Ein Jahr nach der vollen Wirksamkeit des Digital Services Act (DSA) zeigt sich: Der häufig erhobene Vorwurf, er diene als Instrument der Zensur oder schränke die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig ein, hält einer rechtlichen und systematischen Analyse nicht stand. Vielmehr verfolgt der DSA einen ausgewogenen Ansatz, der Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Wahrung von Nutzer:innenrechten verfahrensrechtlich im Sinne der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH absichert. Erste Fortschritte sind insbesondere bei vulnerablen Nutzer:innengruppen sichtbar, zugleich zeigt sich aber auch, dass die effektive Umsetzung derzeit noch hinter den Erwartungen zurückbleibt. Der DSA schafft rechtsstaatliche Mindeststandards, ersetzt aber keine konsequente Durchsetzung oder gesellschaftliche Verantwortung. Seine Wirkung hängt daher maßgeblich vom Engagement der Anbieter selbst sowie der Europäischen Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden ab.
Die Mythen über die europäische Verordnung zur Plattformregulierung