Bodeneigentümer:innen benötigen die Unterstützung durch Raumplaner:innen, um ihre Grundstücke konfliktfrei nutzen zu dürfen. Oft ist die Unterstützung durch die Raumplanung mit beträchtlichen Steigerungen des Verkehrswerts baulich nutzbarer Grundstücke verbunden. Umgekehrt benötigen Raumplaner:innen, die selbst weder Wohnhäuser noch Betriebsanlagen bauen, die Kooperationswilligkeit der Bodeneigentümer:innen. Die wechselseitige Abhängigkeit wird zwar häufig als „Eigentumsbeschränkung“ charakterisiert, sollte aber besser als die Bestimmung und Erfüllung der sozialen Funktion (Duguit) im Rahmen gesellschaftlicher Arbeitsteilung (Durkheim) betrachtet werden.
Renaissance des Planungsrechts, 2023, Heft 1, S. 79 - 92, thema