In Gründungsmythen des Rechts kommt die Vorstellung souveräner Subjekte und Staaten zwar in performativ äußerst wirksamer Weise zur Geltung, gerät allerdings zunehmend unter Rechtfertigungsdruck, weil so die relational-leibliche Abhängigkeit verdrängt wird. Das gilt womöglich auch für geltendes Recht, insofern man sich zu dessen Recht-Fertigung (Legitimation und Erzeugung) auf Figuren der Souveränität bezieht. Zusammenbrechende Phantasien der Souveränität eröffnen die Chance, Verletzlichkeit als conditio humana des Rechts anzuerkennen und sich gegenüber einem relational-leiblichen Selbstverständnis zu öffnen. Das betrifft das Selbstverständnis menschlicher Subjekte, die Recht als Ausdruck kollektiver Einbildungskraft hervorbringen, sowie die leiblich-relationale Bedingung des Phänomens Recht als Ordnungsmacht. Ein derart kritisch-reflexives Verständnis der menschlichen Bedingtheit von Recht könnte ein Ausgangspunkt für die Arbeit an einem alteritätsethisch sensibleren Recht bilden. Alteritätsethisch meint den Umstand, dass sich menschliche Subjekte responsiv, also im Anspruch der Anderen konstituieren und gegenüber dieser Bedingung ihrer Subjektwerdung unhintergehbar verantwortlich sind.
Für ein relational-leibliches Selbstverständnis