§ 302 StGB pönalisiert den Missbrauch von Amtsgewalt durch Beamte und sieht dabei einen vergleichsweise hohen Strafrahmen vor. Die Rechtsprechung des OGH legt allerdings die unbestimmten Tatbestandsmerkmale regelmäßig weit aus, wodurch nun viele Fälle unter diesen Tatbestand fallen, die wenig mit dem Wesen des Amtsmissbrauchs zu tun haben. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Möglichkeit einer Diversionfür Amtsmissbrauch eröffnet. Trotz positiver Anfänge bleibt die Bilanz nach zehn Jahren recht unbefriedigend, da die Anwendung der Diversion weiterhin zu zurückhaltend erscheint. Gerade weil viele Fälle von Amtsmissbrauch –insb auch die angeführten Bagatellkonstellationen –einen vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt aufweisen, sollten die Diversionsvoraussetzungen großzügiger ausgelegt und nicht vorrangig auf die hohe Strafdrohung des Delikts abgestellt werden.