ISSN Print: 1019-5394

ISSN Online: 2309-7477

recht & gesellschaft - S. 487 - 494

Das rasche Verfahren ist Teil der EU-Krisenverordnung, die als eine mehrerer Verordnungendes Pakts für Asyl und Migration kürzlich verabschiedet wurde. Bei der Anwendung dieses Schnellverfahrens kommt es unter anderemzu einem Entfall der persönlichen Anhörungbei Asylgesuchen. Der Beitrag schildert zunächst den Hintergrund, vor dem es zur Ausarbeitung dieses Sonderverfahrens kam. Dazu wird der sog unmittelbare Schutz beschrieben, der ursprünglich in die Krisenverordnung integriert werden und den vorübergehenden Schutz gem der Massenzustrom-Richtlinie ersetzen hätte sollen. Im Anschluss werdendie Krisenverordnung und das rasche Verfahren beschrieben sowie dargelegt, dass es sich bei letzterem um eine Form der Prima facie-Feststellung der Flüchtlingseigenschaft handelt.Des Weitern wird das rasche Verfahren am Maßstab des Primärrechts sowie derGenfer Flüchtlingskonvention geprüft.Es wird argumentiert, dass das rasche Verfahren eine sinnvolle Ergänzung zur Bewältigung von Massenankünften im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem darstellen kann, wenn es in der Praxis entsprechend gehandhabt wird.

recht & gesellschaft - S. 505 - 515

Die Koalitionsfreiheit beinhaltet das Grundrecht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten. Vor diesem Hintergrundhat sich der EGMR mit Strafgefangenen auseinandergesetzt, die im Rahmen des Strafvollzugs verpflichtend Arbeit leisten.Während nach Ansicht der Mehrheitsmeinung der Schutzbereichfür diesenicht eröffnet ist, tritt ein Sondervotum dem vehement entgegen. Der gegenständliche Beitrag analysiert diese Entscheidung und setzt sich insbesondere mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses iSd Koalitionsfreiheit und seiner Rolle bei der Auslegung des persönlichen Schutzbereichs auseinander. Abschließend werden potenzielle Auswirkungen der vorliegenden Entscheidung auf Gefangenengewerkschaften hierzulande eruiert: Die rechtliche Situation russischer Gefangener ist mit jener österreichischer durchaus vergleichbar. Sollte der EGMR künftig die Koalitionsfreiheit auf jene Gefangenen ausdehnen, die für private Arbeitgeber:innen arbeiten, stellen sich gleichheitsrechtliche Fragen.