Ein Drama in fünf Akte

§ 1159 Abs 2 ABGB erlaubt es Kollektivverträgen in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, kürzere Fristen für die Kündigung von Arbeiter:innen vorzusehen. Die Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes beschäftigte den OGH mehrfach und wurde auch dem VfGH zur Überprüfung vorgelegt. Nunmehr ist geklärt, dass jene Arbeiter:innen, die eine Kündigungsentschädigung auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist fordern, den Nachweis zu erbringen haben, dass in der Branche Saisonbetriebe nicht überwiegen – ein Nachweis, dessen Erbringung für die einzelnen Personen nahezu unmöglich ist.