Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine „Korrekturfunktion“ bei groben Gleichheitsverstößen im Rahmen der Verfahrensgestaltung und bietet zudem eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, ohne dabei zwingenden Handlungsbedarf vorzuschreiben. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 226 - 234, thema
Garantieren die Verteidigungsrechte von Jugendlichen ein faires Verfahren?
Femizid, 2022, Heft 2, S. 226 - 227, thema
„Femizid“?
Ein Plädoyer für eine zielorientierte Begriffsdefinition
Kein Abstract