Schlepperkriminalität im Zuge transnationaler Europäisierung Die restriktive Historie des Fremdenpolizeigesetzes im kriminalpolitischen Diskurs Marion Johanna Neunkirchner1 1. Einleitung Das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 FPG2 ist seit seiner erstmaligen Sanktionierung 1986 von einer stetig restriktiven Entwicklung gekennzeichnet. Die Normgenese des Schleppereiparagraphen entwickelt sich vom verwaltungsrechtlichen Vergehen hin zu einem kriminalstrafrechtlichen Verbrechen. Entlang der neu-definierten Grenzen des Schengenraums organisiert sich die grenzüberschreitende Kriminalität neu, was wiederum die Zusammenarbeit der europäischen Nationen zur Aufrechterhaltung innerer Sicherheit befördert und als Ausdruck transnationaler Europäisierung verstanden werden kann.3 Im Folgenden wird anhand der Ergebnisse meiner Masterarbeit gezeigt, wie die nationalen Strafverschärfungen mit den Konstruktionen über den Schlepper als „bösen und abscheulichen“4 Täter5 (sic) einhergehen. Schlepperei wird in der parlamentarischen Debatte mit Menschenhandel und mafiös organisierten Kriminalitätsformen gleichgesetzt, was einerseits den Definitionen des Grundtatbestandes widerspricht und andererseits die verschärfte Bekämpfung der Schlepper zur Folge hat. Dabei entsteht ein circulus vitiosus, indem sich kriminalpolitische Entscheidungen zunehmend an einer Strafe für den Täter und nicht an einer Sanktion und Wiedergutmachung für die Tat orientieren. Die- 1 Dieser Artikel basiert auf den empirischen Ergebnissen meiner soziologischen Masterarbeit, vgl Neunkirchner (2018), Schlepperei – das Verbrechen nach § 114 im Fremdenpolizeigesetz: Eine konflikttheoretische Rekonstruktion der Normgenese im kriminalpolitischen Diskurs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2018/56. 3 Transnationale Europäisierung beschreibt den Vergesellschaftungsprozess Europas, der durch verschiedene Formen der Zusammenarbeit und Kommunikation stattfindet und sich damit von internationalen-, supranationalen- und Mehrebenenmodellen abgrenzt, vgl Gengnagel (2014). 4 Die hervorgehobenen Begriffe, die zur Beschreibung der Konstruktion des Schleppers verwendet werden, sind als Invivocodes im Kodierverfahren der Dokumentenanalyse erstellt worden und werden daher nicht als direkte Zitate ihrer ursprünglichen Quelle angegeben. 5 Die nicht-gegenderte Form dient dazu, die diskursiv konstruierte Figur des Schleppers hervorzuheben, die ausschließ- lich als männlich zugeschrieben wird. Zudem besteht eine deutliche Mehrheit an Straftätern, die nach § 114 FPG angezeigt und verurteilt wurde, weshalb das Wort Schlepper bewusst nicht geschlechtsspezifisch unterschieden wird.recht & gesellschaft 479 © Verlag Österreich 2019 juridikum 4/2019 ser kriminalpolitische Richtungswechsel wird als Schlussfolgerung meiner interpretativ-qualitativen Dokumentenanalyse6 als punitive turn7 beschrieben, der die legislative Praxis der restorative justice sukzessive verdrängt. 2. Die Genese des § 114 FPG: eine restriktive Historie Die Genese des Tatbestands der Schlepperei zu einem kriminalstrafrechtlich sanktionierten Verbrechen, wie es seit 2005 im FPG8 geregelt ist, lässt sich nicht ausschließlich im nationalen Kontext betrachten. Der Gesetzwerdungsprozess findet innerhalb der europäischen Entwicklungen zum Schengenraum statt und ist Teil eines transnationalen Ver- änderungsprozesses, der sich vor allem in der zunehmenden justiziellen Zusammenarbeit abbildet. Internationale und europäische Ereignisse beeinflussen die nationale Gesetzgebung des FPG ebenso maßgeblich, wie die verschiedenen gesellschaftspolitischen Interessen der beteiligten Akteur_innen neue Strafverschärfungen begünstigen.9 Im Jahr 1986 wird das Verbrechen der Schlepperei in Ö erstmals als „Beteiligung an einem unbefugten Aufenthalt“ sanktioniert.10 Die Handlung ist zunächst mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Bereits 1990, nach dem Fall des Eisernen Vorhangs, wird die erste Strafvorschrift gegen Schlepper eingeführt.11 Dieser Strafverschärfung liegt die deterministische Annahme über künftig eintretende Probleme aufgrund unkontrollierter Zuwanderung zu Grunde, die bis heute in der kriminalpolitischen Argumentationsstrategie verankert ist. In den 1990er Jahren wird Schlepperei unter dem Aspekt der zunehmenden Professionalisierung und der organisierten Kriminalität politisch diskutiert.12 Vor allem dem gewerbsmäßigen Vorgehen der Schlepper soll mit kriminalpolitischen Maßnahmen entgegengewirkt werden. Aufgrund vermehrter Zuwanderung wird erhöhte und zunehmend professionalisierte Schlepperkriminalität erwartet, was sich während des Balkan-Konflikts verstärkt in den Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren äußert.13 Die Rechtsnorm Schlepperei entwickelt sich schließlich im Jahr 2000 gänzlich zu einem kriminalstrafrechtlichen Verbrechen. Dessen Grundtatbestand, die rechtswidrige Einoder Durchreise iVm der vorsätzlichen Bereicherung des Täters, wird heute mit einer 6 Die Dokumente wurden zunächst anhand der Sekundärliteratur (Peham 2007) gesammelt, im weiteren zyklischen Forschungsverlauf reduziert und mit Atlas TI kodiert. Entsprechend der diskursanalytischen Forschungsfrage erfolgte deren Auswertung nach hermeneutisch-wissenssoziologischen Kriterien (Keller/Truschkat 2013). Näheres zur methodischen Vorgehensweise: siehe Neunkirchner (2018, 28–39). 7 Für Näheres zum Begriff der punitive justice siehe Simon (2007, passim). 8 § 114 FPG. 9 Vgl Neunkirchner (2018, passim). 10 § 3 Abs 2 lit h FPG 1954, BGBl 1954/75 idF BGBl 1986/555. 11 Durch BGBl 1990/190; bereits diese wurde sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich strafbar konzipiert. 12 Vgl Peham (2007, 19 f). 13 Vgl Neunkirchner (2018, 55 f).480 Neunkirchner, Schlepperkriminalität im Zuge transnationaler Europäisierung © Verlag Österreich 2019 Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.14 Die interpretative Analyse der parlamentarischen Dokumente zeigt, dass die Bekämpfung der Schlepperei dem Interesse folgt „unkontrollierte Zuwanderung“ einzudämmen.15 Das damit einhergehende Ziel, das Fremdenrecht und das Einwanderungsrecht zusammenzufassen, wird in den Folgejahren schließlich durch die Einführung des FPG 2005 erreicht. Der Grundtatbestand benötigt den Bereicherungsvorsatz nicht mehr für dessen Erfüllung, sondern ist bereits durch die „wissentliche Förderung der rechtswidrigen Einreise“ verwirklicht.16 Damit ist bis zum Jahr 2009, als der Bereicherungsvorsatz wieder aufgenommen wird,17 etwa nicht eindeutig, ob sich Mitarbeiter_innen nichtstaatlicher Organisationen, aufgrund ihres Wissens über die Illegalität der Einreisenden, im Zuge ihrer humanitären Hilfeleistungen, strafbar machen.18 Im Juli 2015 findet die letzte wesentliche Änderung von § 114 FPG statt.19 Nach dem Vorfall in Parndorf, bei dem 71 Flüchtende sterben20, wird, für die Qualifikation in Abs 3 leg cit, die Anzahl der geschleppten Personen von mind zehn auf drei herabgesetzt. Dadurch soll die Verhängung einer Untersuchungshaft über Tatverdächtige erleichtert und ein wirksamer Strafrahmen zur Abschreckung geschaffen werden, mit dem Ziel, die Sicherheit im Nationalstaat gewährleisten zu können.21 Diese Strafverschärfungen zielen stets auf die Bekämpfung organisierter Kriminalität (OK) ab.22 Wie aus der polizeilichen Kriminalstatistik23 (PKS) sowie aus der gerichtlichen Verurteilungsstatistik24 (GKS) hervorgeht, führen restriktivere Maßnahmen in der Bekämpfung der Schlepperei jedoch nicht zu einer sinkenden Kriminalitätsrate. Dennoch wird versucht, die Gesetzeslage restriktiver zu gestalten, was als circulus vitiosus beschrieben werden kann: Der Anstieg fremdenrechtlicher Verbrechen führt zu einer aktiven polizeilichen Ermittlung gegen Schlepper, welche sich erhöhend auf die Anzahl der registrierten Straftaten auswirkt. Die steigende Kriminalitätsrate legitimiert wiederum die Forderung, das FPG weiterhin zu verschärfen.25 14 § 114 FPG. 15 AB 755 BlgNR 20. GP 1 (77 StProtNR 20. GP 48). 16 Vgl Peham (2007, 33). 17 BGBl I 2009/122. 18 Vgl Peham (2007, 33). Inwiefern NGO-Mitarbeiter_innen tatsächlich aufgrund dieser Gesetzesnovelle verurteilt wurden, konnte allerdings nicht ausfindig gemacht werden. 19 § 114 FPG idF BGBl I 2015/121. 20 Vgl Mayer (2018). 21 91 StProkNR 25. GP 133, 147, 149 f. 22 IA 1034/A 20. GP; vgl Peham (2007). 23 PKS 2015, abrufbar unter https://bundeskriminalamt.at/501/start.aspx (29.8.2019). 24 GKS 2015, abrufbar unter http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soz... (29.8.2019). 25 Vgl Peham (2007, 2).recht & gesellschaft 481 © Verlag Österreich 2019 juridikum 4/2019 2.1. Schlepperei in Abgrenzung zum Menschenhandel Im kriminalpolitischen Diskurs zeigt sich trotz der rechtlichen Unterscheidung, dass die beiden Tatbestände auf österr und europäischer Ebene in der Bekämpfung von OK miteinander verbunden sind und häufig sogar synonym verwendet werden.26 Dieser Zusammenhang äußert sich auch im UN-Protocol against the Smuggling of Migrants by land, sea and air27 und lässt sich auch in der europäischen Zielsetzung zur inneren Sicherheit rekonstruieren.28 Schlepperei kann im Zuge von Menschenhandel vorkommen, ist jedoch im Gegensatz zu diesem durch die freiwillige Inanspruchnahme der Schleppertätigkeit gekennzeichnet.29 Schlepperei hat also nicht zwingend die Ausbeutung eines Menschen zum Ziel. Schlepperhandlungen können allerdings auch Elemente des Freiheitsentzugs enthalten, die sogar zum Tod der geschleppten Personen führen können, wie dies in Parndorf 2015 der Fall war. In jenen Fällen verlaufen die rechtlichen und normativen Grenzen30 zwischen den beiden Taten fließend, was schließlich zur Konstruktion des Schleppers als Menschenhändler führt, bei der nicht die Tat selbst im Vordergrund kriminalpolitischer Argumentationslogik steht, sondern der Täter. 2.2. Die diskursive Konstruktion des Schleppers als Täter Der 2015 geltende Strafrahmen war für einige politische Akteur_innen nach dem Vorfall in Parndorf zu niedrig, weshalb eine weitere – und bislang letzte – Verschärfung des § 114 FPG beschlossen wurde.31 Der Grundtatbestand der Schlepperei steht dabei in Diskrepanz zur politischen Diskussion, in der Schlepper als organisierte Kriminelle, „rational, böse und abscheulich“32 handelnd beschrieben werden. Diese Täterkonstruktionen legitimieren die Argumentation für notwendige Verschärfungen und reproduzieren gleichzeitig, das, im Folgenden nachgezeichnete, Bild des brutalen Schleppers: ein bedeutungskonstituierendes Element jener diskursiven Wissensbestände über Schlepperei, welches die weiteren Gesetzesbeschlüsse wesentlich beeinflusst.33 26 Vgl Neunkirchner (2018, 71–74). 27 Vereinte Nationen (2004). 28 Europäische Union (2010, 14). 29 Vgl Peham (2007, 317 f). 30 Die Unterscheidung zwischen normativ und rechtlich wird hier bewusst getroffen und hervorgehoben. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive bezieht sich das Normative auf jene Wertigkeit(en), die dem gesellschaftlichen Handeln inhärent sind, abseits deren rechtlicher Regelung. 31 BGBl I 2015/191, 91 StProkNR 25. GP 149 f, 23.9.2015; vgl Neunkirchner (2018, 59). 32 Vgl Fn 4. 33 Vgl Neunkirchner (2018, passim).482 Neunkirchner, Schlepperkriminalität im Zuge transnationaler Europäisierung © Verlag Österreich 2019 2.2.1. „Der organisierte Kriminelle“ Seit dem Balkan-Konflikt konstituiert sich das Bild des „gut vernetzten Schleppers“ in der kriminalpolitischen Auseinandersetzung. Das Schlepperunwesen werde „[...] professioneller, aggressiver, und internationaler.“34 Bereits in den 1990er Jahren wurde im Ausschuss für innere Angelegenheiten vermutet, dass die Anzahl der illegal Einreisenden ansteigen wird, da diese durch „Schlepper und deren Organisationen gefördert und unterstützt werden.“35 Zu diesem Zeitpunkt wird noch zwischen Einzeltätern und kriminell-organisierten Tätern unterschieden, was in den Folgejahren vom Bild einer „straff durchorganisierten Schlepperkette“ abgelöst wird.36 So kann bspw der politischen Debatte aus 201537 entnommen werden, dass Schlepper „das Geschäft ihres Lebens machen“ würden, indem sie sich innerhalb krimineller Banden organisieren.38 Im Zuge der Entwicklung des Schengenraums organisiert sich auch der Rechtsraum Europas neu und damit einhergehend die Schlepperkriminalität. Schlepperei als Form organisierter Kriminalität ist damit Wissensbestand einer diskursiven Strategie, die sich zwar in einer Qualifizierung findet, sich jedoch nicht mit dem Grundtatbestand nach § 114 FPG deckt. Wie Langthaler39 empirisch belegt, handelt es sich bei den meisten Schleppungen um punktuelle Schlepperaktivitäten auf dem Landweg entlang der Fluchtrouten, die in Diskrepanz zur konstruierten Vorstellung einer organisierten grenzüberschreitenden Schlepperkriminalität stehen. 2.2.2. „Der rational Handelnde“ Der international-organisierte Schlepper wird als ein rationales Wesen konstruiert, welcher sich mit Gleichgesinnten organisiere, um den eigenen Profit zu erhöhen. Das zu dieser Konstruktion dazugehörige gewinnorientierte Motiv des Schleppers deckt sich mit dem Tatbestand der Bereicherung.40 Schlepperkriminalität sei heutzutage insgesamt gewinnversprechender als Delikte gegen fremdes Vermögen, womit die steigende Schlepperkriminalität im Jahr 2015 im Bundesrat erklärt wird.41 Folgt man dieser Argumentationslogik des rational choice42, bilden die Nachfrage zuwanderungswilliger Fremder und ferner der europäische Wohlstand selbst die Grundlage für das Geschäftsmodell der organisierten Schlepperei. 34 147 StProkNR 18. GP 64. 35 AB 1213 BlgNR 17. GP 1. 36 Vgl Neunkirchner (2018, 70). 37 91 StProtNR 25. GP 100. 38 Vgl Neunkirchner (2018, 69–71). 39 Langthaler (2016, 526). 40 Vgl Neunkirchner (2018, 74–76). 41 846 StProtBR 155. Hierzu ist anzumerken, dass kein Rückgang von Eigentumsdelikten anhand der GKS (2015, 82f) verzeichnet werden kann, der diese Argumentationslogik implizieren würde. 42 Hinter der Rational Choice Theorie steht das Menschenbild des Homo Oeconomicus, welches den Menschen, simplifiziert beschrieben, als egoistischen Nutzenmaximierer begreift, vgl Braun (1999, 29–41).recht & gesellschaft 483 © Verlag Österreich 2019 juridikum 4/2019 Die Zuschreibung dieser Gewinn- und Nutzenorientierung iVm der Nutzenmaximierung durch Schlepperorganisationen wird in der Dokumentenanalyse der StProt43 deutlich und folgt dem neoliberalen Menschenbild des Homo Oeconomicus. Die Konstruktion des Schleppers als rationales Wesen ist als Ausdruck bestehender gesellschaftspolitischer Verhältnisse zu verstehen und wirkt, wie die Konstruktion des Schleppers als organisierter Krimineller, als Wissensbestand auf kriminalpolitische Entscheidungen ein.44 Schlepper würden einerseits auf die Nachfrage reagieren und andererseits Fremde auch zur Reise nach Europa ermutigen, wodurch ihnen mitunter zugeschrieben wird, Zuwanderung als Pullfaktor zu forcieren.45 Das situative Element strafrechtlich relevanter Handlungen wird dabei jedoch außer Acht gelassen. Im Vordergrund der Konstruktion steht die Zuschreibung einer bestimmten Eigenschaft des Täters, die ihn zum Kriminellen macht. 2.2.3. „Der böse und abscheuliche Täter“ Nach dem Vorfall in Parndorf 2015 konstatieren verschiedene Politiker_innen die „Scheußlichkeit“ der Schlepperkriminalität und bezeichnen Schlepper als Mörder, die „kaltherzig, böse und rational“ handeln würden.46 Den zuvor als illegal adressierten Migrant_innen wird nun eine Opferrolle zugeschrieben, deren prekäre Fluchtsituation von den Schleppern ausgenutzt werde. Obwohl die Geschleppten nicht als Opfer im Grundtatbestand gelten, fließen sie in der Konstruktion des „bösen und abscheulichen“ Täters als Opfer-Täter Dichotomie mit ein.47 Aus der Opferperspektive heraus lässt sich Schlepperei schließlich als „eines der größten Verbrechen“48 konstruieren, das sich als das „organisierte Böse“ konstituiert und dessen Schaden für den Staat als äußerst hoch eingeschätzt wird. Dieser von Politiker_innen benannte Schaden ist jedoch spekulativ und wird in den kriminalpolitischen Debatten nicht näher behandelt. Im Zuge der massiven moralischen Abwertung der Schlepperhandlungen wird das Bild einer Schleppermafia erzeugt, einer gefährlichen und gut organisierten kriminellen Vereinigung. Der Mafia zugehörig, gibt es ausführende Täter, die moralisch verwerfliche Handlungen setzen und „große“ Schlepper, die als Drahtzieher im Hintergrund agieren. Dabei generalisiert der kriminalpolitische Diskurs, dass es sich bei allen wegen Schlepperei Verurteilten um gefährliche Personen handelt, die aufgrund ihrer Bedrohung für die Bevölkerung inhaftiert werden sollten.49 43 846 StProtBR 134; 91 StProtNR 25. GP 135 f. 44 Vgl Hess/Scheerer (2001, 34 f); Mehlkop (2011, 54–70); Braun (1999, 29–41). 45 Vgl Neunkirchner (2018, 68). 46 Vgl Neunkirchner (2018, 71–74). 47 91 StProtNR 25. GP 146 f; Neunkirchner (2018, 74). 48 111 StProtkNR 25. GP 302. 49 Vgl Neunkirchner (2018, 73).484 Neunkirchner, Schlepperkriminalität im Zuge transnationaler Europäisierung © Verlag Österreich 2019 Singelnstein und Ostermeier50 etwa kommen zu dem Schluss, dass sich diskursive Konstruktionen dieser Art als Bedrohungsszenario in der sozialen Wirklichkeit manifestieren können und so kriminalpolitische Maßnahmen massiv beeinflussen. So plädieren alle Parteien für härtere Strafen, um damit auch den Unwert der Schlepperkriminalität zu symbolisieren.51 Indem Persönlichkeitsmerkmale des Schleppers (rational, böse, abscheulich) in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit symbolischer Kriminalpolitik rücken, verläuft die aktuelle Entwicklung als Täterstrafrecht iSe punitive turns (siehe Pkt 4) und entgegen der Tendenz einer Bestrafung und Wiedergutmachung der Tat iSe restorative justice.52 3. Bezüge internationaler Entwicklungen: die Bekämpfung der Schlepperkriminalität im Credo innerer Sicherheit Wie bereits eingangs erwähnt, ist insb die Betrachtung europäischer und internationaler Ereignisse für die Entwicklung der Normgenese des § 114 FPG von Bedeutung. Der Beitritt Ö zur EU stellt eine neue Herausforderung an das Rechtssystem dar, das zunächst auf das nationale Territorium beschränkt war und nun eine Erweiterung seines Rechtsbereichs auf die innere Sicherheit im europäischen bzw im Schengenraum erfährt. Die damit einhergehende justizielle Zusammenarbeit in der Bekämpfung der Schlepperei kann als Effekt und als treibende Kraft europäischer Transnationalisierung iSe Vergemeinschaftung Europas verstanden werden.53 Die Konstruktion des Schleppers als „rational, böse und abscheulich“ findet auf nationaler Ebene zeitgleich mit den Entwicklungen der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität in Europa statt. So werden bereits 1997 mehr internationale Zusammenarbeit und eine verstärkte Kontrolle der Außengrenzen als notwendige Maßnahmen gegen Schlepperkriminalität im österr Parlament gefordert.54 Die intensivierte Kooperation ist in den Folgejahren durch die Einführung verschiedener Informationssysteme55 sowie durch die Institutionalisierung schlepperbezogener Einrichtungen56 gekennzeichnet.57 Im EU-Aktionsplan der EU-Kommission gegen die Schleusung von Migrant_innen (2015–2020)58 dominiert der Sicherheits- und Kontrollaspekt die geplanten Maßnah- 50 Singelnstein und Ostermeier (2013, 485 f). 51 Vgl Neunkirchner (2018, 71 f). 52 Vgl Groenemeyer (2003, 41, 74 f); vgl Strasser (2005, 98). 53 Vgl Neunkirchner (2018, 87, 93–95). 54 77 StProtNR 20. GP 177 f. 55 EDOK (Einsatzgruppe D zur Bekämpfung organisierter Kriminalität), AGIS (Automationsunterstützte Grenzinformationssystem), FIS (Fremdeninformationssystem), AIS (Asylwerberinformationssystem). 56 Projekt von Europol (EMPACT), Einsatzgruppe JOT-MARE, Joint Operational Office (JOO), biometrische Datenbank der EU (EURODAC), COSI Ausschuss. 57 Vgl Bundesregierung (1994, 150, 173); Art 71 AEUV. 58 Europäische Kommission (2015).recht & gesellschaft 485 © Verlag Österreich 2019 juridikum 4/2019 men. Die innere Sicherheit Europas bezieht sich dabei auf das, vor möglichen Gefahren von außen, zu schützende Territorium innerhalb der EU. Diese Bedrohung von außerhalb kann als Konstrukt verstanden werden, welches sich auch in der generellen dichotomen Konstruktion des „Unseren“ und des „Fremden“59 widerspiegelt und sich dabei in der Kriminalisierung der (unrechtmäßigen) Überquerung von Staatsgrenzen manifestiert.60 4. Die „Fremden“ und die „Unseren“ als grundlegende Dichotomie der Debatte In den analysierten kriminalpolitischen Debatten über Schlepperei lässt sich die dichotome Konstruktion von „fremd“ und „unser“, die mit der Kriminalisierung Fremder einhergeht, am Bsp der Mittelmeersituation und der Inneren Sicherheit zeigen. Fremde werden dabei in Hinblick auf ihren illegalen Aufenthalt kriminalisiert. Die diskursive Verbindung der Eigenschaften „fremd“ und „kriminell“ mündet in jüngster Zeit sogar in der Kriminalisierung von NGOs. Jene Organisationen, die im Mittelmeer agieren, würden sich durch die Rettung krimineller Menschen am Verbrechen beteiligen.61 In Bezug auf die Situation im Mittelmeer wird Schlepperei als „schmutziges Geschäft“ bezeichnet, welches oft den sicheren Tod der Flüchtenden mit sich bringt.62 Auf diese Weise werden Schlepper zu Schlüsselfiguren im Flüchtlingsdrama: Die Migrationsbewegung scheint mit der Rolle des Schleppers zu stehen oder zu fallen.63 Das potenzielle Problem der Einwanderung Flüchtender könne daher mit der Bekämpfung der Schlepperei gelöst werden, so die Argumentation. Komplexe Migrationsursachen aufgrund globalisierter sozialer Ungleichheiten sowie damit zusammenhängende Formen von OK, rücken dabei in den Hintergrund der politischen Debatte. Neben dem parlamentarischen Diskurs lässt auch der öffentliche Diskurs in Ö und den anderen Ländern Europas darauf schließen, dass durch unkontrollierte Zuwanderung negative Folgen insb für die Sicherheit erwartet werden.64 Diesem Umstand liegt die grundlegend dichotome Unterscheidung zwischen „fremd“ und „nicht-fremd“ zu Grunde. Die Dichotomie folgt kontextgebunden einer territorialen, kulturellen oder anderen Logik der (nationalstaatlichen) Kategorisierung und übernimmt damit eine externalisierende und zugleich identitätsstiftende Funktion. Die Abgrenzung der „Unseren“ zu den „Fremden“ führt zu besonderen Gesetzen wie dem FPG und zu einem verschärften Kriminalrecht, welches auf die „Fremden“ abzielt.65 Die daraus resultierende Ungleichbe- 59 Pilgram (2018) verwendet die Unterscheidung zwischen „unser“ und „fremd“, um der Dichotomie zwischen Fremden und sog Österreicher_innen Ausdruck zu verleihen, weshalb die Begriffe für die weiteren Ausführungen übernommen wurden. 60 Vgl Neunkirchner (2018, 87–95). 61 Vgl Neunkirchner (2018, 83–85). 62 144 StProtNR 25. GP 52. 63 Vgl Neunkirchner (2018, 75, 87–92). 64 Vgl Bauböck (2004). 65 Vgl Pilgram (2018, 178 f), Cremer-Schäfer/Steinert (2014, 45 f).486 Neunkirchner, Schlepperkriminalität im Zuge transnationaler Europäisierung © Verlag Österreich 2019 handlung findet sich auch in der strafvollzugsrechtlichen Praxis, in der verdächtige Personen ohne festen Aufenthalt viel häufiger einen Untersuchungshaftbeschluss erhalten, verglichen mit einem oder einer österr Staatsbürger_in, bei Begehung der gleichen Straftat.66 Dieser Umstand führt insgesamt betrachtet zu einer strukturellen Benachteiligung sämtlicher nicht-österr Staatsbürger_innen, die sich in gerichtlichen Gefangenenhäusern befinden, was sich in der Statistik zur Insassenpopulation abbildet.67 Diese strukturelle Benachteiligung bietet Anlass dazu, über die Entwicklung unserer gesellschaftlichen Strafpraxis nachzudenken. 5. Der punitive turn: vom Tatstrafrecht zum Täterstrafrecht in der symbolischen Kriminalpolitik Die Rekonstruktion der Normgenese lässt aufgrund ihrer restriktiven Entwicklung auf einen punitiv turn in der österr Kriminalpolitik schließen. Sie macht zunächst die Diskrepanz zwischen dem diskursiv konstruierten Schlepper und dem Grundtatbestand der Strafbestimmung Schlepperei im FPG deutlich. Einerseits zeigen die Ergebnisse der Dokumentenanalyse die interdependente Entwicklung der Strafverschärfungen mit der Tä- terkonstruktion des Schleppers als kriminell-organisiert und profitorientiert. Andererseits bilden sie die diskursive Verbindung zum Menschenhandel ab, in der Schlepperei als „böse und unmenschlich“ konstruiert wird.68 Abschließend kann zusammengefasst werden, dass die restriktive Gesetzgebung aus der Täterkonstruktion bestimmt wird, die wiederum aus der kriminalpolitischen Einigkeit resultiert, Schlepperei härter zu bestrafen. Sie lässt auf eine Entwicklung in Richtung der punitive justice schließen, deren Fokus auf die Täterperspektive gerichtet ist.69 Rechtliche Möglichkeiten der kriminalpolitischen Agenda werden lediglich als strafverschärfende Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung herangezogen und nicht dafür genutzt, den aktuellen Diskurs in Bezug auf die ursprüngliche Problematik der illegalen Grenz- überschreitung zu überdenken. Was die Bestrafung territorialer Grenzüberschreitung bedeutet und welche Zwecke deren Sanktion durch Freiheitsstrafe verfolgt, kann aus konflikttheoretischer Perspektive70 als nationalstaatlicher Versuch verstanden werden, sich mit den Veränderungen gesellschaftlicher Ordnung auseinanderzusetzen. In der Bekämpfung der Schlepperei durch den Nationalstaat ist die Normgenese des § 114 FPG als historisch restriktiv gewachsene Konfliktlösung zu verstehen. Bestimmte 66 Pilgram/Fuchs/Leonhardmair (2012, 25); Hofinger (2007, 4, 6). 67 Vgl Hofinger/Pilgram (o.D. 6, 11); Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (2018). Spezielle Daten zur Untersuchungshaftpopulation sind nicht auf der Homepage veröffentlicht. 68 Vgl Neunkirchner (2018, 71–75). 69 Vgl Neunkirchner (2018, 55). 70 Durkheim (1965).recht & gesellschaft 487 © Verlag Österreich 2019 juridikum 4/2019 Konflikte als Verbrechen zu bezeichnen hat zum Ziel, die hinter der Sanktion stehenden Normen als für alle Bürger_innen verbindlich zu festigen.71 Schließlich lassen sich in den analysierten parlamentarischen Debatten keine Überlegungen zur Wiedergutmachung des Verbrechens der Schlepperei an der geschädigten Allgemeinheit iSe restorative justice finden. Stattdessen wird der Ruf nach höheren Strafen für die „abscheulichen“ Täter mit jedem illegal Einreisenden lauter.72 Diese restriktive strafrechtliche Entwicklung bietet daher Anlass darüber nachzudenken, welche Abweichung in unserer Gesellschaft als kriminell gilt und welches Verhalten als kriminell gelten sollte. Kriminalität besitzt situative Elemente und ist daher nicht als festgeschriebenes Phänomen zu betrachten.73 So geht kriminelles Handeln mit den sich wandelnden Normen einher und ist im zeitlich-gesellschaftlichen Kontext, in den sich verändernden Rechtsnormen verankert. Wird Recht als gesellschaftliche Form der Konfliktlösung betrachtet, wirft dies die Frage auf, inwiefern Strafe eine funktionale Konfliktlösung für Schlepperei darstellt. Das FPG scheint weniger auf grundlegende Fragen der Migrationsregelung einzugehen, vielmehr wirkt es als Technik sozialer Ausschließung74 in Folge symbolpolitisch getroffener Entscheidungen. Die symbolische Etikettierung des Täters als „unmenschlich“ wird dabei innerhalb einer „Law-and-order-Propaganda“ mit sicherheitspolitischen Aspekten argumentiert.75 Symbolische Kriminalpolitik demonstriert ihre Handlungs- und Schutzfähigkeit durch die Kriminalitätsbekämpfung, ohne dabei aktiv in die europarechtliche Migrations- oder Sozialpolitik einzugreifen.76 Pilgram77 spricht sich in diesem Zusammenhang für das „unvernünftig humanitäre“ Gebot guter Kriminalpolitik aus, in dem Straftäter_innen als berechtigter Teil der Gesellschaft begriffen werden und damit das Zusammenleben mit straffälligen Menschen in den Mittelpunkt rückt. Seine Überlegungen führen zu dem Schluss, dass die beste Kriminalpolitik in einer erfolgreichen Sozial- und Wirtschaftspolitik liegt.78 Ansätze zur europäischen Zusammenarbeit in der Sozial- und Wirtschaftspolitik können daher womöglich kriminalpräventiv größere Wirkung erzielen, als der verzweifelte Kampf gegen Schlepperorganisationen und „unkontrollierbare Migrationsströme“ in Folge einer misslungenen Migrationspolitik. Marion Johanna Neunkirchner, BA MA arbeitet als Soziologin im Vienna Centre for Societal Security (VICESSE) und ist als Sozialarbeiterin im Strafvollzug beschäftigt; marion.neunkirchner@vicesse.eu 71 Vgl Cremer-Schäfer/Steinert (2014, 32, 35 f). 72 Vgl Neunkirchner (2018, 87–93). 73 Vgl Neunkirchner (2018, 77–80). 74 Vgl Cremer-Schäfer/Steinert (1997, 434–447). 75 Vgl Cremer-Schäfer/Steinert (2014, 52–57). 76 Vgl Cremer-Schäfer/Steinert (2014, 42). 77 Vgl Pilgram (2018, 180 f). 78 Netzwerk Sozialpolitik (2017) zit in Pilgram (2018, 181).488 Neunkirchner, Schlepperkriminalität im Zuge transnationaler Europäisierung © Verlag Österreich 2019 Literaturverzeichnis Bauböck, Rainer (2004): Migration und innere Sicherheit: Komplexe Zusammenhänge, paradoxe Effekte und politische Simplifizierungen. In: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft (ÖZP), 33 Jg (2004) H 1, 49–66. Wien. Braun, Dietmar (1999): Theorien rationalen Handelns in der Politikwissenschaft. 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