Asylanträge ukrainischer Vertriebener werden in Österreich für die Dauer des Aufenthaltsrechts nicht bearbeitet. Die MassenzustromRL sieht eine dauerhafte Hemmung des Asylverfahrens jedoch nicht vor. Die österreichische Regelung der Fristenhemmung des Asylverfahrens ist somit unions- und völkerrechtlich nicht zulässig.