Beitragsgestaltung und Zitiervorgaben
Allgemeine Informationen zu Charakteristik des juridikum, Review- und Druckablauf finden Sie in der Anlage 3 dieses Dokuments.
1. Umfang und Inhalt der Manuskripte
Die maximale Zeichenzahl der Beiträge ist abhängig von der jeweiligen Rubrik (Achtung diese Angabe ist als Gesamtangabe zu verstehen, also auch inklusive aller Überschriften und der Autor_inneninformation am Ende des Beitrags, sowie inklusive Fußnoten und Leerzeichen. Bei der Verwendung von Microsoft Word ist daher beim Menüpunkt „Wörter zählen“ die Berücksichtigung der Fußnoten und der Leerzeichen zu aktivieren) und zwar:
- thema: maximal 28.000 Zeichen
- recht & gesellschaft: maximal 28.000 Zeichen
- merk.würdig und andere Rubriken: maximal 8.000 Zeichen
Da das juridikum Fachbeiträge aus unterschiedlichen juristischen Fächern sowie mit unterschiedlichen (theoretischen oder methodischen) Zugängen publiziert, wäre es wünschenswert, wenn die einzelnen Beiträge einen Einstieg in das jeweilige Thema auch für jene Leser_innen ermöglichen, die mit der Materie bisher noch nicht in Berührung gekommen sind.
2. Gliederung
Versehen Sie Ihren Beitrag bitte mit einem möglichst kurzen und prägnanten Titel, eventuell einem Untertitel. Bitte fügen Sie bei allen, auch bei kurzen, Beiträgen aus lesetechnischen Gründen Zwischenüberschriften ein.
Die Gliederung des Textes sollte in maximal drei Ebenen nach dem numerischen System erfolgen (1., 2., 2.1., 2.1.1., 2.1.2., 2.2., 3. …).
Fügen Sie bitte am Ende Ihres Beitrages eine Autor_innenzeile ein, die aus akademischem Titel, Namen, aktueller Beschäftigung („affiliation“) und Ihrer E-Mail-Adresse besteht.
3. Anmerkungsapparat
Bitte verwenden Sie möglichst wenige Fußnoten und halten Sie diese aus Gründen der Lesbarkeit kurz. Verwenden Sie nach Möglichkeit nur Fuß-, keine Endnoten. Vermeiden Sie längere inhaltliche Ausführungen in Fußnoten und inkludieren Sie diese in den Fließtext. Beginnen Sie Fußnoten mit einem Großbuchstaben und schließen Sie sie mit einem Punkt (.). Ist in Ihrem Wissenschaftszweig die Verwendung von Endnoten bzw Literaturverzeichnissen üblich, ist dies nach Rücksprache mit Ihren Kontaktpersonen des juridikum (Schwerpunkt- oder Heftbetreuer_innen) möglich.
4. Zitierregeln, Abkürzungen (siehe dazu Anlage 1)
Halten Sie sich bitte an die von Dax/Hopf herausgegebenen Allgemeinen Zitier- und Abkürzungsregelungen (AZR) der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen in der 8. Auflage (2019). Vermeiden Sie die Setzung von Punkten nach Abkürzungen. Die wichtigsten AZR-Richtlinien finden Sie in der Anlage 1. Bei Fragen zu den AZR wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktpersonen des juridikum (Schwerpunkt- oder Heftbetreuer_innen).
5. Rechtschreibung
In deutschsprachigen Beiträgen sind die Regeln der aktuell geltenden deutschen Rechtschreibung zu befolgen.
6. Geschlechtergerechte Schreibweise (siehe dazu Anlage 2)
Wir ersuchen Sie, eine geschlechtergerechte Sprache zu wählen, denn Texte prägen gesellschaftliche Verhältnisse. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie geschlechtergerechte Sprache in einem Text umgesetzt werden kann. Allen Möglichkeiten ist gemeinsam, dass sie nicht davon ausgehen, dass eine Geschlechterbezeichnung andere „mitumfasst“. Die juridikum-Redaktion empfiehlt die Verwendung des Unterstrichs („Gender- Gap“, zB Leser_innen), andere Formen der geschlechtergerechten Sprache sind jedoch ebenso möglich (Doppelpunkt, zB Leser:innen oder Stern, zB Leser*innen). Vorschläge und Anregungen finden Sie in der Anlage 2.
7. Weitere textspezifische Vorgaben
- Hervorhebungen können kursiv oder mit Anführungszeichen
- vorgenommen werden (keine Unterstreichung oder Fettsetzung).
- Unter Anführungszeichen gesetzte Direktzitate werden nicht kursiv
- gesetzt. Änderungen im Direktzitat sind in der Fn zu kennzeichnen
- (zB Hervorhebungen durch Autor_in).
- Nach „Art“, „§“, „Abs“ etc werden geschützte Leerzeichen verwendet (am PC: Strg-Umschalttaste-Leertaste, am Mac: ctrl-Umschalttaste-Leertaste bzw Weichentaste-Leertaste).
- Verwenden Sie bitte keine automatischen Nummerierungen, Aufzählungen und Gliederungen oder automatische Silbentrennung.
- Entfernen Sie bitte bei Angabe von Internetquellen die Hyperlinks und vermeiden Sie automatische Querverweise.
- Datumsangaben sind im folgenden Format – aber ohne Nullen – zusetzen: TT.MM.JJJJ, zB 3.9.2019.
- Zahlenangaben werden in Tausenderschritten mit einem Punkt versehen: 100.000 Menschen, 25.000 Euro. Zahlen bis zwölf werden ausgeschrieben, darüber als Ziffern gesetzt (daher: Neun Mitgliedstaaten von insgesamt 27 sind für einen Beschluss erforderlich).
- Ebenda/Ibid wird im juridikum nicht verwendet. Stattdessen ist ein Kurzzitat (Folgezitat) anzuführen.
- Für Hinweise auf folgende Seiten ist ein Abstand zur Seite „f“ (für die folgende Seite) oder „ff“ (für die folgenden Seiten) einzufügen. Wird auf ein gesamtes Werk verwiesen kann statt der Seitenzahl „passim“ eingefügt werden.
Anlage 1: Zitier- und Abkürzungsregeln
1. Vorbemerkung
Die Zitierregeln orientieren sich an den in Österreich gängigen AZR: Dax/Hopf (Hrsg), AZR – Abkürzungs- und Zitierregen der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen8 (2019). Diese sind subsidiär heranziehen, wenn keine der folgenden Zitier- und Abkürzungsregeln Anwendung findet. Bei Fragen zu den AZR wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen Kontaktpersonen (Schwerpunkt- oder Heftbetreuer_innen).
2. Zitierregeln
Ihrem Beitrag fügen Sie bitte einen Fußnotenapparat bei. Die folgenden Richtlinien gelten primär für rechtswissenschaftliche Aufsätze; schreiben Sie aus der Perspektive einer anderen Wissenschaft, ist es uU möglich, die dort üblichen Zitierregeln anzuwenden – kontaktieren Sie dazu bitte vorab Ihren zuständigen Kontaktpersonen des juridikum (Schwerpunkt- oder Heftbetreuer_innen) und holen Sie das Einverständnis dazu ein. Beginnen Sie Fußnoten mit einem Großbuchstaben und schließen Sie sie mit einem Punkt (.).
2.1. Selbständige Werke
Fügen Sie direkt nach der schließenden Klammer der Jahresangabe bitte die Seitenzahl an. Im Folgezitat bitte das erste aussagekräftige Nomen verwenden.
2.2. Abhandlungen
Führen Sie nur im Erstzitat die Seite, auf der der Beitrag beginnt, an. Nachfolgend in Klammer die Stelle auf die Sie sich beziehen. Im Folgezitat genügt die Angabe der Stelle auf die Sie sich beziehen.
2.2.1. in Zeitschriften
2.2.2. in Sammelwerken
2.2.3. in Gedenkschriften (GedS) bzw Festschriften (FS)
2.3. Kommentierungen
Erstzitat: Hilf/Schorkopf in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Art 2 EUV Rz 19 (Stand 9/2013, beck.online). [Alternativ kann in Klammer bei Print-Werken auch die jeweilige (Ergänzungs)Lieferung angeführt werden: zB (51. EL)].
2.4. Artikel in Print-Zeitungen und Zeitschriften
2.5. Internetquellen
Internetquellen sind angelehnt an selbstständige Werke zu behandeln. Im Falle von Online-Zeitungen ist auch das Erscheinungsdatum zu nennen. Wird kein_e Autor_in genannt, ist das Medium als Autor_in zu nennen. Beim Folgezitat entfallen Langtitel und Link, es bleibt der Hinweis auf die Domain (zB orf.at). Beim Link ist entweder „https“ oder „www“ mitanzugeben, beides jedoch nicht notwendig.
ORF, Spears freut sich über alten Brief von US-Abgeordneten, orf.at 17.2.2022, https://orf.at/stories/3247742/ (25.2.2022). Folgezitat: ORF, Spears freut sich, orf.at.
Mittelstaedt/Sterkl, Immer mehr psychisch kranke Häftlinge, derstandard.at 29.9.2016, www.derstandard.at/2000045086973 (1.8.2018). Folgezitat: Mittelstaedt/Sterkl, Häftlinge, derstandard.at.
Rechnungshof, Netzwerk der Finanzkontrolle, www.rechnungshof.gv.at/rh/home/wer-wir-sind/was-wir- tun_4/Das_Netzwerk_der_Finanzkontrolle.html (24.2.2020). Folgezitat: Rechnungshof, Netzwerk, rechnungshof.gv.at.
2.6. Gerichtsentscheidungen
Hinweise auf einzelne Randnummern sind bei Entscheidungen der europäischen Gerichte mit Randnummer (abgekürzt mit „Rn“) vorzunehmen, bei österreichischen Gerichten hingegen mit Randziffer (abgekürzt mit „Rz“).
2.6.1. Österreichische Gerichte
Soweit vorhanden wird die Sammlungsnummer angeführt (an Stelle der Geschäftszahl). Wenn die Geschäftszahl angeführt wird, ist das Gericht mit Datum zu nennen.
2.6.2. Internationale und nicht-österreichische, nationale Gerichte EuGH und EuG: Auch bei Entscheidungen des EuGH und des EuG ist das Datum anzuführen. Anzuführen ist darüber hinaus der sog ECLI (European Case Law Indentifier, Europäische Rechtsprechungsidentifikator). EuGH 27.2.2018, C-64/16, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, ECLI:EU:C:2018:117, Rn 30. Bei gängigen Bezeichnungen kann der Name entsprechend abgekürzt werden.
Bsp: EuGH 27.2.2018, C-64/16, ASJP, ECLI:EU:C:2018:117, Rn 30.
Bei anonymisierten Verfahrensbezeichnungen kann der auf der Website des EuGH gängigen Namensbezeichnung der Rechtssache gefolgt werden:
Bsp für die Rs C-216/18 PPU (LM): EuGH 25.7.2018, C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality, ECLI:EU:C:2018:586.
Bei älteren Rechtssachen (vor Einführung des EuG) entfällt das “C-” oder “T-” vor dem Aktenzeichen
Bsp: EuGH 15.7.1964, 6/64, Costa/E.N.E.L., ECLI:EU:C:1964:66.
Für Folgezitate kann eine verkürzte Form mit Name der Rs oder Aktenzeichen gewählt werden:
Bsp: EuGH C-64/16 Rn 30. oder: EuGH ASJP Rn 30.
Schlussanträge der Generalanwält_innen sind wie folgt zu zitieren: GA Saugmandsgaard Øe, SA v 18.5.2017 zu C-64/16, ASJP, ECLI:EU:C:2017:395, Rn 69. Achtung, die Schlussanträge (SA) haben einen eigenen ECLI, der von jener der Entscheidung des EuGH abweicht.
Verbundene Rechtssachen sind wie folgt zu zitieren: EuGH 5.10.2004, C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer ua, ECLI:EU:C:2004:584. In das Zitat kann auch am Ende eine Fundstelle eingefügt werden: EuGH 9.11.2010, C-296/10, Purrucker/Vallés Perez, ECLI:EU:C:2010:665, EF-Z 2011/100.
EGMR: EGMR 7.4.2005, 56483/00, Jancikova/Österreich. EGMR 3.11.11 (GK), 57813/00, S.H. ua/Österreich. Soweit es sich um eine Entscheidung der Großen Kammer handelt, ist dies in Klammer nach dem Datum anzuführen (GK). Der ECLI (soweit vorhanden) kann bei Entscheidungen des EGMR ebenso angeführt werden.
Weitere Gerichte: Irish Equality Tribunal [Datum], A Complainant v Café Kylemore, DEC- S2002/024. Soweit ein Datum der Entscheidung verfügbar ist, ist dieses nach der entscheidenden Instanz einzufügen.
2.7. Normtexte
2.7.1. Österreichische Normtexte
Bei erstmaliger Erwähnung eines Gesetzes etc ist grundsätzlich in einer Fußnote der Titel des Gesetzes (wobei dieser abgekürzt werden kann oder die im Titel selbst angeführte Abkürzung oft ausreicht) und die Fundstelle anzuführen, im Falle österreichischer Gesetze ist dies das Bundesgesetzblatt (BGBl). Soweit nicht die Stammfassung zitiert wird, das Gesetz also novelliert wurde, ist ein Hinweis auf die zitierte Fassung anzuführen (abgekürzt: idF BGBl …). Das BGBl ist ohne „Nr.“ und mit dem Jahr vorangestellt zu zitieren.
Bsp: Ärztekammer-Wahlordnung 2006 BGBl II 2006/459 idF BGBl II 2016/355.
Bsp: DSG 2000 BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2019/14.
Bsp: Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung BGBl I 2013/111 idF BGBl I 2019/82. [Abgekürzt etwa Bundesverfassungsgesetz Nachhaltigkeit] Bei Erlässen oder sonstigen Rechtsakten, die nicht im BGBl kundgemacht werden, ist zur Auffindbarkeit der Rechtsakt, das erlassende Organ und das Datum und in Klammer die Geschäftszahl anzuführen.
Bsp: Der Volltitel eines Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 2018 lautet zB „Verwaltungsangelegenheiten - Sonstige; Personenstandswesen Erkenntnis des VfGH vom 15. Juni 2018, G 77/2017-9, zu § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 - Umsetzung zu Varianten der Geschlechtsentwicklung ("3. Geschlecht")“
Empfohlene Zitierung: Erlass des BMI v 20.12.2018 (BMI- VA1300/0528-III/4/b/2018)
2.7.2. Internationale, nicht-österreichische nationale und unionsrechtliche Normtexte Internationale Rechtsakte (allgemein):
Internationale Rechtsakte sind nach Möglichkeit nach der United Nations Treaty Series (1.) zu zitieren, alternativ nach dem BGBl in dem sie veröffentlicht wurden (2.) bzw wie Internetquellen (3.)
(1.) Normtexte, die in der United Nations Treaty Series veröffentlicht werden, sind mit der UNTS anzuführen (siehe nähere Informationen zur United Nations Treaty Collection unter www.treaties.un.org bzw dem Online-Suchformular unter https://treaties.un.org/Pages/Content.aspx?path=DB/UNTS/pageIntro_en .xml).
Bsp: Amerikanische Menschenrechtskonvention 1144 UNTS 143.
(2.) Rechtsakte die im BGBl veröffentlicht wurden, können auch unter Angabe des Fundorts im BGBl (inkl Kurztitel) zitiert werden.
Bsp: EU-Beitrittsvertrag Österreichs, BGBl 1995/45 idF 1996/680.
(3.) Soweit es sich nicht um gängige Internationale Rechtsakte handelt (bzw im Zweifel), ist eine Internetquelle, unter der der angeführte Rechtsakt abrufbar ist, anzuführen.
Bsp: WHO Framework Convention on Tobacco Control, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/42811/1/9241591013.pdf?ua=1 (3.10.2019).
Unionsrechtsakte:
Bei der ersten Erwähnung des Rechtsaktes ist das ABl der EU anzuführen. Dieses kann bei Folgezitaten entfallen.
Bei gängigen Kurzbezeichnungen für Rechtsakte, können auch diese im Erstzitat verwendet werden:
2.8 Parlamentarische Materialien
Hier verwendete Abkürzungen (nicht im Fließtext zu verwenden):
3. Abkürzungsregeln
Bei Verwendung von Abkürzungen achten Sie bitte auf die Lesefreundlichkeit und Barrierefreiheit. Wenn Sie eine neue Abkürzung einführen, bitte bei der ersten Verwendung nach dem ausgeschrieben Begriff in Klammer, es sei denn es handelt sich um eine allgemein verständliche Abkürzung. Im Zweifel empfiehlt die Redaktion weniger abkürzen bzw Abkürzungen zuerst in Klammer erklären. Am Anfang eines Satzes steht keine Abkürzung (wie etwa einen Satz mit „ZB“ beginnen), dies gilt nicht für Fußnoten.
Bsp: Die Union hat die nationalen Identitäten der Mitgliedstaaten (MS) zu achten. Die MS haben ihrerseits die Interessen der Union zu beachten.
Die nachstehende Liste von Abkürzungen ist nicht abschließend und gilt primär für rechtswissenschaftliche Beiträge.
§ | Paragraph |
ABGB | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch |
ABl | Amtsblatt der Europäischen Union |
Abs | Absatz |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Art | Artikel |
Bd | Band |
Bsp | Beispiel |
bspw | beispielsweise |
BVG | Bundesverfassungsgesetz (allgemein) |
B-VG | Bundes-Verfassungsgesetz |
bzw | beziehungsweise |
dh | das heißt |
dzt | derzeit |
EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
etc | et cetera |
EU | Europäische Union |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
EUV | Vertag über die Europäische Union |
f | und der/die folgende |
ff | und der/die folgenden |
Fn | Fußnote |
gem | gemäß |
grds | grundsätzlich |
Hrsg | Herausgeber_innen |
idF | in der Fassung |
idZ | in diesem Zusammenhang |
ieS | im engeren Sinn |
iF | im Folgenden |
insb | insbesondere |
iVm | in Verbindung mit |
iwS | im weiteren Sinn |
mE | meines Erachtens |
mwN | mit weiteren Nachweisen |
OGH | Oberster Gerichtshof |
OLG | Oberlandesgericht |
RL | Richtlinie (EG/EU) |
Rsp | Rechtsprechung |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
tw | teilweise |
ua | unter anderem |
UAbs | Unterabsatz |
UNO | United Nations Organization/Organisation der VN |
usw | und so weiter |
uU | unter Umständen |
uvm | und viele mehr |
uzw | und zwar |
V | Verordnung (Österreich) |
v | von/vom (bei Datumsangaben) |
VfGH | Verfassungsgerichtshof |
vgl | vergleiche |
Vgl | Vergleich |
VwGH | Verwaltungsgerichtshof |
VO | Verordnung (EG/EU) |
WTO | Welthandelsorganisation |
Z | Ziffer |
zB | zum Beispiel |
zT | zum Teil |
Anlage 2: Leitfaden zur geschlechtergerechten Formulierung
Die im juridikum (zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft) veröffentlichten Beiträge sind in geschlechtergerechter Sprache gehalten. Die Forderung nach Gleichberechtigung von Männern und Frauen und Menschen, die sich nicht in diese binäre Geschlechterkonstruktion einordnen, soll sich auch in der Sprache widerspiegeln, denn Texte prägen gesellschaftliche Verhältnisse. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie geschlechtergerechte Sprache in einem Text umgesetzt werden kann. Im Folgenden werden einige Möglichkeiten vorgestellt. Allen Möglichkeiten ist eines gemeinsam: es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geschlechterbezeichnung andere „mitumfasst“. Wer von Frauen oder gemischten Gruppen spricht, soll dies auch sprachlich ausdrücken. Die juridikum-Redaktion schlägt die Verwendung des Unterstrichs vor, andere Formen der geschlechtergerechten Sprache sind jedoch ebenso möglich. Genderformen, die nur auf binäre Bezeichnungen abstellen (wie etwa das Binnen-I oder die Paarform) reichen nicht aus. Die zuständigen Heft- oder Schwerpunktbetreuer_innen sind bei Rückfragen gerne behilflich.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung für Einzelpersonen
Wenn Frauen gemeint sind, soll dies im verwendeten Titel oder in der Funktionsbezeichnung erkennbar sein.
Anlage 3: Charakteristik des juridikum, Review- und Druckablauf
Das juridikum versteht sich als juristische Fachzeitschrift, die bei der Analyse rechtlicher Fragen mehr als deren rechtsdogmatische Dimension in Betracht zieht. Gegenüber dem juristischen Mainstream nimmt das juridikum eine kritisch-hinterfragende Haltung ein. Die Zeitschrift stellt eine Plattform dar, in deren Rahmen Rechtswissenschafter_innen und Rechtspraktiker_innen ihr (juristisches) Tun reflektieren, rechtliche Verfasstheit und rechtlichen Schein analysieren sowie gesellschaftliche und politische Ziele formulieren. Als unkonventionelle Zeitschrift mit interdisziplinärem Anspruch will das juridikum kritische Jurist_innen vernetzen und befähigen sowie Raum für Diskurs schaffen.
Der Aufbau der vierteljährlich erscheinenden Einzelhefte folgt einer Dreiteilung. In der Rubrik „recht & gesellschaft“ werden aktuelle Fragen zum Verhältnis von Rechtspolitik, Rechtspraxis, Rechtstheorie und Gesellschaft diskutiert. Mit dem „thema" hat jedes Heft seinen spezifischen inhaltlichen Schwerpunkt, der aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet wird. Ein dritter Teil („merk.würdig“) beinhaltet Glossen und Rezensionen.
Zwei Jahre nach Erscheinen werden die Heftbeiträge auf der Internetseite des juridikum kostenlos zur Verfügung gestellt. Das juridikum positioniert sich als rechts- und gesellschaftspolitische Zeitschrift, die ihren Leser_innen lesefreundliche und prägnante Beiträge bieten will. Vor diesem Hintergrund bitten wir potentielle Autor_innen, die hier beschriebenen Hinweise zu beachten.
1. Zusendung von Manuskripten
Die Zusendung von Manuskripten erfolgt an die Herausgeber_innen. Manuskripte sollten im Word-Format erstellt und per E-Mail an eine der folgenden Adressen übermittelt werden.
Maximilian Blaßnig: maximilian.blassnig@univie.ac.at
Isabell Doll: isabell.doll.id@gmail.com
Antonia Reiss: antonia.reiss@univie.ac.at
Paul Hahnenkamp: paul.hahnenkamp@univie.ac.at
Nikolaus Wieser: nikolaus.wieser@univie.ac.at
Gerne nehmen wir auch Abstracts entgegen, um dann – bei Interesse seitens der Redaktion und Herausgeber_innen – mit Ihnen die Weiterentwicklung Ihres Artikelvorschlags zu besprechen. Mit der Annahme eines Abstracts oder Beitrags zur Begutachtung ist jedoch keine Publikationszusage verbunden, da alle Beiträge ein Reviewverfahren durchlaufen und nur nach positiver Begutachtung veröffentlicht werden können. Die Redaktion und die Herausgeber_innen entscheiden über die Publikation eines Beitrags.
2. Review- und Druckablauf
Die Herausgeber_innen bzw die Betreuer_innen des Heftschwerpunkts übermitteln Ihnen inhaltliches und formales Feedback. Nach dem Review durch von den Heftbetreuer_innen ausgewählte Gutachter_innen (aus der Redaktion und/oder Externe) und einer Überarbeitungsphase ergeht der finalisierte Text an den Verlag.
Die Redaktion und die Herausgeber_innen behalten sich inhaltliche und formale Änderungen bzw Anpassungen in der Letztversion ausdrücklich vor. Eine Gewissheit über die Publikation im juridikum besteht erst mit Zusendung des finalen Manuskripts durch die für das Heft zuständigen Herausgeber_innenan den Verlag. Sie erhalten die Fahnen Ihres Beitrags als pdf-Dokument vom Verlag zur Korrektur. Sie werden ersucht, die Hinweise in der Begleitnachricht im Hinblick auf Modalitäten der Rücksendung und Terminisierung zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass bei der Fahnenkorrektur nur noch formale Änderungen vorgenommen werden können (Beistriche, Tippfehler); textliche Änderungen sind nicht mehr möglich.
Das Stammdatenblatt wird Ihnen vom Verlag mit den Fahnen Ihres Beitrags zugesendet. Übermitteln Sie dieses bitte ausgefüllt (am besten elektronisch) an:
Hr. Dr. Alexander Steiner Tel: +43-1-610 77-137, Fax: DW 419; E-Mail: a.steiner@verlagoesterreich.at
Nach Druck des Heftes erhalten Sie vier Autor_innenexemplare vom Verlag Österreich an die im Stammdatenblatt angeführte Adresse zugesandt.
3. DOI-Nummer
Die Beiträge werden (seit Ausgabe 2/2019) mit einer DOI-Nummern versehen, um den Standards wissenschaftlichen Publizierens stärker zu entsprechen. Weitere Info siehe unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier