Schweiz (nzzlsI) In der Frage der Möglichkeit der Einsicht schweizerischer Bürger in ihre Staatsschutzakte (Fichen) wird die Front der Kantone gegen die Bundesregierung immer stärker: Der Landrat des Kantons Basel-Land hat trotz Berner Weisungen, einer beim Bundesgericht laufenden Beschwerde und gegen den Willen der kantonalen Regierung beschlossen, dass unverzüglich Einsicht in die kantonalen Staatsschutzakten gewährt werden soll. Bei diesem Entscheid dürfte die Stimmung auch durch den Umstand beeinflusst worden sein, dass das kantonale Verwaltungsgericht eine gegen die Haltung von Polizei und Regierung gerichtete Beschwerde, Ficheneinsicht nicht zu gewähren, gutgeheißen hat. Angesichts dieses Urteils fragte die Kantonsregierung nun bei der Bundesregierung an, wie sie sich nun zu verhalten habe, was einer positiven Stimmung der Landräte sicher nicht förderlich war. In der Zwischenzeit ließ die Schaffhauser Kantonsregierung verlautbaren, dass man mit einem eigenen Vorgehen nicht mehr länger warten wolle (Schaffhausen wollte mit sechs anderen Kantonen erreichen, dass die Ficheneinsicht an die Kantone delegiert wird), und noch bis Jahresende abwarte, ob und wie das Bundesgericht über die Genfer Beschwerde gegen die Bundesvorschriften über die Fichenauskunft entscheidet. Die Regierung von Basel-Stadt schließlich vertritt den Standpunkt, dass zumindest "unwichtige Fichen" zu beauskunften seien, nachdem der Bund seit Jahresbeginn auf ihre Weiterleitung verzichtet.
§ 39a Abs 2 des Zürcher Gemeindegesetzes räumt die Möglichkeit ein, auch anderen religiösen Gemeinschaften als den anerkannten Kirchen das Recht zu gewähren, zwecks Mitgliederevidenz Informationen aus den Einwohnerregistern der Gemeinden zu ziehen - sofern diese religiösen Gemeinschaften christlich oder jüdisch sind. Gegen diese Bestimmung hatte ein Schweizer Moslem beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, argumentierend mit einer der Rechtsgleichheit zuwiderlaufenden Diskriminierung nicht jüdischer und nichtchristlicher Religionsgemeinschaften sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Aus formellen Gründen - das Gericht kam zur Auffassung, dass der kantonale Religionsartikel keine Individualrechte einräume und Beschwerde daher nur von einer Religionsgemeinschaft oder einem ihrer Funktionäre erhoben werden könne - wurde eine Behandlung abgelehnt (obschon eine Minderheit den Standpunkt vertrat, dass der Beschwerdeführer als registrierter Einwohner und potenzieller Funktionär seiner Glaubensgemeinschaft direkt betroffen sei). Somit bleibt vorerst offen, was die Beschwerde einer nicht judäo-christlichen Religionsgemeinschaft ergeben würde. Angesichts der Argumentationen im Zuge des Entschlusses über die Nichtbehandlung scheint aber eine allfällig positive Behandlung als sehr wahrscheinlich.