Zur Befristung von Sozialhilfebescheiden bei dauerhaft erwerbsunfähigen Personen
Leistungen der Sozialhilfe dienen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und der Befriedung des Wohnbedarfs. Zur regelmäßigen Überprüfung und Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen wird in § 3 Abs 6 SH-GG eine zeitliche Befristung von Sozialhilfebescheiden von höchstens einem Jahr festgesetzt. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang jedoch die Behandlung von dauerhaft erwerbsunfähigen Personen. Im gegenständlichen Beitrag werden die unterschiedlichen landesgesetzlichen Lösungen und ihre Auslegungen dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen. In Oberösterreich und Vorarlberg wählten die Landesgesetzgeber eine wortgleiche Formulierung, hatten dabei aber offenbar unterschiedliche Lösungsansätze vor Augen.