Eine kritische Analyse der §§ 56 SPG und 10 PyroTG
Für die Verhängung des zivilrechtlichen Stadionverbots braucht es die Daten der potenziellen Störer:innen. Behörden unterstützen dabei den Österreichischen Fußballbund (ÖFB) durch Datenübermittlung. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich in § 56 Abs 1 Z 3a SPG und § 10 Abs 2 PyroTG. Diese sollen in diesem Beitrag analysiert, verglichen und kritisch beleuchtet werden.