Direkt zum Inhalt
Startseite
Juridikum
Zeitschrift für Kritik, Recht & Gesellschaft
  • Aktuelles
  • Veranstaltungen
  • Veranstaltungen
  • JURIDIKUM ZUM HÖREN
  • juridikum zum hören
  • Archiv
  • Über Uns
  • english

schnellnavigation klein

Juridikum Abo Juridikum Archivsuche Abstact einreichen Juridikum Newsletter Twitter SM FB SM

Das Recht der Fortpflanzungsmedizin auf dem Prüfstand

Ausnahmsloses Verbot von „Social Egg Freezing“ verfassungswidrig
Wex Hannah Elisa

1. Einleitung
Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des VfGH vom 06. Oktober 20251 rückt das österreichische
Fortpfl anzungsmedizinrecht erneut in den Fokus verfassungsrechtlicher und
rechtspolitischer Diskussionen. Das Erkenntnis stellt einen weiteren bedeutsamen Entwicklungsschritt
im österreichischen Fortpfl anzungsmedizinrecht dar. Für den Gesetzgeber eröffnet
sich damit die Möglichkeit einer grundlegenden Neuregelung des Fortpfl anzungsmedizingesetzes
(FMedG). Konkret erklärte der VfGH § 2b Abs 1 FMedG idF
BGBl I 2015/35 für verfassungswidrig und hob die Bestimmung mit Wirkung ab 1.4.2027
auf. Die beanstandete Bestimmung untersagte Frauen – unabhängig von ihrem Alter zum
Zeitpunkt der Entnahme oder der späteren Verwendung der Eizellen – den Zugang zur
medizinisch nicht indizierten Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen für eine künftig
beabsichtigte medizinisch unterstützte Fortpfl anzung. Dieses pauschale Verbot qualifi
zierte der VfGH als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützte
reproduktive Selbstbestimmung. Nach seiner Auffassung umfasst dieses Grundrecht auch
das Recht auf die autonome Entscheidung darüber, ob eine Frau zur Sicherung späterer
Fortpfl anzungsmöglichkeiten eine medizinisch nicht indizierte Eizellentnahme und -aufbewahrung
in Anspruch nehmen möchte. Zur Herstellung einer insgesamt verfassungskonformen
Rechtslage ist in mehrfacher Hinsicht ein gesetzgeberisches Tätigwerden erforderlich.
Welche inhaltliche Ausrichtung eine künftige gesetzliche Regelung nehmen wird,
ist derzeit noch offen. Unstrittig ist jedoch, dass dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum
zukommt, innerhalb dessen medizinische, ethische, gesellschaftliche und
sozialpolitische Aspekte angemessen zu berücksichtigen sind.

Juridikum Logo

Juridikum Logo

CONTEXT – Verein für freie Studien
und brauchbare Information
ZVR 499853636

organisation( at )juridikum.at

aktuelles
veranstaltungen
juridikum zum hören
archiv
über uns
offenlegung
kontakt
english version

Finde Artikel in unserem Archiv seit 1989
Abo & Support
Texte einreichen
Newsletter abonnieren
Anmelden