Das Bundesheer unterliegt dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG. Die Befugnisausübung im Rahmen von Bundesheereinsätzen bedarf grundsätzlich einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Im Bereich der militärischen Landesverteidigung ist eine Handlungsermächtigung durch Gesetz im formellen Sinn nach Ansicht des Gesetzgebers verzichtbar, wenn sich Befugnisse aus den Normen des Neutralitäts- oder des humanitären Völkerrechts ableiten lassen. Diese Befugnisse sollen den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Handlungsermächtigungen als leges speciales vorgehen. Bei Assistenzeinsätzen treten die Organe des Bundesheeres in die Befugnisse der anfordernden Einrichtung ein. In bürgerkriegsähnlichen Situationen könnte auch hier eine „völkerrechtsunmittelbare“ Befugnisausübung denkbar sein. Die Befugnisausübung während Auslandseinsätzen richtet sich nach dem jeweils geltenden völkerrechtlichen Rechtsrahmen, der durch Verordnung in die innerstaatliche Rechtsordnung transferiert wird
Das Heer als Grenze des Gesetzes?