Jeder Mensch?, 2022, Heft 4, S. 470 - 480, thema

Jeder Mensch?

Einleitung

Der Schwerpunkt „Jeder Mensch?“ beleuchtet ausgehend von der Forschungsarbeit eines Projektteams aus verschiedenen Wissenschaftler:innen die Grundrechtsvorschläge der Initiative „Jeder Mensch“ rund um den Autor Ferdinand von Schirach: Aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive werden diese auf ihre Tauglichkeit und Notwendigkeit hin überprüft und konkrete Vorschläge bzw Alternativen angeboten, um aktuellen Herausforderungen, wie Umweltkrise, fortschreitende Digitalisierung, Globalisierung und der Frage nach einer geeigneten Durchsetzungsmöglichkeit der Grundrechte angemessen begegnen zu können. Zu diesem Zweck wurden für den vorliegenden Schwerpunkt sechs Beiträge verfasst, die sich jeweils mit einem von Schirach vorgeschlagenen Artikel aus inhaltlicher Perspektive auseinandersetzen. Ziel ist es, eine wissenschaftliche Debatte sowohl über die vorgeschlagenen Grundrechte im Einzelnen, als auch über die Weiterentwicklung unseres Grundrechtsbestands anzustoßen. Vorliegender Schwerpunkt tut dies aus Sicht des Unionsrechts und möchte beurteilen, ob die Vorschläge geeignet oder notwendig sind, um bestehendes Recht zu ergänzen. Die Vorschläge werden dazu kritisch beleuchtet, auf ein polemisches Fantasieren und Kritisieren wird jedoch zugunsten einer wissenschaftlichen Debatte verzichtet.

Jeder Mensch?, 2022, Heft 4, S. 502 - 512, thema

Artikel 3 – Künstliche Intelligenz

Das Recht auf fairen und transparenten Umgang mit Algorithmen im digitalen Zeitalter

Künstliche Intelligenz und Algorithmen bestimmen zunehmend unseren Alltag. Sie bringen aber nicht nur Erleichterungen, sondern erfordern mit zunehmendem Einsatz vor allem in sensiblen Bereichen auch Regelungen, die das Zusammenleben zwischen Mensch und Maschine regulieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn Grundrechte durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz (potenziell) gefährdet werden. Während unbestritten ist, dass bestehende Grundrechte auch auf Künstliche Intelligenz und Algorithmen anwendbar sind, zeigt vorliegender Beitrag auf, dass dieser Schutz jedoch nicht allumfassend ist, Rechtssicherheit vermissen lässt und Spezifika der Onlinewelt mitunter nicht abbilden kann.