentzugs bis heute nach. In dem Bestreben, bestehendes Unrecht zu beseitigen und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen "heimzuholen", wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz erst vor kurzem angepasst. Das adaptierte Gesetz scheint aber die gesteckten Ziele nicht zu erreichen. Betrachtet man nämlich den historischen Kontext scheinen die Opfer und ihre Nachkommen immer noch ungerecht belastet: Während ehemalige Nationalsozialist_innen bereits zwölf Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges die österreichische Staatsbürgerschaft relativ leicht (wieder-)erwerben konnten, sind die Opfer immer noch mit Auflagen konfrontiert, um das zurückzubekommen, was ihnen vor über 70 Jahren genommen und seither vorenthalten wurde. Dieser Artikel beleuchtet die Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts seit 1945 und zeigt die Ungleichbehandlung von Täter_innen und Opfern.
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Verfolgung, Flucht, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Mit Leichter Sprache (Un)Recht verstehen
Zugang zu Informationen ist ein Menschenrecht und Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe, Selbstbestimmung und die Ausübung von Rechten. Für behinderte Menschen ist der Zugang zu Informationen oft erschwert, sei es wegen mangelnder Barrierefreiheit oder weil sie kaum Zugang zu Medien und Bildung haben. Besonders davon betroffen sind Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Sie sind auf Informationen in Leichter Sprache angewiesen und leben oft in exkludierenden Settings wie stationäre Einrichtungen. Anhand von zwei Beispielen aus der Arbeit des Bochumer Zentrums für Disability Studies wird gezeigt, welche Rolle Leichte Sprache für die Zugänglichkeit und den Transfer von Menschenrechtswissen spielen und Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen kann.
Unterstützungsleistungen des Bundesheeres
Bis zu 20.000 hilfs- und schutzbedürftige Fremde täglich überschritten im Herbst 2015 die österreichische Grenze. Die damit einhergehenden Bilder überfüllter Bahnhöfe und der Zustände an den Grenzübergängen haben sich stark in das kollektive Gedächtnis eingeprägt. Von Anfang an erbrachte das Bundesheer Hilfeleistungen bei der Bewältigung der Situation. Diese umfassten neben der sicherheitspolizeilichen Assistenz Unterstützungsleistungen (wie etwa Transport-, Verpflegungs- und Pionierleistungen). Dieser Beitrag untersucht die Zulässigkeit dieser Unterstützungsleistungen, die das Bundesheer 2015 und 2016 am Höhepunkt der Migrationskrise an das Innenministerium geleistet hat.
Trautes Heim, Glück allein
Die COVID-19-Pandemie legt verschiedene gesellschaftliche Konflikte offen. Einig sind sich aber alle, dass sich unsere Arbeitswelt gravierend verändern wird. Das gilt vor allem für die Möglichkeit des mobilen Arbeitens. Viele damit verbundene Rechtsfragen sind zwar altbekannt und werden seit den 1990ern – mit dem Aufkommen des Personal Computers – regelmäßig behandelt, erhalten aber nun besondere Aufmerksamkeit. Die nun vorliegenden gesetzlichen Änderungen klären drängende Fragen weniger, als dass sie neue aufwerfen.
„Ich muss insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen auf einer lückenlosen Erfassung aller jüdischen Mischlinge bestehen“
Der folgende Beitrag untersucht, wie die Begriffsdefinitionen der Nürnberger Gesetze, in denen geregelt war, wer als Jude und Jüdin galt, nach dem Anschluss in Österreich im Jahr 1938 bzw nach der Besetzung der Niederlande im Jahr 1940 in Gesetzen und Verordnung Eingang fanden. In diesem Kontext wird auf die Registrierung der Jüdinnen und Juden sowie auf die Erfassung der Mischlinge und Geltungsjuden- und jüdinnen eingegangen. Ein Fokus im Text liegt auf dem Personal im Anschluss-Kabinett in Österreich bzw in der Führungsriege im Reichskommissar Niederlande. Die Verwaltungsspitze in den Niederlanden bestand aus jenen Personen, die bereits bei der Vertreibung, Verfolgung und Deportation der Jüdinnen und Juden in Österreich eine tragende Rolle einnahmen und ihre Erfahrungen später in den Niederlanden einsetzen.
Verstaatlichte Rechtsberatung im Asylverfahren
Seit der Reformierung der Rechtsberatung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren befinden sich Entscheidungsbehörde und Rechtsvertretung im unmittelbaren Einflussbereich des Bundesministeriums für Inneres. Die Verstaatlichung der Rechtsberatung bringt hierbei eine Vielzahl an Problemen mit sich, die der vorliegende Text beleuchtet. Unions- und Verfassungsrecht garantieren im Bedarfsfall unentgeltliche Rechtsvertretung und stellen hohe Anforderungen an deren inhaltliche Ausgestaltung. Anhand dieser Vorgaben wird die rechtliche Umsetzung der staatlichen Rechtsvertretung analysiert und Umstände aufgezeigt, welche die geforderte Unabhängigkeit in Zweifel ziehen. Aufgrund von strukturellen Problemen und intransparenten Regelungen hält die Rechtsberatung die politischen Versprechungen (rechtlich) nicht, sondern muss die Rechtslage als unions- und verfassungsrechtswidrig bezeichnet werden.
Garantieren die Verteidigungsrechte von Jugendlichen ein faires Verfahren?
Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine „Korrekturfunktion“ bei groben Gleichheitsverstößen im Rahmen der Verfahrensgestaltung und bietet zudem eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, ohne dabei zwingenden Handlungsbedarf vorzuschreiben. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Ästhetik des Strafverfahrens am Beispiel von Normativität und Faktizität der Strafverteidigung
Die rechtsontologische Untersuchung des Rechtsinstitutes der Verteidigung eröffnet den Blick auf die Form der Verfahrensführung und ihrer Funktion in der Strafrechtspraxis. Sie zeigt ein Auseinanderklaffen zwischen Normativität und Faktizität der die Verteidigung konstituierenden Vorschriften. Die Rechtspraxis führt zu einer Hierarchiebildung der Verfahrensregeln innerhalb der StPO: Die normative Kraft aller jener, deren Nichteinhaltung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, wird zu Lasten der Verfahrensgerechtigkeit und Wahrheitsfindung geschmälert.
„Gleiche Waffen“ in rechtlichen Verfahren?
Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine Korrekturfunktion bei groben Gleichheitsverstößen bzw Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der übermäßigen verfahrensrechtlichen Bevorteilung einer Partei. Er bietet – ohne dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben zu geben – eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, welches die Parteien soweit als möglich verfahrensrechtlich gleichstellt. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Die Welt nach meinen Wünschen und Vorstellungen
Mit Inkrafttreten des 2.Erwachsenenschutz-Gesetzes am 1.Juli 2018 wurde das Recht der gesetzlichen Vertretung Volljähriger mit einer psychischen Erkrankung oder intellektuellen Beeinträchtigung grundlegend reformiert. Neben einer Neuregelung der bisherigen Sachwalterschaft wurden neue Rechtsinstitute eingeführt, welche die Selbstbestimmung der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform das Ziel verfolgt, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention innerstaatlich umzusetzen. Eine Beschränkung der Autonomie darf nur solange und insoweit erfolgen, als dies unvermeidlich ist. Der gesetzliche Vertreter wird in jedem Fall verpflichtet, die Wünsche der vertretenen Person nach Möglichkeit umzusetzen, selbst dann, wenn diese wider die Vernunft gerichtet sind. Maßgeblich für die Vertretungstätigkeit sind nicht (mehr) rein objektive Maßstäbe, sondern der Wille und die Vorstellungen der Betroffenen.