Negativrekord an Beschwerden beim Presserat

Aus medienethischer Sicht genießen die Opfer von Terroranschlägen besonderen Schutz. Ihr Leid und das ihrer Angehörigen darf durch die Berichterstattung nicht vergrößert werden. Dieser Grundsatz kommt besonders im Zusammenhang mit Videomaterial zum Tragen, das Tötungshandlungen oder exzessive Gewalt zeigt. Die Veröffentlichung von derartigen Bildern dient in erster Linie der Befriedigung von Sensationsinteressen gewisser Leser_innen und ist auch im Interesse der Terroristen, die Angst und Schrecken möglichst weit verbreiten wollen. Es ist Aufgabe der Medien, diese Aspekte entsprechend zu berücksichtigen und zu gewichten. Nur dann werden sie ihrer Filterfunktion gerecht. Die Menschenwürde der Opfer dürfen die Medien keinesfalls verletzen.