Ob Naturrechtler, Rechtspositivist oder keines von beiden. Eines haben sie (fast) alle gemeinsam: Geschlecht maskulin. Und das Grundrecht auf Gleichheit ohne Ansehung des Geschlechts scheint sich zwischen Theorie und Praxis in den Ganglien verirrt zu haben.
Allzu oft nerven die aufrechten Hüter des Patriarchats in Vorträgen mit frauenfeindlichen Nebenbeibemerkungen. So begrüßte Professor Ogris die StudentInnen mit den kulanten Worten: "Sind wieder viele Mädels da, naja werden auch noch heiraten" (womit wir sie wieder los wären). Oder vergleicht Prof. Welser die Heirat einer Frau mit dem Kauf einer Wurstsemmel. Und ist Prof. Loitlsbergers liebstes betriebswirtschaftliches Anschauungsbeispiel die Anstellung einer hübschen, blonden Sekretärin, die jedoch nicht schreiben kann (wie das bei Frauen nun mal so ist).
Wagt es dann eine Frau (so eine ewig hosentragende, meist rothaarige, versteht sich) sich an den Professor mit der Bitte zu wenden, er möge seine frauenfeindlichen bis sexistischen Äußerungen doch lieber für sich behalten, so sieht sie sich plötzlich einer Menge präpotenter Lächler gegenüber, die durch aufmunternde Zurufe wie "Blede Emanze" ihre Solidarität bekunden. Wären diese oder ähnliche Vorfalle lediglich ein Zeichen schlechter Manieren, so würde das nicht weiter stören (da durch erzieherische Maßnahmen bekämpfbar). Doch spiegeln sie wohl eher das (patriarchale) Weltbild unserer Professorenschaft wider, welches auch fleißig in diversen Publikationen seinen Ausdruck und damit Eingang in Rechtsprechung und Lehre findet.
Gleichheit nur am Papier
Recht aufschlussreich war hier unter anderem der l. Österreichische Juristentag, über den Dr. Maria Berger (Universitätsassistentin in Innsbruck) in ihrem Aufsatz "Die Gleichheit von Frau und Mann in Österreich" (EuGRZ 1983) folgendes schreibt: "Bydlinski sprach sich aus verfassungsrechtlichen Gründen, aber gegen seine privaten Ansichten, für die Gleichberechtigung der Frau im Familienrecht aus." Für ein gesetzliches Gebot der Lohngleichheit konnte er schon nicht mehr eintreten. "Ausführlich widmete er sich der Diskriminierung der Männer durch § 1327 ABGB (Verpflichtung lediglich des Mannes zum Schadenersatz bei Verführung, verführt werden kann nur eine Frau). ...Ablehnend zur Gleichberechtigung der Frau äußerte sich Kolb. Melichar verteidigte das ausnahmefreundliche
Bild 1: Glaspalast der Juristen: Only for men?
Erkenntnis VfSlg 1526/1947 (Raucherkarte) und ließ seine Erleichterung darüber, dass die Gleichberechtigung nicht so streng gehandhabt werden müsse, deutlich spüren.
Jenen, die am ehesten berufen gewesen wären, an dem für Frauen ungünstigen Klima der österreichischen Rechtswissenschaft etwas zu ändern, nämlich den Juristinnen sprach Henrich jegliche Qualifikation als Rechtswissenschaftlerinnen ab." (Zitat Henrich in "Juristenberufe. Die Frau als Juristin", JBl. 1948: "Es scheint mir aber, dass man an sie rechtswissenschaftlich keine besonderen Anforderungen stellen kann. Vorläufig sucht die Frau den Mann nur in der Trockenheit der Diktion zu übertreffen, die indessen kein Kriterium für Wissenschaftlichkeit ist. Auch eine gewisse peinliche Banalität der Gedankenführung tritt zu Tage.")
Weitere Kommentare hiezu erübrigen sich.
Heißumkämpfte Männerbastion
Um nun die Alleinherrschaft über Recht und Wahrheit abzusichern, hat man sich zwar wenig diffizile, aber wirksame Methoden einfallen lassen. Unangenehme, weil kritische, Frauen, die sich noch dazu die Frechheit einer feministischen Betätigung herausnehmen, werden zwanglos aus dem Lehrbetrieb entfernt, natürlich unter Angabe zwingender Gründe. Assistentinnen, die um ihre Habilitation ansuchen, sollten entweder vorher schwanger werden (dann bleiben sie höchstwahrscheinlich hoffentlich zuhause) oder müssen eben mindestens dreimal so qualifiziert sein wie ihre männlichen Kollegen.
Dass angesichts dessen das Defizit an weiblichen Professorinnen keine reine Zufälligkeit darstellt, liegt auf der Hand. Gibt es auch genügend Frauen, die die notwendige Qualifikation aufweisen können, so haben ihnen die Männer doch noch den Einen voraus.