Ob das Zurschaustellen der Abkürzung „A.C.A.B“ eine Anstandsverletzung im Sinne der österreichischen Landespolizei- bzw Landessicherheitsgesetze darstellen könne, blieb lange Zeit unklar. Der VfGH stellte in einer Entscheidung 2019 aber klar, dass die Äußerung den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit iSd Art 10 EMRK genieße und daher nicht als Anstandsverletzung strafbar sei. Begründet wurde dies damit, dass im Anlassfall auf ein gespanntes Verhältnis zwischen Fußballfans und Polizei aufmerksam gemacht werden sollte und keine konkrete Beschimpfung bestimmter anderer Personen vorlag. Mit der spezifischen Rolle der Polizei und der Frage, ob und wie diese kritisiert werden dürfen soll, setzte sich der VfGH aber kaum auseinander, was zu unzutreffenden Ableitungen aus der Entscheidung führte. Es zeigt sich aber, dass die besondere Stellung der Polizei als exekutive Staatsgewalt, ihre besondere Exponiertheit wie ihre besonderen Privilegien gerade die entscheidenden Elemente sind, die zu einer Straflosigkeit von „A.C.A.B.“ führen müssen.
Klimagerechtigkeit – Bewegung im Recht, 2022, Heft 1, S. 33 - 42, recht & gesellschaft