Bemerkungen zum Verfassungsinstruments der einheitlichen Stellungnahme der Länder für die europäische Gesetzgebung

Ausgehend vom österreichischen medialen und politischen Diskurs über die rechtliche (Un-)Möglichkeit der Umweltministerin, dem Verordnungsentwurf über die Wiederherstellung der Natur (Renaturierungs-VO) im Rat der europäischen Umweltminister:innen am 17. Juni 2024 zuzustimmen, behandelt der Beitrag die Grundlagen der Mitwirkung der Bundesländer an der EU-Gesetzgebung über die einheitliche Länderstellungnahme. Dieses Instrument hat seinen Platz in der österreichischen Verfassung (Art 23d B-VG) und ist damit Teil des formellen Gesetzgebungsrechts, ist jedoch weitgehend von der Realverfassung und dervölkerrechtlichenPraxis des Zusammenwirkens der Länder geprägt.Das B-VG selbst regelt nur die Bindungswirkung für das Abstimmungsverhalten der Ministerin im Rat bei Vorliegen einer einheitlichen Stellungnahme sowie Möglichkeiten des Abweichens aus zwingenden integrations-und außenpolitischenGründen, nicht jedoch, wie eine solche Stellungnahme zustande kommt,abgeändert oder aufgehoben werden kannbzw muss. Hier fehlt es an expliziten verfassungsrechtlichen Regelungen, womit eine Reihe von Rechtsauffassungen vertreten werden können, zumal es an einer einschlägigen Entscheidung des VfGH fehlt. Klar ist: Die Ministerin braucht Klarheit von den Ländern. Wie diese herzustellen ist, wenn sich die Bewertungen einzelner Länder ändern (materielle Uneinheitlichkeit vorliegt, formelle Einheitlichkeit des Länderbeschlusses jedoch fortbesteht), wird zurecht kontrovers diskutiert. Der Beitrag versucht, hier entlang von formellem Verfassungsrecht, Völker-und Europarecht Klarheit zu schaffen.