Der Richtlinien-Entwurf der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Einschüchterungsklagen soll einer Gefährdung der Kommunikationsgrundrechte entgegenwirken. Er beschränkt sich auf Zivilverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug, wobei dieser extensiv ausgelegt wird. Die Richtlinie soll verschiedene Rechtsinstrumente iZm Prozesskosten und Sanktionen vorsehen. Dadurch entsteht ein Konflikt mit den Verfahrensgrundrechten der Kläger:innen, insb mit deren Recht auf Zugang zu einem Gericht. Eine Analyse der Rsp des EGMR zu Art 6 EMRK legt jedoch nahe, dass Zugangsbeschränkungen zum Schutz vor missbräuchlicher Klagsführung gerechtfertigt werden können. Bei offenkundig unbegründeten Klagen soll es darüber hinaus möglich sein, eine vorzeitige Verfahrenseinstellung zu beantragen. Hier lässt der Entwurf allerdings offen, inwieweit diese weitreichende Maßnahme mit dem Recht auf ein faires Verfahren in Einklang gebracht werden kann. Die Kommission reduziert den Anwendungsbereich der vorzeitigen Verfahrenseinstellung auf ein Minimum. So verfehlt der Entwurf am Ende das Ziel eines umfassenden Schutzes vor Einschüchterungsklagen.
Anmerkungen zur Initiative der Europäischen Kommission gegen SLAPPs