juridikum 3/1990, Thema: Freiheit & Demokratie, 1990, Heft 3, S. 8 - 9, recht & gesellschaft

Einheitliche Regelung,"Patientenanwälte"

Neues "Unterbringungsgesetz*

Die Anhaltung psychisch Kranker in österreichischen Krankenanstalten basiert auf Gesetzen von 1916 und 1956. Die Entscheidung über die Anhaltung obliegt dem Amtsarzt, nicht dem Gericht. Die zwangsweise Anhaltung ist nur zulässig, wenn eine akute Gefahr besteht, die anders nicht abgewendet werden kann. PatientenanwältInnen vertreten die Rechte der Betroffenen im Unterbringungsverfahren. Das Verfahren umfasst eine Anhörung des Kranken und eine mündliche Verhandlung mit verschiedenen Beteiligten.