Wer sich heute mit dem Thema Kunstrückgabe beschäftigt, muss vorweg einiges berücksichtigen: Es gibt in der jüngeren Geschichte kein anderes Beispiel einer politischen Führungsriege, die sich samt und sonders in diesem Maß mit ästhetischen Fragen beschäftigte wie die Nationalsozialisten. Im Interesse für Kunst (und den dadurch veranlassten Beutezügen) zeigte sich der Wille, die künstlerische Produktion der Deutschen (und darüber hinaus) zu kontrollieren und in nie da gewesenem Umfang Kunstsammlungen anzuhäufen. Selbstverständlich ging es den großen und kleinen Nazibonzen in der privaten und persönlichen Sphäre immer um Selbstbereicherung. Aber selbst Unternehmungen, die auf den ersten Blick bloß persönlichen Interessen zu dienen schienen – wie etwa Baldur von Schirachs Anstrengungen zur Wiederbelebung des angeblich erschlafften Wiener Kulturlebens – erwuchsen in Wahrheit aus dem Wunsch, Hitler zu gefallen: „Die NS-Elite folgte Adolf Hitlers Beispiel, wenn sie Interesse für die bildenden Künste zeigte.“1 Der Kunstraub der Nazis ist auch in dieser Hinsicht einmalig und ohne Beispiel. Einmalig sind aber auch die Versäumnisse der Republik Österreich in der Rückstellung entzogener, geraubter, arisierter Kunstgegenstände und – ganz allgemein – in der Entschädigung für vernichtetes und/oder geraubtes Vermögen. In der Rückstellungs- und Entschädigungsgeschichte nämlich zeigt sich, wie sehr die Zustimmung heischende Rede davon, „die Sache in die Länge zu ziehen“ (Helmer), zum allgemein-gültigen Postulat politischen und bürokratischen Handelns nach 1945 geworden ist.2 Ein immer noch nicht restlos geklärtes Amalgam aus Antisemitismus, Opportunismus und schlichtem Bereicherungsinteresse verhindert bis heute eine zufrieden stellende Lösung. Alle „Fortschritte“ der letzten Zeit – sei es das gleich zu besprechende Kunstrückgabe-Gesetz 1998 oder auch die Leistungen an Zwangsarbeiter, die jüngst getroffenen Entschädigungs-Vereinbarungen oder auch die bereits erfolgte Rückgabe von Kunstwerken etc. – waren nicht genuin vom österreichischen politischen System induziert, sondern mussten von außen in Gang gesetzt und mit Nachdruck erst einmal gegen hinhaltenden Widerstand durchgesetzt werden. Aus dieser Perspektive ist es durchaus folgerichtig, wenn die derzeitige österreichische Regierung sich so schwer tut, die von jüdischen Organisationen geforderte Entschuldigung zu leisten und beinahe jede thematisch einschlägige Rede mit einem stereotypen „Schlussstrich“-Gefasel endet. Bis heute mangelt es allenthalben an Einsicht und der Bereitschaft, alles zu tun was möglich ist; getan wird lediglich, was sich im Lichte (außen-)politischer Opportunität als nicht mehr länger vermeidbar erweist. Diese Einschätzung behält auch Gültigkeit, wenn man die erfolgten Rückgaben an die Erben nach Clarissa Adelaide und Louis Nathaniel Rothschild3, nach Erich Lederer, Edwin und Karoline Czeczowiczka und nach Ferdinand Bloch-Bauer4 berücksichtigt. Gerade im Hinblick auf Bloch-Bauer wird vielmehr deutlich, dass die Republik Österreich bis heute nicht vollständig bereit ist, aus historischem Unrecht die Konsequenzen zu ziehen. Teilt man diese Sicht der Dinge, dann verbietet sich jeder „privatistische“ Ansatz der Kunst-Restitution. Die Rückgabe arisierter, geraubter und abgepresster Kunstobjekte ist nicht individuelles Schicksal der Betroffenen, sondern dringliche staatliche Aufgabe. Sowenig es gerechtfertigt ist, die einzelnen Entziehungsakte als je „private“ Auseinandersetzung zwischen Nazi und Juden zu betrachten, so wenig wäre es angebracht, die Betroffenen und deren Erben auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Ariseur oder Kunsträuber zu verweisen. Hier ist öffentliche Verantwortung gefordert – und nur die Wahrnehmung dieser Verantwortung kann dazu beitragen, in geringem Umfang „Wiedergutmachung“ zu leisten. Ganz selbstverständlich bezieht sich die eben eingeforderte Verantwortung für die „Wiedergutmachung“ nicht nur auf die Rückgabe von Kunstgegenständen. Es ist lediglich einigen Besonderheiten von Kunstgegenständen geschuldet, dass ihnen im Restitutionswesen ein besonderer Platz eingeräumt wurde und wird: Zunächst ist seit jeher die Inventarisierung, Auflistung, Archivierung und Dokumentation von Kunstobjekten und deren Verbleib entschieden besser als bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs. Die in Werk- und Ausstellungskatalogen angeführten Herkunfts- und Quellennachweise stehen in ihrer Verlässlichkeit den öffentlichen Büchern (etwa dem Grundbuch) nur wenig nach. Die Individualität der Kunstwerke (die sich meist auch in der Bezeichnung [Betitelung] ausdrückt) macht es darüber hinaus vergleichsweise leicht, sie zu unterscheiden: es geht um Originale, die je einzigartig sind. Schließlich ist durch die abgenötigten Vermögensverzeichnisse regelmäßig genau aufgelistet, welche Kunstgegenstände geraubt wurden, und aufgrund des nationalsozialistisch-pathologischen Sammelwahns ist meist auch der weitere Verbleib der Kunstwerke während der Nazi-Zeit rekonstruierbar. Und letztlich wurde ja auch nach 1945 genau Buch geführt über alle Transaktionen. Heute ist durch die Zusammenarbeit der international tätigen Auktionshäuser, durch das Art-Loss-Register und die Zusammenarbeit von Kunstgeschichtlern, Rechtsanwälten und Betroffenen (beinahe gänzlich) gewährleistet, dass mit „dubioser Ware“ nicht mehr gehandelt werden kann. Nur dies unterscheidet Kunstgegenstände von anderen Wertgegenständen – eine andere Rechtfertigung dafür, dass Kunstobjekten eine durch Gesetz und internationale Übereinkommen herausragende Stellung eingeräumt wird, besteht nicht.5 Der Umstand schließlich, dass durch die Rückgabe von heute sehr wertvollen Kunstobjekten eine scheinbare „Bevorzugung“ von Opfer-Erben erfolgt (was mitunter sogar als „Argument“ gegen die Kunstrestitution verwendet wird), spricht nicht gegen die Kunstrückgabe.6 Denn erstens ist die Naturalrestitution die dem bürgerlichen Recht gemäße Form der Schadenswiedergutmachung7, und zweitens ist die tatsächlich nicht zureichende Schadenswiedergutmachung für weitere Opfer (also diejenigen, denen keine Kunstwerke geraubt wurden) kein Argument gegen die gebotene Wiedergutmachung hinsichtlich derjenigen Opfer, für die Wiedergutmachung (aus den oben angeführten Gründen) praktikabel geleistet werden kann. Es ist daher eine richtige und längst überfällige Entscheidung gewesen, zumindest die im Bundeseigentum der Republik Österreich stehenden Kunstwerke an die Berechtigten selbst oder deren Erben zu restituieren. Seit Dezember 1998 regelt das „Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen“ (BGBl I Nr. 181/1998) die Rückgabe von Kunstgegenständen. Voraussetzung für eine mögliche Rückgabe ist, dass diese Kunstwerke entweder im Zuge von Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz zurückbehalten wurden und als „Schenkung“ oder „Widmung“ in den Besitz der österreichischen Museen und Sammlungen eingegangen sind oder dass sie zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes gelangt sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gewesen sind, das nach den Bestimmungen des Nichtigkeitsgesetzes aus dem Jahre 1946 nichtig ist bzw. trotz Durchführung von Rückstellungen nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten und als herrenloses Gut in das Eigentum des Bundes übergegangen sind. Wenn eine Rückgabe nicht möglich ist, weil berechtigte Erben nicht festgestellt werden können, dann sind die betreffenden Kunstobjekte dem „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“ zur Verwertung zu übereignen. Gleichzeitig mit der Verabschiedung des Gesetzes wurde ein Rückgabe-Beirat eingerichtet, der den Wirtschafts- und Verteidigungsminister und die Kulturministerin in der Frage der Rückstellung von Kunstobjekten zu beraten hat (Anhörungspflicht). Die Zusammensetzung des Beirates (je ein Vertreter des Wirtschafts-, Justiz-, Unterrichts- und Verteidigungsministerium, der Finanzprokuratur und je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Historiker und Kunstgeschichtler) ist durchaus problematisch. Einerseits erweckt die vergleichsweise starke Vertretung der Ministerien den Verdacht, dass es hier vornehmlich um die Wahrung politischer Interessen geht;8 andererseits kann durch die singuläre Kompetenz der Finanzprokuratur in Rechtsfragen dem Vertreter der Prokuratur durch die anderen Mitglieder des Beirates kaum Paroli geboten werden. De facto hat der Beirat die Entscheidungsgewalt (weil sich seine „Empfehlung“ als allein sachliche Grundlage der Rückgabeentscheidung darstellt, von der kein Minister abgehen will), und der durch das Restitutionsgesetz staatlich bekundete Wille zur Wiedergutmachung wird so auf die Rechtsansicht der Finanzprokuratur heruntergebrochen. Diese prinzipielle Kritik spricht nicht generell gegen die bisherige Tätigkeit des Beirates, aber es ist wohl nicht zuletzt der vergleichsweise hurtigen Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 1998 geschuldet, dass hier zu keiner sachgemäßeren Zusammensetzung des Beirates gefunden wurde. Die Crux der Sache besteht natürlich darin, dass das Gesetz den berechtigten Erben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der Kunstobjekte einräumt, sondern die genannten Minister lediglich zur Rückgabe „ermächtigt“ – es handelt sich um ein „Ermächtigungsgesetz“. Wird von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht, gibt es gegen eine derartige ablehnende Entscheidung auch kein Rechtsmittel, die Entscheidung kann also nicht überprüft werden und bleibt politische Willkür. Das Verfahren selbst ist – charakteristisch für ein schnell und wenig durchdachtes Ad-hoc-Gesetz – für die berechtigten Erben dunkel und trüb. Der an sich vielleicht wohlmeinende Weg des österreichischen Gesetzgebers, das Verfahren amtswegig und ohne das Erfordernis bzw. die Möglichkeit einer Parteienteilnahme zu gestalten (so dass es also keines Antrages bedarf, um die „Berechtigung“ einzelner Erben an der Rückgabe von Kunstgegenständen zu überprüfen), führt im konkreten Fall dazu, dass es keine Parteienrechte gibt: Es gibt kein Antragsrecht, kein Akteneinsichtsrecht, kein Recht auf Parteiengehör, Stellungnahmen müssen nicht berücksichtigt werden9 – und es gibt keine rechtliche Instanz, die die Richtigkeit der Entscheidung kontrollieren kann. All dies wurde von den GRÜNEN in den Koalitionsverhandlungen mit der ÖVP Mitte Februar 2003 zwar gefordert – wird aber (weil diese Gespräche gescheitert sind) bis auf weiteres wohl nicht eingeführt werden.10 Immerhin: Das Gesetz sieht eine Berichtspflicht an den Nationalrat vor. Neben diesen offensichtlichen prozeduralen Defiziten besteht das Hauptproblem darin, dass nur Bundesmuseen und Sammlungen vom Gesetz umfasst sind, und dass alle Museen und Sammlungen der Länder und Gemeinden oder auch Körperschaften und Bundes-Stiftungen (etwa die „Sammlung Leopold“) und ausgegliederte juristische Personen (wie das „Dorotheum“) nicht eingeschlossen sind. Bis heute gibt es also (weil es mit Ausnahme von Wien, Oberösterreich und Steiermark keine entsprechenden Landes-Rückgabegesetze gibt) keine Möglichkeit, diesen Institutionen Raub-Kunst abzuverlangen – weil regelmäßig die Verjährungszeit von 30 Jahren abgelaufen ist, sodass zivilrechtliche Klagen wenig zweckmäßig sind. Auf der Grundlage des 1998 geschaffenen Gesetzes wurden zahlreiche Kunstgegenstände zurückgegeben. Am spektakulärsten war die Rückstellung der Rothschild-Sammlung, die nachfolgend bei Christie’s in London versteigert wurde und einen Erlös von weit über einer Milliarde Schilling erbrachte.11 Die Rückstellung von Klimt-Bildern an die Erben nach Nora Stiasny und nach Hermine Lasus ist erfolgt. Der Gemeinderat der Stadt Linz hat Ende Jänner 2003 (nach mehrjähriger Auseinandersetzung) beschlossen, den Erben nach Daisy Hellman ein Schiele-Bild zu restituieren. Die Rückstellung von Klimt-Bildern an die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer hingegen wurde (teilweise unter Verwendung geradezu verwegener juristischer Argumentationsfiguren) verweigert12 – was eine Klage in den USA zur Folge hatte, über die freilich noch nicht entschieden wurde.13 Man sollte sich nicht davor scheuen, die bisherigen Versäumnisse (aber auch die Fortschritte!) zusammenfassend zu bewerten. Ganz selbstverständlich ist in den Jahren nach 1998 (endlich) vieles getan worden, was Jahrzehnte lang unterlassen wurde. Der kleinmütige und nicht besonders engagierte Versuch, die Problematik der Kunstrestitution durch die Kunst- und KulturbereinigungsG der Jahre 1969 und 1986 zu lösen, war ja ganz offensichtlich gescheitert; es wurden kaum Kunstobjekte restituiert. Die sog „Mauerbach-Auktion“ war die Folge.14 Damit war aber nur ein Teil der Problematik gelöst. Das Bundes-KunstrestitutionsG hat seit 1998 die Situation verbessert – gerade dadurch, dass es die Rückgabe von Kunstgegenständen (anders noch als Kunst- und KulturbereinigungsG nicht mehr von einer fristgebundenen Antragstellung abhängig machte). Aber bis heute kann sich die Republik nicht dazu durchringen, den Erben einen rechtsförmigen Rückgabe-Anspruch einzuräumen. Jüdische Erben müssen immer noch bitten – und damit ist ihnen eine Form des Wohlverhaltens abgefordert, die in schroffem Gegensatz zu allen Postulaten des Rechtsstaates steht. Denn immer noch gilt, was Wilhelm Raimund Beyer15 kurz nach 1945 schrieb: „Restitution ist Rückerstattung, Wiederherstellung vermittels eines Rechtsverfahrens [...]“. Die Republik Österreich aber will sich die Entscheidung über die Rückgabe von Kunstgegenständen bis auf weiteres als politische, rechtlich nicht weiter gebundene Willkür vorbehalten. Das bloße „Gewähren“ von Entschädigung und partieller Naturalrestitution hat den Charakter einer „fürstlichen Gabe“. Hier scheut die Politik das Recht. Die Politik will sich nicht binden lassen, weil sie die Konsequenzen scheut – und dennoch „gut“ erscheinen will. „Gibt es für uns“, schrieb Hannah Arendt im Aufbau vom Oktober 1941, „wirklich nur die Alternative zwischen übel wollenden Feinden und leutseligen Freunden? Gibt es für uns nirgendwo echte Verbündete ...?“ Nimmt man diese Fragen ernst, so erkennt man rasch, wie wenig sich an der Schieflage des so genannten Dialogs zwischen Juden und Nichtjuden geändert hat. Regierungsamtliche Politik gefällt sich immer noch und immer wieder in der Rolle des „Wohltäters“, und fast hat es den Anschein, als erwarte die Republik Österreich die Dankbarkeit der Juden für das bisher Geleistete in Form von Stillschweigen gegenüber der fragwürdigen politischen Praxis. Die Republik Österreich ist kein „übelwollender Feind“ der Juden mehr. Heute will sie als „Wohltäter“ gesehen werden, nicht aber als „Mitkämpfer und Verbündeter“. Werden die Juden von der Regierungspolitik aber derart „leutselig“ wahrgenommen und (immerhin!) nicht feindselig, dann fast wie in früheren Jahrhunderten als „Schutzjuden“, nicht als Gleichberechtigte. Das aber ist eine verzerrende, dem Antisemitismus nicht entgegengesetzte, sondern ihn lediglich abmildernde Wahrnehmung. – Es muss sich weiterhin viel ändern in diesem Land.
- 1. Petropoulos, Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich (1999) 369. – Vgl. zu den verschiedenen Aspekten nationalsozialistischer Kunstraubpolitik auch Feliciano, Das verlorenen Museum. Vom Kunstraub der Nazis (1998); Aalders, Geraubt! Die Enteignung jüdischen Besitzes im Zweiten Weltkrieg (2000) 85 ff und 327 ff; Haase, Die Kunstsammlung des Reichsmarschalls Hermann Göring. Eine Dokumentation (2000); Altenburg/Hartung, Verschleppt und verschollen. Eine Dokumentation deutscher, sowjetischer und amerikanischer Akten zum NS-Kunstraub in der Sowjetunion 1941–1948 (2000); Brückler, Kunstwerke zwischen Kunstraub und Kunstbergung: 1938–1945, in ders. (Hrsg.), Kunstraub, Kunstbergung und Restitution in Österreich 1938 bis heute (1999) 13.
- 2. Vgl. Knight (Hrsg.), „Ich bin dafür, die Sache in die Länge zu ziehen“. Die Wortprotokolle der österreichischen Bundesregierung von 1945 bis 1952 über die Entschädigung der Juden2 (2000); Böhmer, Wer konnte, griff zu. „Arisierte“ Güter und NS-Vermögen im Krauland-Ministerium (1945–1949) (1999); Barta-Fliedl, „Finsternis wirft lange Schatten“ – 55 Jahre Rückstellungsgeschichte, in: dies/Posch, inventarisiert. Enteignung von Möbeln aus jüdischem Besitz (2000) 44 sowie zusammenfassend Forum Politische Bildung (Hrsg.), Wieder gut machen? Enteignung, Zwangsarbeit, Entschädigung, Restitution (1999).
- 3. Vgl. die Zusammenfassung von Krois, Die Restitution von Kunst- und Kulturgütern am Fall der Familie Rothschild aus zeithistorischer und rechtlicher Sicht (2000) und Trenkler, Der Fall Rothschild. Chronik einer Enteignung (1999).
- 4. Vgl. Czernin, Die Fälschung, Bd 1: Der Fall Bloch-Bauer, Bd. 2: Der Fall Bloch-Bauer und das Werk Gustav Klimt (1999) und Noll, Keine Frage des Rechts, sondern des Anstands, in Der Standard, 21. Juli 1999, 31.
- 5. Die Restitution von Kunstwerken ist also nicht wünschenswerte als die Restitution anderer (gewöhnlicher) Wertgegenstände – sie lässt sich nur leichter durchführen.
- 6. Mitunter wird sogar das vermeintlich links-engagierte (tatsächlich aber bloß demagogische) Argument gebracht, die Rückgabe von Kunstobjekten stelle eine weitere Bevorzugung „der Reichen“ dar. Richtig daran ist, dass nur diejenigen etwas zurückbekommen, die etwas gehabt haben. Solange aber das bürgerliche Erbrecht einen Vermögensübergang von einer Generation auf die andere gewährleistet, ist nicht recht einzusehen, warum nun gerade jüdische Eigentümer von diesem Vermögensübergang ausgenommen werden sollen.
- 7. Vgl. § 1323 ABGB: Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden.
- 8. Selbstverständlich sind die Ministeriumsvertreter befangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG.
- 9. Das AVG ist bekanntlich nur anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit ausdrücklich statuiert wird; das Bundes-RestitutionsG ist im Katalog von Art II Abs. 2 EGVG nicht enthalten.
- 10. Gesetzestechnische wäre es kein Problem, das Verfahrensrecht entsprechend auszugestalten, also die Amtswegigkeit beizubehalten und dennoch entsprechende Parteienrechte einzuräumen – aber dies wird offensichtlich nicht gewollt.
- 11. Vgl. Christie’s, Works of Art from the Collection of the Barons Nathaniel and Albert von Rothschild (1999). – Die Versteigerung am 8. Juli 1999 brachte £ 57,71 Mio. (= € 87,73 Mio.).
- 12. Vgl. Noll, Keine Frage des Rechts 31.
- 13. Zwischenzeitig hat der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in seiner Berufungsentscheidung Nos 01-56003, 01-56398 aus dem Dezember 2002 die Zuständigkeit eines amerikanischen Gerichts bejaht; die Republik Österreich hat dagegen Rechtsmittel an den Supreme Court erhoben – das Ergebnis steht noch aus. Vgl. dazu Trenkler, „Ein Vergleich ist ausgeschlossen“, in Der Standard, 28./29. Dezember 2002, 24; Lauder, The Cultural Spoils of War, in The New York Times, 26. Dezember 2002 (online-Ausgabe), und das Interview mit der Erbin Maria Altmann in profil Nr. 2/4. Jänner 2003, 130 f.
- 14. 14 Vgl. BGBl 1969/294 (1. Kunst- und KulturbereinigungsG) und BGBl 1986/2 (2. Kunst- und KulturbereinigungsG) sowie BGBl 1995/515 (sog. MauerbachG); zusammenfassend dazu Krois, Restitution 48 ff. und Haslinger, Mauerbach und der lange Weg bis zur Auktion: 1966–1996, in Brückler (Hrsg.), Kunstraub, Kunstbergung und Restitution in Österreich 1938 bis heute (1999) 39 ff. 15 Beyer, Die Rechtsfigur der Restitution, in Schweizerische Juristen-Zeitung 1948, 323 (326).
- 15. Beyer, Die Rechtsfigur der Restitution, in Schweizerische Juristen-Zeitung 1948, 323 (326).