Das OLG Wien ging in seinen ersten Entscheidungen zum „Corona-Ischgl-Komplex“ davon aus, dass die vom Land Tirol herausgegebene Medieninformation vom 5.3.2020 als eine „in Vollziehung der Gesetze“, demnach hoheitlich, ausgeführte Handlung zu qualifizieren sei, die inhaltlich falsch bzw irreführend, und – weil sie wider besseren Wissens erfolgte – rechtswidrig und schuldhaft (weil unvertretbar) gewesen ist. Dies löse eine grundsätzliche Haftung der Republik Österreich als beklagte Partei aus.
Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 146 - 151, merk.würdig
Der irreführende oder falsche Informationsrealakt
Die Nadel im Heuhaufen der Haftungsgrundlagen im „Corona-Ischgl-Komplex“ laut OLG Wien