1. Einleitung Im Rahmen der Fridays-For-Future-Bewegung (FFF) gehen seit dem Frühjahr 2019 jeden Freitag weltweit – auch in Ö – Schüler_innen während der Unterrichtzeit auf die Straßen und fordern mittels eines sog Schulstreiks die Politik auf, Maßnahmen zur Erreichung des 1,5 °C-Ziels gem Art 2 Abs 1 lit a des Pariser Klimaabkommens zu setzen.
Fridays For Future: Schulstreik für den Klimaschutz
Fridays For Future: Schulstreik für den Klimaschutz
Weil die Teilnahme an Demonstrationen während der Schulunterrichtszeit nicht erlaubt ist, drohen Schüler_innen (SuS), die regelmäßig den Fridays-For-Future-Protesten beiwohnen, verwaltungsstrafrechtliche (§ 24 Abs 4 SchPflG) bzw disziplinarische (§ 45 Abs 5 iVm § 33 Abs 2 lit c SchUG) Sanktionen. Die drohenden Sanktionen sind geeignet, dass SuS von einer Demonstrationsteilnahme absehen. Folglich liegt eine faktische Beeinträchtigung vor, die als Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK) gewertet werden kann. Aufgrund des materiellen Gesetzesvorbehalts in Art 11 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff nur zur Erreichung bestimmter Zwecke zulässig und muss einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Insb bei jenen SuS, die die allg neunjährige Schulpflicht erfüllt haben und bereits aktiv wahlberechtigt sind, steht mE eine disziplinarische Sanktion aufgrund der hohen Relevanz der Versammlungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft außer Verhältnis.