Das humanitäre Völkerrecht des 19.Jahrhunderts sollte durch erste multinationale Kodifikationen bewaffnete Konflikte unter dem Aspekt der Humanität regeln. Allerdings galten diese Regeln lange nur für Angehörige der sogenannten „zivilisierten“ Staaten. Dies bedeutete den Ausschluss von autochthonen Gemeinschaften. Das hat schwere Folgen für Kläger*innen der Herero und Nama im heutigen Namibia. Die Nachfahren der indigenen Bevölkerungsgruppe der Herero und Nama klagten die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatzzahlungen vor einem Zivilgericht der USA aufgrund des Verbrechens des Völkermords zwischen 1904 und 1908. Allein der Zivilrechtsweg in den USA stand für die Kläger*innen offen, da völkerrechtliche Anspruchsgrundlagen aufgrund des Ausschlusses von jeglichen Übereinkommen fehlen und auch nicht rückwirkend gelten. Die Klage wurde jedoch wegen Unzuständigkeit abgewiesen.
Verkehr(t) - Klima, 2019, Heft 4, S. 490 - 499, recht & gesellschaft
Die Klage der Herero und Nama
Historische Grenzen des Völkerrechts
Völkerrecht, Herero und Nama, Völkermord, Haager Landkriegsordnung, Genfer Konvention, Völkergewohnheitsrecht, Berliner Schlussakte 1884/1885, FSIA, ACTA, Rechtsgeschichte, Deutsch-Südwestafrika, Staatenimmunität, Intertemporalität des Rechts, USA, Gericht, Kolonialverbrechen, 28 U.S.C. §§ 1350; 1603; 1605, Art 2 Z 1 der Satzung der Vereinten Nationen, Art 2 des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Art 6 des Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Femizid, 2022, Heft 2, S. 205 - 207, thema
Vorwort der Gastherausgeber*innen
Tötungen aufgrund des Geschlechts
Kein Abstract