Der Begriff des „dritten Geschlechts“ ist in der Gesellschaft angekommen. Durch eine Entscheidung des VfGH wurde das Denken in binären Geschlechterdimensionen aufgebrochen. Einer Person soll es freistehen, personenstandrechtlich nicht bloß als Frau oder Mann eingetragen zu sein, sondern auch eine alternative geschlechtliche Identität anzunehmen. Die richtungsweisende Entscheidung birgt aber reichlich Zündstoff für rechtliche Konflikte mit aktuellen Maßnahmen zur Frauenförderung. Insbesondere Quotenregelungen stellen regelmäßig auf einen binären Geschlechtsbegriff ab. Können solche Maßnahmen überhaupt noch rechtens sein? Anhand der Quotenregelung für den Aufsichtsrat soll dieser Text die juristischen Konfliktbereiche zwischen Frauenförderung und der Einführung des dritten Geschlechts aufzeigen und darauf aufbauend darlegen, wie eine Koexistenz beider Ansätze mit dem österreichischen Recht vereinbar ist.